Das Land Berlin bringt im nächsten Bundesratsplenum einen Vorstoß zur Änderung des Grundgesetzes ein: Künftig soll die sexuelle Identität ausdrücklich als schutzwürdiges Merkmal im Diskriminierungsverbot von Artikel 3 genannt werden.
Erweiterung des Diskriminierungsschutzes in Artikel 3
Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes listet bereits mehrere Merkmale auf, aufgrund derer niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf – darunter Geschlecht, Abstammung, Sprache, Herkunft und Religion. Berlin schlägt vor, diesen Katalog um die sexuelle Identität zu ergänzen. Ziel ist es, LSBTIQ-Personen (lesbische, schwule, bisexuelle, trans-, inter- und queere Menschen) unter den besonderen Schutz des Verfassungsrechts zu stellen.
Verfassungsrechtlicher Schutz als notwendige Konsequenz
Zur Begründung verweist Berlin auf anhaltende Diskriminierung und Gewalt gegen LSBTIQ-Menschen. Die Zahlen der politisch motivierten Kriminalität seien alarmierend: 2023 stieg die Zahl der Delikte im Bereich „Sexuelle Orientierung“ im Vergleich zum Vorjahr um fast 50 Prozent. Straftaten im Zusammenhang mit geschlechtsbezogener Diversität haben sich sogar verdoppelt.
Zwar habe sich die rechtliche Situation für LSBTIQ-Personen in den letzten Jahren verbessert – unter anderem durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Doch einfache Gesetze seien veränderlich. Nur ein Schutz, der im Grundgesetz verankert ist, könne dauerhaft vor politischer Einflussnahme und gesellschaftlichen Rückschritten schützen.
Weiteres Verfahren
Nach der Vorstellung im Plenum wird der Berliner Vorschlag zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates überwiesen. Sollte sich eine verfassungsändernde Mehrheit finden, könnte der Schutz der sexuellen Identität schon bald als grundlegendes Menschenrecht in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes aufgenommen werden.
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