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Bericht zum vorläufigen Insolvenzverfahren der Dombrowski Massivhaus Konzept GmbH

viarami (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 51 IN 717/24

Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens

Am 04.12.2024 um 12:00 Uhr hat das Amtsgericht Heidelberg im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Dombrowski Massivhaus Konzept GmbH, Zur Tuchbleiche 4, 69168 Wiesloch, Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet.

Die Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer Claus-Heinrich Mohr, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 352073 eingetragen. Die Verfahrensbevollmächtigten sind die Rechtsanwälte SZA Schilling, Zutt & Anschütz, Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim.

Wesentliche Anordnungen im Überblick:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Henrik Schmoll, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, bestellt.
  2. Zustimmungsvorbehalt:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
  3. Sicherung und Verwaltung des Vermögens:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten.

    • Er ist berechtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
    • Bankkonten und sonstige Vermögenswerte der Schuldnerin fallen unter seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis.
    • Er darf Sonderkonten (Insolvenzsonderkonten) eröffnen und für diese Masseverbindlichkeiten begründen (§ 55 Abs. 2 InsO).
  4. Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen, wurden untersagt bzw. einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  5. Anweisungen an Drittschuldner:
    Drittschuldner wurden aufgefordert, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Zahlungen direkt an die Schuldnerin sind untersagt.
  6. Prüfauftrag:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt:

    • Zu prüfen, ob die Vermögenslage der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken kann.
    • Festzustellen, ob ein Eröffnungsgrund nach der Rechtsform der Schuldnerin vorliegt.
    • Zu bewerten, ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist.
  7. Zugang zu Geschäftsräumen und Unterlagen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Auf Verlangen sind ihm alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
  8. Auskunftspflichten der Kreditinstitute:
    Die Banken der Schuldnerin wurden verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft über Konten und Vermögenswerte zu erteilen.

Hinweis zu öffentlichen Bekanntmachungen und Speicherung:

Die Anordnung wird im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und bleibt dort bis zur Beendigung der Wirksamkeit gespeichert. Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Fristen und Form der Beschwerde:

  • Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg, einzulegen.
  • Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder mit deren Zustellung. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung (§ 9 InsO).

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Heidelberg ist entscheidend.

Inhalt der Beschwerde:

Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung benennen und die Erklärung enthalten, dass diese angefochten wird. Eine Begründung ist empfehlenswert.

Elektronische Einreichung:

Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden. Dabei sind die Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) zu beachten. Detaillierte Informationen finden Sie unter www.ejustice-bw.de.


Fazit:
Mit der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens wird das Ziel verfolgt, das Vermögen der Dombrowski Massivhaus Konzept GmbH zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu schützen. Ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist oder ein Eröffnungsgrund vorliegt, wird der vorläufige Insolvenzverwalter in den kommenden Wochen prüfen. Betroffene Gläubiger sollten sich frühzeitig mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung setzen, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Datum der Entscheidung: 04.12.2024
Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht

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