Arbeitgeber können sich geleistete Lohnzahlungen während einer coronabedingten Quarantäne ihrer Mitarbeiter nicht vom Staat erstatten lassen – selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer symptomfrei war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig heute entschieden und damit für Klarheit bei zahlreichen offenen Fragen rund um Erstattungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz gesorgt.
Im verhandelten Fall ging es um ein Reinigungsunternehmen, das einer Mitarbeiterin trotz Quarantäne den vereinbarten Lohn weitergezahlt hatte. Die Frau war im November 2022 positiv auf das Coronavirus getestet worden und musste sich laut nordrhein-westfälischer Quarantäneverordnung absondern. Krank fühlte sie sich nicht – arbeiten konnte sie aber auch nicht, da ihre Tätigkeit nicht im Homeoffice möglich war.
Der Arbeitgeber beantragte daraufhin beim zuständigen Gesundheitsamt die Erstattung der Lohnkosten nach § 56 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – und blitzte ab. Begründung: Die Lohnzahlung sei nicht freiwillig erfolgt, sondern gesetzlich vorgeschrieben gewesen – nämlich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Quarantäne ≠ Verdienstausfall
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanzen. Eine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz setze voraus, dass ein tatsächlicher Verdienstausfall vorliege. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung habe.
Auch eine symptomlose Corona-Infektion sei rechtlich als Krankheit zu bewerten – und führe damit zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so das Gericht. Zwar sei die körperliche Leistungsfähigkeit in einem solchen Fall nicht eingeschränkt, doch sei der Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Quarantäneanordnung rechtlich gehindert, zur Arbeit zu erscheinen. Diese Konstellation sei der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des EFZG gleichzusetzen.
Mit dem Urteil schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.
Konsequenz: Arbeitgeber bleiben auf Kosten sitzen
Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil: Wer in vergleichbaren Fällen während der Corona-Pandemie Löhne weitergezahlt hat, obwohl der Arbeitnehmer in Quarantäne war, kann keine staatliche Erstattung erwarten – selbst dann nicht, wenn keine Krankheitssymptome vorlagen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 14.24 (Vorinstanz: VG Düsseldorf, Az. 29 K 6557/24)
Urteil vom 9. Oktober 2025
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