Startseite Allgemeines Justiz Bundesstadt Bonn muss erneut über die Sachkostenerstattung in der Kindertagespflege entscheiden
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Bundesstadt Bonn muss erneut über die Sachkostenerstattung in der Kindertagespflege entscheiden

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Die Klägerin, eine Kindertagespflegeperson aus Bonn, hatte die Höhe der ihr zugebilligten laufenden Geldleistung (nach § 23 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB VIII -) beanstandet. Diese Geldleistung setzt sich hauptsächlich aus einem Anerkennungsbetrag für die Förderleistung und einem Erstattungsbetrag für die entstehenden Sachkosten zusammen. Sie wird in Bonn als Pauschalbetrag gezahlt, der in einer vom Stadtrat beschlossenen Satzung festgesetzt ist. Bei der Berechnung des Pauschalsatzes für Sachkosten hat die Stadt die Kosten für die Verpflegung der Tageskinder nicht miteinbezogen. Die insbesondere aus diesem Grund gegen die Höhe des Betrages gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Die Berufung hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht nur hinsichtlich der Sachkostenerstattung zugelassen und die Beklagte zu einer erneuten Entscheidung über das Klagebegehren verpflichtet, weil deren Satzung auch dann keine Erstattung der Verpflegungskosten vorsehe, wenn diese tatsächlich bei der einzelnen Tagespflegeperson anfielen. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass diese zwar zur erneuten Entscheidung verpflichtet bleibt, hierbei aber – anstelle der vom Oberverwaltungsgericht formulierten – andere rechtliche Maßgaben zu beachten hat.

 

Wie der Senat mit Urteilen vom heutigen Tag (vgl. Pressemitteilung in den Verfahren 5 C 1.21 und 5 C 3.21) entschieden hat, steht den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung der Erstattung der (im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) angemessenen Sachkosten, die einer Kindertagespflegeperson entstehen, kein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Mit Bundesrecht nicht in Einklang steht auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, für die Bemessung der Sachkostenpauschale komme es maßgeblich auf die steuerrechtlich anerkannte Betriebskostenpauschale in Höhe von 300 € pro Kind und Monat an. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass einzelne Sachmittel – wie die Verpflegungsaufwendungen – bei der Berechnung des Erstattungsbetrages grundsätzlich nicht ausgenommen werden dürfen. Dabei hat es aber zu Unrecht den Einwand der Beklagten für unerheblich gehalten, dass den Kindertagespflegepersonen im Bereich der Stadt Bonn im maßgeblichen Zeitraum üblicherweise keine Verpflegungskosten entstanden sind, weil sie typischerweise von den Eltern übernommen wurden. Ein Bundesrechtsverstoß der Vorinstanz ergibt sich entgegen der Einschätzung der Beklagten allerdings nicht daraus, dass das Oberverwaltungsgericht einen Landesrechtsvorbehalt hinsichtlich der Ausgestaltung der angemessenen Kosten missachtet habe. Ein solcher Landesrechtsvorbehalt lässt sich dem Bundesrecht in Bezug auf die Ansprüche der Tagespflegepersonen (nach § 23 SGB VIII) nicht entnehmen.

 

BVerwG 5 C 9.21 – Urteil vom 24. November 2022

Vorinstanzen:

OVG Münster, OVG 12 A 4179/18 – Beschluss vom 29. September 2021 –

VG Köln, VG 19 K 7743/16 – Beschluss vom 21. September 2018 –

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