Wer in der Bundesregierung Spitzenbeamte beruft oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt, soll dies auch künftig tun können, ohne später vor Gericht jede Entscheidung öffentlich erklären zu müssen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren um die Aussagegenehmigung für ehemalige Regierungsmitglieder entschieden.
Der Hintergrund
Ausgangspunkt war ein Zeitungsartikel aus dem Jahr 2018 über die damalige BAMF-Affäre. In dem Beitrag wurde berichtet, ein für Migration zuständiger Spitzenbeamter sei von seinem Amt abgelöst worden.
Der betroffene ehemalige Abteilungsleiter ging gegen diese Darstellung zivilrechtlich vor und bekam vor dem Landgericht Recht.
Im anschließenden Berufungsverfahren wollte das Oberlandesgericht unter anderem ehemalige Mitglieder der Bundesregierung als Zeugen zu den Hintergründen der Versetzung hören.
Doch die Bundesregierung verweigerte die hierfür notwendige Aussagegenehmigung.
Warum die Aussage verweigert wurde
Die Bundesregierung argumentierte, dass Aussagen über die Beweggründe einer solchen Personalentscheidung die künftige Wahrnehmung staatlicher Aufgaben beeinträchtigen könnten.
Denn politische Beamte nehmen eine besondere Stellung ein.
Sie können jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn das politische Vertrauensverhältnis nicht mehr besteht.
Gerade diese Flexibilität sei ein wesentlicher Bestandteil des politischen Beamtensystems.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung
Die Leipziger Richter hielten die Verweigerung der Aussagegenehmigungen für rechtmäßig.
Zwar könne sich auch ein Medienunternehmen grundsätzlich auf die einschlägigen Vorschriften berufen und eine gerichtliche Überprüfung verlangen.
In der Sache überwogen jedoch die öffentlichen Interessen.
Das Gericht betonte, dass politische Beamte gerade deshalb existieren, weil Regierungsmitglieder auf herausgehobenen Positionen Personen benötigen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
Gefahr für künftige Personalentscheidungen
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts würde eine Pflicht zur Offenlegung der Gründe erhebliche Folgen haben.
Wenn Regierungsmitglieder jederzeit damit rechnen müssten, ihre Entscheidungen später vor Gericht rechtfertigen zu müssen, könnte dies ihre Entscheidungsfreiheit erheblich einschränken.
Selbst eine indirekte Offenlegung der Motive über Zeugenaussagen würde einen erheblichen Rechtfertigungsdruck erzeugen.
Dieser Druck könne die Besetzung wichtiger Spitzenpositionen in Ministerien erschweren und damit öffentliche Aufgaben beeinträchtigen.
Keine Begründungspflicht durch die Hintertür
Das Gericht machte deutlich, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, politische Beamte ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, nicht durch spätere Zeugenaussagen faktisch ausgehebelt werden darf.
Andernfalls würde aus einer ausdrücklich grundlosen Personalentscheidung nachträglich doch eine begründungspflichtige Entscheidung werden.
Fazit
Das Bundesverwaltungsgericht stärkt mit seiner Entscheidung den besonderen Status politischer Beamter und die Personalhoheit der Bundesregierung.
Die Botschaft der Richter lautet:
Wo der Gesetzgeber ausdrücklich keine Begründung verlangt, darf diese auch nicht über spätere Zeugenaussagen erzwungen werden.
Die Klage des Medienunternehmens blieb daher erfolglos.
BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2026 – 1 C 25.25
Kommentar hinterlassen