Startseite Allgemeines BGH verhandelt über Streit um „Die Kohl-Protokolle“ – Witwe fordert Unterlassung und Auskunft über Gewinne
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BGH verhandelt über Streit um „Die Kohl-Protokolle“ – Witwe fordert Unterlassung und Auskunft über Gewinne

geralt (CC0), Pixabay
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Am 29. Januar 2026 um 9:00 Uhr verhandelt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über den Fall I ZR 41/24 („Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“). Dabei geht es um die Frage, ob Passagen aus dem umstrittenen Buch weiterhin verbreitet werden dürfen und ob die Witwe des Altkanzlers Dr. Helmut Kohl Anspruch auf Auskunft über die erzielten Gewinne hat.

Hintergrund

Die Klägerin, Maike Kohl-Richter, ist die Witwe und Alleinerbin des 2017 verstorbenen Bundeskanzlers. Die Beklagten sind der Autor und der Verlag des Buches „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“, das im Oktober 2014 erschien.
Das Werk enthält zahlreiche angebliche Zitate Kohls, die während vertraulicher Gespräche zur Vorbereitung seiner Memoiren aufgezeichnet worden sein sollen. Die Klägerin wirft dem Autor vor, mit der Veröffentlichung gegen Geheimhaltungsabsprachen verstoßen und das Persönlichkeitsrecht Helmut Kohls verletzt zu haben.

Bereits 2021 hatte der BGH in einem früheren Verfahren (Az. VI ZR 248/18) entschieden, dass die Veröffentlichung vieler Passagen unzulässig war. Nun geht es um weitere Textstellen sowie um die Offenlegung der mit dem Buch erzielten Einnahmen – als Grundlage für eine mögliche Gewinnabschöpfung.

Verlauf des bisherigen Rechtsstreits

Das Landgericht Köln hatte der Klägerin teilweise Recht gegeben: Gegen den Autor sprach es ein Unterlassungsurteil sowie einen Auskunftsanspruch aus, die Klage gegen den Verlag wies es ab.
Das Oberlandesgericht Köln änderte dieses Urteil teilweise ab. Es untersagte dem Autor zusätzliche Passagen und verurteilte auch den Verlag zur Unterlassung einzelner Textstellen, sah aber keine Grundlage für einen Auskunfts- oder Zahlungsanspruch gegenüber dem Verlag.

Nach Auffassung des OLG bestand zwischen Helmut Kohl und dem Autor eine stillschweigende Vereinbarung eigener Art („sui generis“), die eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht begründete (§ 241 Abs. 2 BGB). Da diese verletzt worden sei, könne die Klägerin als Erbin Unterlassung verlangen. Außerdem habe sie einen Anspruch auf Auskunft über den Gewinn, da der Autor in den vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts Kohls eingegriffen habe.

Gegenstand der BGH-Verhandlung

Vor dem Bundesgerichtshof werden beide Parteien – Autor und Witwe – ihre Positionen weiterverfolgen. Der Senat muss klären,

  • ob eine rechtlich verbindliche Verschwiegenheitsvereinbarung bestand,
  • ob ein Gewinnabschöpfungsanspruch tatsächlich aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts folgt,
  • und in welchem Umfang auch der Verlag haftbar gemacht werden kann.

Der Fall hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung: Es geht um das Spannungsverhältnis zwischen Presse- und Kunstfreiheit auf der einen Seite und dem postmortalen Persönlichkeitsrecht historischer Persönlichkeiten auf der anderen.

 

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