Im Septmeber des letzten Jahres beschäftigte sich der BGH mit der „Begrenzung der Verjährung“. Anlass war, das sich der Kläger im Februar 2004 mit 40.000 US-Dollar zzgl. 5 Prozent Agio an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Als er zu der Auffassung kam, dass der Verkaufsprospekt nicht vollständig und zutreffend über die Risiken der Beteiligung aufkläre, klagte er im September 2012 auf Schadensersatz aus einer aus seiner Sicht, möglichen Prospekthaftung. Dem Widersprach die Fondsgesellschaft in dem dann folgenden Rechtsstreit, und verwies dabei auf eine Regelung im Prospekt wonach derartige Ansprüche wegen Prospektfehlern sechs Monate nach Kenntnis bzw. spätestens drei Jahre nach Fondsbeitritt verjährt seien, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. In den dann anhängigen Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage dann keinerlei Erfolg für den Kläger, da die Ansprüche verjährt seien, so die Meinung der damit befassten Kammern bei den beteiligten Gerichten. Anders der BGH, denn hier hatte der Kläger jedoch Erfolg. Die Regelungen zur Verkürzung der Verjährungsfristen seien unwirksam da eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine unzulässige Haftungsbeschränkung darstelle. Mit diesem Urteil hat der BGH die Rechte der Anleger gestärkt.
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