Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am Donnerstag die Genehmigung einer großangelegten Schweinemast- und Biogasanlage im Landkreis Wittenberg als rechtswidrig und nicht vollziehbar bestätigt, aber nicht aufgehoben (Az. 7 C 7.24). Damit bleibt die Anlage, in der über 20.000 Tiere gehalten werden, trotz schwerwiegender Fehler im Genehmigungsverfahren vorerst bestehen – unter der Maßgabe, dass Mängel in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden können.
Streit um Stickstoffemissionen
Auslöser des jahrelangen Rechtsstreits war die Frage, ob die von der Anlage ausgehenden Stickstoffemissionen Natur und Artenvielfalt schädigen. Nach Genehmigungserteilung hatten neue wissenschaftliche Studien deutlich strengere Maßstäbe für die Belastung sensibler FFH- und Biotopflächen nahegelegt.
Eine Umweltvereinigung klagte daher auf Aufhebung der Genehmigung – zunächst erfolglos. Schon 2016 hatte das BVerwG aber klargestellt, dass die Klage zulässig ist, und das Verfahren an die Vorinstanzen zurückverwiesen. Diese erklärten die Genehmigung später wegen gravierender Mängel bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung und beim Biotopschutz für rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Urteil in Leipzig
Die Betreiberin der Anlage und der klagende Umweltverband zogen erneut nach Leipzig. Beide Revisionen wies das Bundesverwaltungsgericht nun zurück – mit einer klaren Begründung:
-
Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigung maßgeblich: Eine Genehmigung bleibt rechtmäßig, wenn sie auf Basis des damaligen Wissensstands korrekt war. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die nachträglich strengere Bewertungen nahelegen, machen sie nicht automatisch rechtswidrig.
-
Handlungsauftrag an Behörden: Umweltrisiken, die sich erst nachträglich zeigen, können nur über ergänzende Verfahren oder nachträgliche Anordnungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz adressiert werden – bis hin zum Widerruf der Genehmigung.
-
Weitere Verfahrensfehler: Die vom OVG Magdeburg beanstandeten Mängel (u.a. bei der Stickstoffprognose) reichen nicht aus, um die Genehmigung komplett aufzuheben, weil sie prinzipiell nachträglich korrigierbar sind.
Konsequenzen
Die Anlage bleibt damit in Betrieb, doch die Betreiberin muss sich auf weitere Prüfungen und mögliche Nachbesserungen einstellen. Für Umweltverbände bedeutet das Urteil einen Teilerfolg: Sie haben durchgesetzt, dass die Genehmigung nicht vollziehbar ist – ein sofortiger Stopp der Mast und Biogasproduktion wurde jedoch nicht angeordnet.
Kommentar hinterlassen