Vorläufiges Insolvenzverfahren gegen SBM Stadt Bau Management GmbH eingeleitet
Am 7. Oktober 2024 um 13 Uhr hat das Amtsgericht Potsdam im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBM Stadt Bau Management GmbH, Franz-Mehring-Straße 5, 14727 Premnitz, wichtige Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts getroffen.
Anordnung des Gerichts:
- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin, bestellt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten. Alle Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin bedürfen ab sofort ihrer Zustimmung (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). - Einschränkungen für Drittschuldner und Gläubiger:
Den Schuldnern der SBM Stadt Bau Management GmbH, sogenannten Drittschuldnern, ist es untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind sie verpflichtet, Zahlungen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu richten. Gleichzeitig wird den Gläubigern untersagt, bewegliche Absonderungsgegenstände des Schuldners ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Besitz zu nehmen oder zu verwerten. Auch das Einziehen abgetretener Forderungen durch Gläubiger wird untersagt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die SBM Stadt Bau Management GmbH, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden vorübergehend ausgesetzt. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden gestoppt, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). - Prüfauftrag an den vorläufigen Insolvenzverwalter:
Dr. Susanne Berner wurde zusätzlich beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist. Zudem hat sie zu untersuchen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Ermittlungs- und Sicherungsbefugnisse:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der SBM Stadt Bau Management GmbH zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner ist verpflichtet, ihr Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse und Sicherung der Insolvenzmasse erforderlich sind. Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann das Gericht Zwangsmaßnahmen wie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Ähnliches.
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