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Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung für TS Holding GmbH angeordnet

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Das Amtsgericht Tübingen hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TS Holding GmbH, Doblerstraße 1, 72074 Tübingen, am 18. November 2024 um 09:32 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (Aktenzeichen: 26 IN 344/24).

Die Gesellschaft wird durch ihren Geschäftsführer Thomas Schmitt vertreten. Verfahrensbevollmächtigter der Schuldnerin ist Rechtsanwalt Dr. Günter Krumm, Gerhard-Kindler-Straße 8, 72770 Reutlingen.


Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff bestellt.

Kontaktinformationen des vorläufigen Insolvenzverwalters:


Anordnungen und Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zur Sicherung des Vermögens und Vermeidung nachteiliger Veränderungen wurden folgende Maßnahmen getroffen:

  1. Verfügungsbeschränkung:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Übertragung der Verfügungsbefugnis:
    Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin gehen vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er ist ermächtigt, Forderungen und Bankguthaben der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder zu verwalten.
  3. Eröffnung von Sonderkonten:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter darf auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen Sonderkonten eröffnen und über diese verfügen. Zudem ist er ermächtigt, im Rahmen der Kontoführung Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO einzugehen.
  4. Anweisungen an Drittschuldner:
    Drittschuldnern der TS Holding GmbH ist es verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  5. Einstellung von Zwangsvollstreckungen:
    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen gegen die Schuldnerin, werden untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  6. Sicherung der Insolvenzmasse:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Geschäftsräume und Nebenräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Geschäftspapiere zu nehmen und Auskünfte einzuholen. Ziel ist es, die künftige Insolvenzmasse zu sichern und die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin aufzuklären (§ 22 Abs. 1 InsO).

Ziel der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, zu sichern und zu bewerten. Er wird prüfen, ob die vorhandene Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, und dem Gericht entsprechend Bericht erstatten. Auf Grundlage dieser Prüfung wird das Amtsgericht Tübingen entscheiden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Frist und Einreichung:

  • Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung schriftlich beim Amtsgericht Tübingen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen.
  • Elektronische Einreichungen sind möglich, eine einfache E-Mail ist jedoch nicht zulässig.

Einsichtnahme und weitere Informationen

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tübingen – Insolvenzgericht eingesehen werden. Gläubiger und andere Beteiligte können sich zudem an den vorläufigen Insolvenzverwalter wenden, um weitere Informationen zum Verfahren zu erhalten oder Forderungen anzumelden.

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