Feststellen muss man zunächst einmal, dass man als letzte Bilanz die aus dem Jahre 2022 hinterlegt hat. Die Bilanzen 2023 und 2024 fehlen. Dazu haben wir das Bundesamt für Justiz gebeten, das Unternehmen aufzufordern, die fehlenden Bilanzen nachzureichen. Möglicherweise hat sich die bilanzielle Situation ja bereits verändert. Wir können hier aber nur das bewerten, was für jeden öffentlich zugänglich ist.

Analyse der wirtschaftlichen Situation der cai invest GmbH
1. Mehrfache Berichtigung des Jahresabschlusses
Für das Geschäftsjahr 01.01.2022 – 31.12.2022 wurden im Unternehmensregister mehrere Fassungen des Jahresabschlusses veröffentlicht (Hinterlegung Juli 2024, Oktober 2024 und Januar 2025). Dabei wurden insbesondere Eigenkapital, Rückstellungen sowie einzelne Aktivposten nachträglich angepasst.
Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
| Version | Eigenkapital | Rückstellungen | Verbindlichkeiten | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| 15.07.2024 | 14.933,36 € | 6.173,58 € | 944.512,43 € | positives Eigenkapital |
| 08.10.2024 | 3.894,61 € | 28.408,50 € | 811.902,90 € | stark reduziertes Eigenkapital |
| 08.01.2025 | 0,00 € | 54.595,13 € | 811.902,90 € | bilanzieller Fehlbetrag |
Die letzte Fassung weist zusätzlich einen „nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ von 22.292,02 € aus.
Dies zeigt, dass die ursprüngliche Bilanz nachträglich korrigiert wurde und sich die wirtschaftliche Darstellung der Gesellschaft deutlich verschlechtert hat.
2. Vermögens- und Kapitalstruktur
Zum 31.12.2022 ergibt sich nach der zuletzt hinterlegten Bilanz folgende Struktur:
Aktiva
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Anlagevermögen: 73.742 €
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Umlaufvermögen: 770.464,01 €
-
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag: 22.292,02 €
Gesamtvermögen: 866.498,03 €
Passiva
-
Eigenkapital: 0 €
-
Rückstellungen: 54.595,13 €
-
Verbindlichkeiten: 811.902,90 €
Gesamtkapital: 866.498,03 €
3. Bilanzielle Überschuldung
Aus der zuletzt veröffentlichten Bilanz ergibt sich eine bilanzielle Überschuldung.
Dies wird dadurch deutlich, dass:
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kein Eigenkapital mehr vorhanden ist (0 €) und
-
ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 22.292,02 € ausgewiesen wird.
Ein solcher Posten entsteht, wenn die Passiva die Vermögenswerte übersteigen, sodass rechnerisch ein negativer Eigenkapitalwert entsteht.
Die Gesellschaft verfügt bilanziell somit über kein haftendes Eigenkapital mehr, was auf eine wirtschaftlich angespannte Situation hinweist.
4. Bedeutung der bilanziellen Überschuldung
Die bilanzielle Überschuldung bedeutet:
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Die Verbindlichkeiten und Rückstellungen übersteigen das Vermögen der Gesellschaft.
-
Das Eigenkapital ist vollständig aufgezehrt.
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Es entsteht ein sogenannter nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
Dies ist zunächst eine rein handelsrechtliche Betrachtung auf Basis der Bilanz nach HGB.
5. Abgrenzung zur insolvenzrechtlichen Überschuldung
Wichtig ist jedoch, dass eine bilanzielle Überschuldung nicht automatisch eine insolvenzrechtliche Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung (§ 19 InsO) darstellt.
Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt nur vor, wenn:
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das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt, und
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keine positive Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose) für das Unternehmen besteht.
Das bedeutet:
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Wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist,
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etwa aufgrund zukünftiger Erträge, Finanzierungszusagen oder Gesellschafterunterstützung,
dann liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, selbst wenn die Handelsbilanz einen negativen Eigenkapitalwert ausweist.
6. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Lage
Zusammenfassend lässt sich feststellen:
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Der Jahresabschluss 2022 der Gesellschaft wurde mehrfach berichtigt, was auf nachträgliche Anpassungen der Rechnungslegung hinweist.
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In der zuletzt veröffentlichten Fassung weist die Gesellschaft kein Eigenkapital mehr aus und verfügt über einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 22.292,02 €.
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Die Gesellschaft ist damit bilanziell überschuldet.
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Diese bilanzielle Überschuldung stellt jedoch nicht automatisch eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne dar, da hierfür zusätzlich eine negative Fortführungsprognose vorliegen müsste.
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