Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung dreier Angeklagter im sogenannten Weidener Betrugsprozess bestätigt. Das Landgericht Weiden i.d.OPf. hatte die Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Wohnsachwerte eG, eine eingetragene Genossenschaft, die von den Angeklagten zur Begehung der Taten genutzt wurde.
Betrug mit vermögenswirksamen Leistungen
Die Angeklagten hatten die Genossenschaft Wohnsachwerte eG erworben und als Anlagevehikel genutzt. Sie boten Arbeitnehmern an, Geschäftsanteile im Rahmen vermögenswirksamer Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz zu erwerben. Die Arbeitgeber zahlten die Beiträge im guten Glauben an die Genossenschaft, da sie davon ausgingen, dass die Beitritte rechtswirksam seien. Tatsächlich jedoch entsprachen die Beitrittserklärungen nicht den formalen Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes und waren daher unwirksam.
Die Angeklagten wussten um die Unwirksamkeit der Beitritte, forderten die Beiträge jedoch weiterhin ein. Während die Hauptangeklagte als Vorständin die Genossenschaft führte, kümmerte sich ihr Sohn um die IT und der Ehemann um die Buchhaltung. Insgesamt erlitten rund 16.000 Arbeitnehmer bundesweit einen Schaden von über 6,7 Millionen Euro.
Rechtskräftige Verurteilung
Die Hauptangeklagte legte kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts ein. Die beiden mitangeklagten Familienmitglieder hingegen gingen in Revision, welche nun vom 6. Strafsenat des BGH in Leipzig abgewiesen wurde. Der BGH bestätigte die rechtliche Bewertung des Landgerichts und erklärte das Urteil somit auch für die beiden anderen Angeklagten als rechtskräftig.
Hintergründe zur Wohnsachwerte eG
Die Wohnsachwerte eG war keine klassische Wohnungsbaugenossenschaft, wie sie im Fünften Vermögensbildungsgesetz für vermögenswirksame Leistungen vorgesehen ist. Laut Gesetz müssen solche Genossenschaften entweder als Bau- oder Wohnungsgenossenschaft eingetragen sein oder bestimmte Voraussetzungen zur Nutzung von vermögenswirksamen Leistungen erfüllen. Da die Wohnsachwerte eG diese Kriterien nicht erfüllte, waren die Mitgliedschaften ungültig.
BGH: Gewerbsmäßiger Betrug bestätigt
Der BGH sah die Voraussetzungen für gewerbsmäßigen Betrug nach § 263 StGB als erfüllt an, da die Angeklagten in der Absicht handelten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Täuschung bestand darin, den Arbeitgebern die Rechtswirksamkeit der Mitgliedschaften vorzutäuschen, obwohl diese tatsächlich ungültig waren.
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung korrekter Vertragsgestaltung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben im Bereich vermögenswirksamer Leistungen. Arbeitgeber sollten künftig genau prüfen, ob die genutzten Genossenschaften den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um finanzielle Schäden zu vermeiden.
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