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Bundesverwaltungsgericht kippt Vorgriffsstundenregelung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Die vom Land Sachsen-Anhalt eingeführte Vorgriffsstundenregelung für Lehrerinnen und Lehrer ist unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Hintergrund

Nach § 4b der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte (ArbZVO-Lehr LSA) sollten alle Lehrkräfte – unabhängig vom Beschäftigungsumfang – zwischen April 2023 und Juli 2028 eine zusätzliche Pflichtstunde pro Woche leisten. Diese sogenannte Vorgriffsstunde sollte später durch Freizeit ausgeglichen oder auf Antrag finanziell abgegolten werden.

Gegen diese Regelung hatten eine verbeamtete Lehrerin und ein angestellter Lehrer geklagt. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hatte ihre Anträge zunächst abgelehnt.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Bestimmung nun für unwirksam:

  • Die Regelung geht über die gesetzliche Ermächtigung in § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes hinaus. Zwar darf die Landesregierung Details zur Arbeitszeit per Verordnung regeln, doch eine finanzielle Abgeltung von Vorgriffsstunden sei von dieser Ermächtigung nicht gedeckt.

  • Auch inhaltlich sei die Norm rechtswidrig: Sie sah nur den Ausgleich tatsächlich erteilter Vorgriffsstunden vor. Da diese jedoch echte Dienstzeit darstellen, müssten auch krankheitsbedingt ausgefallene Stunden angerechnet werden.

  • Zudem verstößt die pauschale Verpflichtung zur Vorgriffsstunde für Teilzeitkräfte gegen den **europarechtlichen Grundsatz der anteiligen Arbeitszeit („pro rata temporis“) **.

Bedeutung

Das Gericht stellte klar: Eine Vorgriffsstunde ist zwar lediglich eine Verlagerung der Arbeitszeit in die Zukunft, keine echte Arbeitszeiterhöhung. Dennoch braucht es für solch einen Eingriff eine klare gesetzliche Grundlage – die hier fehlte.

Damit ist die in Sachsen-Anhalt eingeführte Vorgriffsstundenregelung rechtlich nicht haltbar.

Urteile:

  • BVerwG 2 CN 1.24 vom 04.09.2025 (Vorinstanz OVG Magdeburg 1 K 66/23)

  • BVerwG 2 CN 2.24 vom 04.09.2025 (Vorinstanz OVG Magdeburg 1 K 67/23)

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