Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es beim Verkauf von Medizinprodukten – hier konkret Hörgeräten – unzulässig ist, PAYBACK-Punkte in einem Gesamtwert von mehr als 1 Euro als Werbegabe gutzuschreiben. Dies verstoße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Hintergrund des Falls
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen ein Hörgeräte-Unternehmen geklagt, das bei Einkäufen PAYBACK-Punkte vergab. Die Beklagte betreibt bundesweit Filialen und hatte auf ihrer Website für diese Punktesammelaktion geworben. Pro Euro Umsatz wurde ein PAYBACK-Punkt mit einem Gegenwert von 1 Cent vergeben. Die Punkte lassen sich später gegen Sachprämien, Gutscheine oder andere Vorteile einlösen.
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen das HWG, das bestimmte Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit Medizinprodukten streng regelt. Sie verlangte Unterlassung sowie die Erstattung von Abmahnkosten.
Verfahrensverlauf
Das Landgericht Hamburg hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied in zweiter Instanz, dass PAYBACK-Punkte im Wert von bis zu 5 Euro zulässig seien, nicht aber darüber hinaus.
Beide Parteien legten Revision ein. Der BGH gab der Klägerin nun Recht und stellte klar: Bereits ab einem Wert von über 1 Euro ist die Vergabe von PAYBACK-Punkten unzulässig.
Begründung des Gerichts
Nach § 7 HWG dürfen bei der Werbung für Medizinprodukte grundsätzlich keine geldwerten Vorteile als Anreiz angeboten werden – es sei denn, es handelt sich um sogenannte „geringwertige Kleinigkeiten“. Der BGH sieht diese Grenze bei einem Wert von 1 Euro.
PAYBACK-Punkte sind keine direkten Preisnachlässe, sondern Vorteile, die erst in späteren Transaktionen eingelöst werden können. Damit bestehe die Gefahr, dass Kunden nicht mehr allein aus medizinischen Gründen entscheiden, sondern sich vom Bonusprogramm verleiten lassen. Eine solche Beeinflussung sei mit dem Ziel des Heilmittelwerbegesetzes – nämlich dem Schutz vor unsachlicher Werbung – nicht vereinbar.
Konsequenz
Die Werbung für Hörgeräte oder andere Medizinprodukte mit PAYBACK-Punkten im Wert von über 1 Euro ist nach dem aktuellen BGH-Urteil nicht erlaubt. Das betroffene Unternehmen wurde zur Unterlassung verurteilt und muss die Abmahnkosten tragen.
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