Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Sitz in Leipzig hat die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Hintergrund
Das Landgericht Kiel hatte den Angeklagten am 12. November 2024 (Az.: 7 KLs 598 Js 55319/23) unter anderem wegen Geiselnahme, mehrfacher Vergewaltigung – teils in besonders schwerer Form – sowie wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB ausgesprochen.
Tatgeschehen
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte im Jahr 2022 eine frühere Lebensgefährtin vergewaltigt. 2023 verübte er zahlreiche Gewalttaten gegenüber einer weiteren Frau, die als Nebenklägerin im Verfahren auftrat. Er schlug sie wiederholt mit Faust, Gürtel und einem Cricketschläger und brach ihr dabei u. a. Jochbein und Oberkiefer. Darüber hinaus vergewaltigte er sie mehrfach und sperrte sie ein.
Am 10. September 2023 entführte er die Frau unter Vorhalt eines Messers auf das Gelände des stillgelegten Kieler MFG-5-Fliegerhorsts. Dort hielt er sie mehrere Tage fest, vergewaltigte sie wiederholt, veröffentlichte ein Bild der an eine Heizung gefesselten Frau auf Instagram und kontaktierte Medien mit Schilderungen seiner Taten. Erst am 12. September 2023 konnte die Frau einen Notruf absetzen und befreit werden.
Ein psychologischer Sachverständiger bescheinigte dem Angeklagten volle Schuldfähigkeit, stellte jedoch eine erhebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit fest. Aufgrund des zu erwartenden Rückfallrisikos wurde Sicherungsverwahrung angeordnet.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Prüfung des Urteils im Revisionsverfahren ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Kiel in vollem Umfang.
Rechtsgrundlagen (Auswahl):
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§ 239b Abs. 1 StGB – Geiselnahme
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§ 177 Abs. 1, 5, 6 Nr. 1, 8 Nr. 1 StGB – Vergewaltigung, sexuelle Nötigung
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§ 66 Abs. 2 StGB – Sicherungsverwahrung bei gefährlichen Ersttätern
Vorinstanz:
Landgericht Kiel, Urteil vom 12. November 2024 – 7 KLs 598 Js 55319/23
Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. Mai 2025 – 5 StR 217/25
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