Beschluss Anleihegläubigerversammlung 3Bau GmbH

Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen

Az.: 1500 IN 468/​23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

3Bau GmbH, Possartstraße 9, 81679 München, vertreten durch den Geschäftsführer Bauer Dominik
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 184791
– Schuldnerin –

erlässt die Anleihegläubigerversammlung am Amtsgericht München am 11.05.2023 folgenden

Beschluss

Die Gläubigerversammlung gem. § 19 Abs. 2 SchVG hat am 11.05.2023 zu Protokoll beschlossen:

Die DBC Finance GmbH , geschäftsansässig Prannerstraße 6, 80333 München, wird zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger (‚Gemeinsamer Vertreter‘) bestellt.

Geschäftsgegenstand der DBC Finance GmbH ist laut Handelsregister die Beratung und alle Finanzdienstleistungen und Vermittlungen, die keiner Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für Finanzen bedürfen, sowie alle Geschäfte und Tätigkeiten, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks nützlich und dienlich sind.

Der ‚Gemeinsame Vertreter‘ hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, durch das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz (‚SchVG‘)) oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er gesetzlich zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn die Ermächtigung sieht das ausdrücklich vor.

Der ‚Gemeinsame Vertreter‘ wird in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 3 SchVG ausdrücklich ermächtigt, die Anleihegläubiger im laufenden Insolvenzverfahren (AG München, Az.: 1500 IN 468/​23) über das Vermögen der Emittentin 3Bau GmbH (‚Schuldnerin‘) zu vertreten, insbesondere sämtliche Forderungen aus der Anleihe zur Insolvenztabelle anzumelden, Quotenzahlungen entgegenzunehmen und Ausschüttungen an die Anleihegläubiger vorzunehmen sowie generell Erklärungen zu empfangen und abzugeben. Sämtliche Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des ‚Gemeinsamen Vertreters‘ in dieser Beschlussfassung sind im Zweifel weit auszulegen.

Über seine Tätigkeit hat der ‚Gemeinsame Vertreter‘ den Anleihegläubigern zu berichten.

Der ‚Gemeinsame Vertreter‘ verzichtet auf eine Vergütung. Die Anleihegläubiger haben dem ‚Gemeinsamen Vertreter‘ aber etwaige Auslagen und Kosten zu erstatten. Insoweit haften die Anleihegläubiger dem ‚Gemeinsamen Vertreter‘ als Gesamtschuldner.

Die Haftung des ‚Gemeinsamen Vertreters‘ ist auf Vorsatz beschränkt. Die Haftung ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, summenmäßig auf EUR 1 Mio. (in Worten: Euro eine Million) begrenzt.

Die nach dieser Beschlussfassung geschuldeten Beträge werden nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch den ‚Gemeinsamen Vertreter‘ fällig. Die Anleihegläubiger ermächtigen den ‚Gemeinsamen Vertreter‘, die ihm nach der Vergütungsvereinbarung zustehenden Auslagen- und Kostenerstattungsansprüche gegen Auszahlungsansprüche der Anleihegläubiger aufzurechnen, die sich aus Zahlungen an den ‚Gemeinsamen Vertreter‘ ergeben, die dieser vom Insolvenzverwalter oder einem sonstigen Dritten zum Zwecke der Weiterleitung an die Anleihegläubiger in Empfang nimmt.

Sollten die vorgenannten Zahlungen an die Anleihegläubiger insgesamt nicht ausreichen, um die Auslagen und/​oder Kosten des ‚Gemeinsamen Vertreters‘ zu decken, hat dies keine Auswirkungen auf die Anleihegläubiger. In diesem Fall wird der ‚Gemeinsame Vertreter‘ auf die Geltendmachung der nicht gedeckten Beträge verzichten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Kontrolle der Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung hat wegen des allgemeinen Vorrangs des Insolvenzrechts nach § 78 InsO zu erfolgen. Anträge auf Aufhebung werden im Termin nicht gestellt.

Der Beschluss ist nicht mit sonstigen Rechtsmitteln anfechtbar.

 

Neuhäuser
Rechtspfleger

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