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BVerwG: Herabwürdigende Aussagen zu „deutschen Türken“ begründen Disziplinarmaßnahme

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Ein Professor des Bundesnachrichtendienstes (BND), der deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Wurzeln als „Türken mit einem deutschen Pass“ bezeichnete, hat gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und bestätigte damit eine Disziplinarverfügung des BND.

Der Professor, der an der Hochschule des Bundes für die Aus- und Fortbildung im gehobenen Verwaltungsdienst tätig ist, hatte 2021 das Buch „Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen“ veröffentlicht. Darin äußerte er sich unter anderem abwertend über bekannte deutsche Fußballspieler mit Migrationshintergrund wie Mesut Özil oder Ilkay Gündogan. Diese bezeichnete er als „Türken mit deutschem Pass“, deren wahre Heimat „in ihrem Herzen“ die Türkei sei – und nicht Deutschland.

Beamtenstatus verpflichtet zu vorbildlichem Verhalten

Das Gericht betonte, dass der Professor damit deutsche Staatsbürger zweiter Klasse konstruiere – und das in einem Amt, das Neutralität und Vorbildfunktion verlange. Besonders schwer wiege dies, da der Kläger selbst Beamte ausbildet, die später Verantwortung in sicherheitsrelevanten Bereichen übernehmen.

Zwar sehe das Gericht in seinen Äußerungen keine Verletzung der Verfassungstreuepflicht – seine Aussagen seien teils sozialwissenschaftlich-deskriptiv –, wohl aber eine Verletzung der Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten (§ 61 Abs. 1 BBG). Die Wissenschaftsfreiheit entbinde ihn nicht von dieser Pflicht.

Kürzung der Bezüge für zwei Jahre rechtens

Der BND hatte dem Professor im Mai 2024 eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für 24 Monate auferlegt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage nun ab. Die Disziplinarmaßnahme sei angesichts der Wirkung seiner Aussagen auf das dienstliche Umfeld gerechtfertigt.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Hintergrund:
Die sogenannte Wohlverhaltenspflicht verpflichtet Beamte dazu, sich auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Integrität und Neutralität gewahrt bleibt. Für Lehrende an staatlichen Einrichtungen mit sicherheitsrelevantem Auftrag gelten besonders hohe Maßstäbe.


Aktenzeichen: BVerwG 2 A 6.24 – Urteil vom 09.10.2025
Vorinstanz: Entfällt, da das Bundesverwaltungsgericht für BND-Angelegenheiten erst- und letztinstanzlich zuständig ist.

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