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CB Asset Management GmbH uw. Insolvenz

geralt (CC0), Pixabay
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Beschluss 3615 IN 5644/25

In dem Insolvenzverfahren über den Antrag der
CB Asset Management GmbH,
Sachsendamm 4/5, 10829 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Steffen Salden (genannt „George“),
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 186491
Schuldnerin

erlässt das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – am 10.09.2025 um 13:00 Uhr folgenden Beschluss:

1. Sicherungsmaßnahmen (§§ 21, 22 InsO):

Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin wird angeordnet:

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung) gegen die Schuldnerin sind untersagt, sofern nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist. Bereits begonnene Maßnahmen sind vorläufig einzustellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus,
Rankestraße 33, 10789 Berlin,
bestellt.

Verfügungen über das schuldnerische Vermögen bedürfen seiner Zustimmung (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).

Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt:

  • Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  • Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder als Verwalterkonto (gemäß BGH-Urteilen vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18 – und vom 24.01.2019 – IX ZR 110/17) zu eröffnen und zu verwalten.
  • Kreditinstitute zur Auskunft über die Konten der Schuldnerin zu verpflichten.
  • Drittschuldner zur Leistung ausschließlich an ihn zu verpflichten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Er wird zudem beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO), Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).

3. Ermittlungs- und Kontrollrechte:

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt:

  • Die Geschäftsräume der Schuldnerin einschließlich Nebenräume zu betreten und Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen.
  • Auskünfte zur Vermögenslage einzuholen und Unterlagen zur Sicherung der Insolvenzmasse zu verlangen.

Hinweis zur Bekanntmachung:

Die Veröffentlichung im elektronischen Informationssystem bleibt bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung gespeichert. Im Fall der Verfahrenseröffnung wird sie spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).


Beschluss 3608 IN 5646/25

In dem Insolvenzverfahren über den Antrag der
CB Property Management GmbH,
Sachsendamm 4/5, 10829 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Steffen George Salden,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 155502,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BBL Brockdorff, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin
Schuldnerin

erlässt das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – am 10.09.2025 um 14:19 Uhr folgenden Beschluss:

1. Sicherungsmaßnahmen (§§ 21, 22 InsO):

  • Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits laufende Maßnahmen sind auszusetzen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin:

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Frau Rechtsanwältin Stephanie Hotopp,
Rankestraße 33, 10789 Berlin,
bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen bedürfen ihrer Zustimmung (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Einziehung von Außenständen durch die Schuldnerin ist untersagt.

Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, das Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO), und ist ermächtigt:

  • Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen.
  • eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen.
  • ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse (gemäß BGH, Urteil vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18) einzurichten.

Zahlungen an die Schuldnerin durch Drittschuldner sind untersagt. Zahlungen dürfen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

3. Weitere Befugnisse:

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist befugt:

  • Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen durchzuführen und Unterlagen einzusehen oder zu sichern.
  • alle zur Klärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte einzuholen.
  • Auskünfte bei Dritten – insbesondere Banken, Behörden, Gerichten und Versicherern – einzuholen.
  • Grundbucheinsicht zu nehmen.

Diese Ausfertigung dient als Nachweis der Bestellung der Insolvenzverwalterin.

Hinweis zur Bekanntmachung:
Die Veröffentlichung erfolgt in einem elektronischen Informationssystem und wird im Falle der Nichteröffnung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen gelöscht (§ 3 InsOBekV).


Rechtsbehelfsbelehrung (für beide Verfahren gültig)

Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist einzureichen beim:

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Die Frist beginnt mit Verkündung oder Zustellung der Entscheidung, spätestens jedoch mit deren öffentlicher Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de (§ 9 InsO).

Die Beschwerde kann:

  • schriftlich eingereicht werden,
  • zur Niederschrift bei einer Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden,
  • oder elektronisch übermittelt werden (nicht per einfacher E-Mail!).

Wichtig bei elektronischer Einreichung:

  • Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen den Rechtsbehelf elektronisch einreichen, es sei denn, technische Gründe verhindern dies.
  • Elektronische Dokumente müssen entweder qualifiziert signiert oder über sichere Übermittlungswege versendet werden (§ 130a ZPO, ERVV).

 

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