CASHeMOTION AG
Rees
Bekanntmachung durch einen Aktionär gemäß § 122 Abs. 3 AktG zur Erweiterung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 22.08.2018
Der Vorstand der Gesellschaft hat durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 20.07.2018 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung der CASHeMOTION AG, Rees, am 22.08.2018, 09:00 Uhr, im Raum Xanten im Hotel Rheinpark Rees, vor dem Rheintor 15, 46459 Rees, eingeladen.
Aufgrund gerichtlicher Ermächtigung des Amtsgerichts Kleve vom 16.08.2018 (Az. HRB 15338) wird durch den Aktionär Dr. Bernhard Ebel, Köln, die Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 3 AktG um folgende weitere Punkte bekannt gemacht:
7. Berichterstattung des Vorstands und Aussprache der Aktionäre zu folgenden Punkten:
a) Stand des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft
b) Geschäftliche Entwicklung einschließlich aktuelles Ergebnis und Forecast für das laufende Geschäftsjahr 2018
c) Aktuelle Liquiditätssituation
d) Übersicht zu den der Gesellschaft gewährten Darlehen in Höhe von mehr als 25.000 EUR (Kündigung, Stand Rückzahlung, Stand Zinsen)
e) Möglichkeiten zur Fortführung des Geschäftsbetriebs
f) Zusammensetzung des Vorstands/Stand der ausstehenden Anmeldungen anmeldepflichtiger Vorgänge zum Handelsregister und Stand der zum Handelsregister einzureichenden Dokumente
g) Vorlage Niederschrift der Hauptversammlung vom 16.02.2018
8. Vertrauensentzug gegen die amtierenden Vorstandsmitglieder [..]
9. Auskunft des Aufsichtsrats über die Erfüllung seiner Überwachungspflichten gegenüber dem Vorstand und Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder
10. Beauftragung der Untersuchung von Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder in den Jahren 2015 bis 2018
Köln, 16.08.2018
Dr. Bernhard Ebel
Signifikant ist allenfalls, dass unverändert keine Bilanzen von mehreren Jahren veröffentlicht sind. Dies erstaunt in der Tat, denn die Unternehmensgewinne müssten wirklich ganz ausgezeichnet sein, seitdem die CasheMotion AG ihr Geschäftsmodell dahingehend modifiziert hat, dass sie Fahrzeuge verpfändete, die sie selbst nie bezahlt hat, und ihr somit nicht gehörten und Autos verkaufte, aber deren Eigentumsdokumente einbehielt. Verkauf ohne Einkauf => 100% Gewinn. Die Schäden die dadurch entstanden sind, beziffern sich auf mehrere zigtausend Euro.
Auf mehrere zigtausend Euro? Wenn Sie damit #je Betroffenem meinen, dann ist das sicher zutreffend.
Da der Link leider nur temporär funktioniert:
61 IN 111/18 De: Über das Vermögen der CASHeMOTION AG, Schaberweg 28b, 61348 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12608), ist am 05.09.2018 um 10:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Bleichstr. 2-4, 60313 Frankfurt am Main, Tel.: 069/9130920, Fax: 069/91309230. wird die Insolvenzverwalterin mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Das wirklich Wichtige in wenigen Worten: das Insolvenzverfahren wurde eröffnet.
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_aufruf.pl?PHPSESSID=b5cb9667d59437d5685ff68fa75f823d&datei=gerichte/he/agbadhomburg/18/61_IN_111_18/2018_09_11__09_27_22_Eroeffnung.htm
Ich Zitiere:
Die HV der CASHeMOTION AG vom 22.08.2018 hat dem Vertrauensentzug der ehemaligen Vorstände der Gesellschaft NICHT zugestimmt und mit 61,5 % der Stimmen abgelehnt. Sie sollten dann bitte auch sachgerecht bleiben und erwähnen, dass Frau Mesner und Herr Stumpen ungefähr genau diesen Prozentsatz an Stimmrecht besitzen!!!!
Und es steht sehr zu hoffen, dass die Staatsanwaltschaft ganz genau diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit widmet: es ist „ein Paar“, das zum eigenen Vorteil wirtschaftete und nicht etwa eine „normal“ operierende AG, die durch widrige Umstände in Schräglage geriet.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir denken, dass es sachgerecht wäre, sämtliche Ergänzungsverlangen von Aktionären der CASHeMOTION AG auf dieser Seite zu veröffentlichen, um hier einen parteiischen Eindruck zu vermeiden.
Dazu folgende Ergänzungsinformation:
Die HV der CASHeMOTION AG vom 22.08.2018 hat dem Vertrauensentzug der ehemaligen Vorstände der Gesellschaft NICHT zugestimmt und mit 61,5 % der Stimmen abgelehnt. Dagegen von der HV mit 91,7 % (!) beschlossen wurde die Beauftragung eines Untersuchungsausschusses gegen die ehemaligen und mit mit Urteil 3-05 O14/18 vom 22.01.2018 des LG Frankfurt komplett abgesetztem Aufsichtsrat der Gesellschaft, Herrn Dr. Bernhard Ebel, Köln, Frau Dr. Karin Ebel, Köln und Herr Dr. Egbert Kern, Erkrath. Hierbei geht es insbesondere um die nachstehenden Vorgänge gem. Ergänzungsverlangen von drei Aktionären ( siehe Bundesanzeiger) :
a)
Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen die ehemaligen vermeintlichen Aufsichtsratsmitglieder
b)
Ermittlungsverfahren gegen die ehemaligen vermeintlichen Aufsichtsratsmitglieder
c)
Verbot des Aufsichtsrates zur Investorenakquise für das Unternehmen
d)
Intervention und Einmischungen in die Geschäftsleitung
e)
Weitergabe interner sensibler Unternehmensinformationen an unternehmensfremde Dritte und Prozessgegner des Unternehmens.
Signifikant hierbei ist, dass dieser Aufsichtsrat erhebliche Refinanzierungs- und Finanzierungsangebote an die Gesellschaft unter Eingehung von gröbsten Pflichtverletzungen abgelehnt hat und somit den zuvor sehr guten Geschäftsgang (siehe Bilanzen im Bundesanzeiger) umkehrte und totale Abhängigkeiten zur eigenen Person herstellte. Nach der eigenen Absetzung durch das vorgenannte Urteil der LG FFM haben selbige ehemaligen Aufsichtsräte Ihre Finanzierungen an die Unternehmen gekündigt und die aktuelle Situation erst ermöglicht.
Soviel zu den Fakten, welche en Gros öffentlich einsehbar sind.
Was für durchsichtiger, dummer Versuch, einen untauglichen Nebenkriegsschauplatz einzurichten.
Ergänzung der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Aufgrund der Verlangen dreier Aktionäre gemäß § 122 Abs. 1 AktG laden wir hiermit unsere Aktionäre zu der
am Mittwoch, den 22. August 2018, 09:00 Uhr
im Raum Xanten im Hotel Rheinpark Rees, vor dem Rheintor 15, 46459 Rees
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der
CASHeMOTION AG, Rees ein.
Tagesordnung
Aufgrund der Verlangen dreier Aktionäre gemäß § 122 Abs. 1 AktG wird die außerordentliche Hauptversammlung mit folgender Tagesordnung einberufen:
1.
Beschlussfassung über die Abwahl des Abschlussprüfers
Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, soll zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 nicht mehr bestellt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a)
Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, wird nicht zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 bestellt.
2.
Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die außerordentliche Hauptversammlung am 16. Februar 2018 wählte die Herren Schiller, Cengiz und Saher zu Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft. Herr Schiller und Herr Cengiz haben ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied mit Schreiben vom 13.03.2018 mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Daher sind derzeit zwei Plätze im Aufsichtsrat vakant.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 S. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
3.
Beauftragung Untersuchung über die Pflichtverletzungen des vermeintlichen Aufsichtsrates von 2015, 2016, 2017 und bis zum 22.1.2018
Mit Urteil 3-05 O14/18 vom 22.01.2018 war vom Oberlandesgericht in Frankfurt der Aufsichtsrat seiner Tätigkeit enthoben worden.
Im Detail soll die gesamte Tätigkeit auf Pflichtverletzungen der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder geprüft werden. Insbesondere sind die Aspekte der Interessenskonflikte zwischen den Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder Herr Dr. Egbert Kern, Dr. Bernhard Ebel, Frau Dr. Karin Ebel in teilweiser Personalunion als Aufsichtsräte, Investoren und Aktionären zu betrachten.
Es soll geprüft werden, ob folgende Tatbestände vorliegen:
a)
Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen die ehemaligen vermeintlichen Aufsichtsratsmitglieder
b)
Ermittlungsverfahren gegen die ehemaligen vermeintlichen Aufsichtsratsmitglieder
c)
Verbot des Aufsichtsrates zur Investorenakquise für das Unternehmen
d)
Intervention und Einmischungen in die Geschäftsleitung
e)
Weitergabe interner sensibler Unternehmensinformationen an unternehmensfremde Dritte und Prozessgegner des Unternehmens.