Bundesgerichtshof bestätigt: Kein Verstoß gegen Transparenzgebot – Versicherer darf Leistungen bei Pandemien ausschließen
Eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, die Schäden durch Pandemien vom Versicherungsschutz ausschließt, ist rechtlich zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (Az. IV ZR 109/24) entschieden und damit die Revision eines Verbraucherschutzverbandes zurückgewiesen.
Hintergrund des Verfahrens
Ein Verbraucherverband hatte gegen einen Versicherer geklagt, der in den Bedingungen seiner Jahres-Reiseversicherung unter anderem folgendes geregelt hatte:
„Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien.“
Im Zusammenhang mit der Auslandskrankenversicherung war jedoch ein eingeschränkter Schutz vorgesehen, sofern zum Zeitpunkt der Einreise keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das jeweilige Zielland bestand.
Im Glossar der Versicherungsbedingungen wurde der Begriff „Pandemie“ definiert als:
„Eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit.“
Der Verband sah in der Klausel einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klausel sei unklar und benachteilige Kunden, insbesondere in Pandemiezeiten, in denen Reiseversicherungen besonders relevant seien.
So urteilte der Bundesgerichtshof
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die vorherige Entscheidung des Kammergerichts Berlin, das die Klage des Verbandes bereits abgewiesen hatte.
Nach Auffassung des IV. Zivilsenats ist die Klausel klar und verständlich formuliert. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne erkennen, dass der Ausschluss nur Pandemien betreffe – also großflächige, internationale Ausbreitungen von Infektionskrankheiten. Örtlich begrenzte Krankheitsausbrüche (sogenannte Endemien) seien davon nicht betroffen.
Die Richter betonten, dass auch der Blick in das Glossar der Bedingungen zur Klarstellung beitrage. Darüber hinaus sei für den durchschnittlichen Kunden nachvollziehbar, dass ein Versicherer das hohe und schwer kalkulierbare Risiko einer Pandemie in einer standardisierten Reiseversicherung ausschließen wolle.
Der Ausschluss sei daher weder überraschend noch unangemessen. Vielmehr liege er im Rahmen der Vertragsfreiheit und sei sachlich gerechtfertigt.
Bedeutung der Entscheidung
Mit dem Urteil stärkt der BGH die Möglichkeit von Versicherern, ihre Produkte in Bezug auf außergewöhnliche Großrisiken wie Pandemien klar abzugrenzen. Für Verbraucher bedeutet das: Der genaue Blick in die Versicherungsbedingungen bleibt entscheidend, insbesondere bei Risiken wie Krankheiten oder weltweiten Ereignissen, die ausdrücklich ausgeschlossen sein können.
Urteil: BGH, Urt. v. 05.11.2025 – IV ZR 109/24
Vorinstanzen:
LG Berlin, Urt. v. 05.01.2023 – 52 O 194/21
KG Berlin, Urt. v. 12.07.2024 – 14 U 40/23
Kommentar hinterlassen