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Bundesverfassungsgericht: Erfolgloser Einspruch gegen Aufhebung eines Schiedsspruches und Zustimmungsgesetz zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge

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Mit den am 13. September 2024 veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden einer niederländischen Versicherungsgruppe als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen beziehen sich auf die Aufhebung eines Schiedsspruchs und ein Zustimmungsgesetz des Bundestages.

Im ersten Verfahren (2 BvR 557/19) richtete sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, der einen Schiedsspruch aufgehoben hatte. Der Schiedsspruch war im Rahmen eines Schiedsverfahrens auf Basis eines Investitionsschutzabkommens (BIT) zwischen der Slowakei und den Niederlanden ergangen und hatte der Beschwerdeführerin einen Schadensersatz in Höhe von 22,1 Millionen Euro zugesprochen. Hintergrund war ein Verbot von Gewinnausschüttungen aus Krankenversicherungsgeschäften in der Slowakei zwischen 2007 und 2011.

Die zweite Verfassungsbeschwerde (2 BvR 141/22) richtete sich gegen das Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestages zu einem Abkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten. Die Beschwerdeführerin hatte bereits versucht, das Inkrafttreten des Gesetzes durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern, was jedoch erfolglos blieb.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte beide Verfassungsbeschwerden für unzulässig, da die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzinteresse nicht ausreichend dargelegt hatte. Insbesondere im Fall der Schiedsgerichtsbarkeit (2 BvR 557/19) fehlte es an der Auseinandersetzung mit der geänderten Rechtslage durch das Beendigungsübereinkommen, welches das zugrundeliegende Investitionsschutzabkommen rückwirkend außer Kraft setzte.

Zudem habe die Beschwerdeführerin im Verfahren 2 BvR 141/22 nicht hinreichend aufgezeigt, dass sie durch das Zustimmungsgesetz des Bundestages unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sei.

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 23. Juli 2024, Az. 2 BvR 557/19 und 2 BvR 141/22

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