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BGH zieht klare Grenze bei Cannabis-Portalen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Rechtsanwalt Jens Reime: „Wer medizinisches Cannabis als Lösung ins Schaufenster stellt, betreibt eben nicht nur neutrale Information“

Mit Urteil vom 26. März 2026 (Az. I ZR 74/25) hat der Bundesgerichtshof ein deutliches Signal an Betreiber von Online-Plattformen gesetzt, die Behandlungen mit medizinischem Cannabis vermitteln. Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Plattform gegen das Heilmittelwerberecht, wenn sie unter Hinweis auf Beschwerden und Erkrankungen gezielt Behandlungsanfragen für kooperierende Ärzte ermöglicht.

Wir haben dazu mit Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen, Fachmann für rechtliche Fragestellungen mit Blick auf Verbraucher- und Marktverhalten, gesprochen.

Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime

Redaktion:

Herr Rechtsanwalt Reime, wie bewerten Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs?

Jens Reime:

Das Urteil ist aus meiner Sicht konsequent, richtig und überfällig. Der Bundesgerichtshof macht sehr klar: Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nicht über Umwege an Verbraucher beworben werden. Und genau das war hier das Problem.

Wenn eine Plattform Beschwerden aufzählt, medizinisches Cannabis als passende Behandlung herausstellt und dann direkt den Weg zum kooperierenden Arzt eröffnet, dann ist das eben keine neutrale Gesundheitsaufklärung mehr. Das ist eine absatzfördernde Gestaltung – und damit rechtlich hochproblematisch.

Redaktion:

Die Betreiber solcher Plattformen argumentieren oft, sie würden doch gar kein konkretes Produkt verkaufen, sondern nur Behandlungen vermitteln. Warum reicht dieses Argument nicht?

Jens Reime:

Weil der BGH hier sehr präzise herausarbeitet, dass es nicht auf die Nennung eines konkreten Herstellers oder Markennamens ankommt. Das ist der entscheidende Punkt.

Wenn medizinisches Cannabis als Arzneimittelklasse benannt wird und zugleich typische Einsatzgebiete hervorgehoben werden, dann wird damit letztlich das Interesse an genau dieser verschreibungspflichtigen Therapieform geweckt. Und genau das will § 10 HWG gegenüber dem allgemeinen Publikum verhindern.

Das Heilmittelwerberecht ist an dieser Stelle bewusst streng, weil der Gesetzgeber vermeiden will, dass Patienten mit einer vorgeprägten Erwartungshaltung in die Arztpraxis gehen und dort faktisch auf ein bestimmtes verschreibungspflichtiges Medikament drängen.

Redaktion:

Der BGH spricht davon, dass Verbraucher auf eine Verschreibung „drängen“ könnten. Ist das tatsächlich so relevant?

Jens Reime:

Ja, absolut. Das ist sogar der Kern des Problems. Gerade bei sensiblen oder emotional aufgeladenen Themen – und medizinisches Cannabis gehört ohne Zweifel dazu – besteht die Gefahr, dass Patienten nicht mehr offen in eine ärztliche Beratung gehen, sondern bereits mit einer festen Vorstellung: „Ich will Cannabis verschrieben bekommen.“

Der Arzt soll aber nach medizinischen Kriterien entscheiden, nicht unter dem Eindruck einer digital erzeugten Erwartungshaltung. Genau deshalb schützt das Heilmittelwerberecht nicht nur den Markt, sondern auch die Integrität der ärztlichen Therapieentscheidung.

Redaktion:

Heißt das im Umkehrschluss: Medizinische Aufklärung über Cannabis ist jetzt generell problematisch?

Jens Reime:

Nein, so weit geht das Urteil ausdrücklich nicht. Sachliche, ausgewogene und neutrale Information bleibt selbstverständlich zulässig. Niemand will verhindern, dass Patienten über Therapieoptionen informiert werden.

Aber die Grenze verläuft dort, wo aus Information verkaufsfördernde Lenkung wird. Wenn Vorteile isoliert dargestellt werden, wenn bestimmte Beschwerden herausgegriffen werden und wenn der Nutzer unmittelbar in einen kommerziellen Vermittlungsprozess geführt wird, dann verlassen wir den Bereich neutraler Information.

Kurz gesagt:
Aufklärung ja – Verkaufspsychologie für verschreibungspflichtige Arzneimittel nein.

Redaktion:

Spielt es aus Ihrer Sicht eine Rolle, dass im Umfeld der Beklagten weitere Unternehmen aus dem Cannabis-Handel und Versandapotheken eingebunden waren?

Jens Reime:

Das ist zumindest aus wettbewerbsrechtlicher Sicht hochinteressant. Der BGH hat zwar vor allem auf die konkrete Gestaltung des Internetauftritts abgestellt, aber der wirtschaftliche Kontext ist natürlich relevant.

Wenn innerhalb eines Konzernverbunds Vermittlung, Großhandel und Versandstruktur rund um medizinisches Cannabis zusammenlaufen, dann wird sehr schnell deutlich, dass es nicht nur um Gesundheitsberatung geht, sondern auch um Absatzinteressen entlang einer ganzen Wertschöpfungskette.

Das macht solche Modelle aus juristischer Sicht besonders sensibel. Denn dann stellt sich immer die Frage:
Dient die Plattform primär der Patienteninformation – oder ist sie faktisch ein digitaler Vertriebstrichter für verschreibungspflichtige Produkte?


Redaktion:

Welche Signalwirkung hat dieses Urteil für andere Telemedizin- oder Vermittlungsplattformen?

Jens Reime:

Die Signalwirkung ist enorm. Das Urteil betrifft nicht nur Cannabis. Es ist ein Grundsatzhinweis für die gesamte Plattformökonomie im Gesundheitsbereich.

Wer digitale Vermittlungsmodelle betreibt, muss künftig sehr genau prüfen:

  • Wie werden Beschwerden dargestellt?
  • Wird ein bestimmtes Arzneimittel oder eine Arzneimittelgruppe hervorgehoben?
  • Gibt es eine unmittelbare kommerzielle Anbahnung mit Ärzten?
  • Ist die Darstellung ausgewogen oder einseitig absatzorientiert?

Viele Anbieter werden ihre Webseiten, Funnels, Landingpages und Werbetexte nach diesem Urteil überarbeiten müssen. Andernfalls drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und erhebliche Reputationsschäden.

Redaktion:

Was ist Ihr Fazit in einem Satz?

Jens Reime:

Wer medizinisches Cannabis im Internet als quasi naheliegende Lösung für konkrete Beschwerden anpreist und zugleich den Weg zur Verschreibung organisiert, bewegt sich nicht mehr im Bereich neutraler Information – sondern mitten im heilmittelwerberechtlichen Risikobereich.


Einordnung der Redaktion

Das Urteil des Bundesgerichtshofs dürfte weit über den Einzelfall hinausreichen. Es zeigt:
Auch im Zeitalter von Telemedizin, Plattformlogik und digitaler Patientenakquise gelten die klassischen Grenzen des Heilmittelwerberechts fort.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel bleiben rechtlich kein Lifestyle-Produkt und keine digitale Conversion-Strecke.
Wer das ignoriert, riskiert nicht nur Ärger mit Wettbewerbsverbänden – sondern jetzt auch eine klare Niederlage vor dem höchsten deutschen Zivilgericht.

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