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Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Sozialstation Uslar-Bodenfelde gGmbH angeordnet

MIH83 (CC0), Pixabay
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Das Amtsgericht Göttingen hat im Insolvenzantragsverfahren mit dem Aktenzeichen 71 IN 60/24 NOM am 6. November 2024 um 11:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Sozialstation Uslar-Bodenfelde, gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wiesenstraße 16, 37170 Uslar, angeordnet. Die Gesellschaft wird im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter der Nummer HRB 130351 geführt und von Geschäftsführer Bernd Elias vertreten.

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Das Gericht hat verfügt, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel bestellt, erreichbar unter:
Reinhäuser Landstraße 38, 37083 Göttingen
Tel.: 0551/381450-10
Fax: 0551/381450-29
E-Mail: info@staufenbiel-rae.de
Internet: www.staufenbiel-rae.de

Hinweis an die Schuldner der Antragstellerin

Schuldner der Sozialstation Uslar-Bodenfelde gGmbH werden aufgefordert, Zahlungen nur noch unter Berücksichtigung der Anordnungen des Gerichts und mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Einsicht und Rechtsmittelbelehrung

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittel:
Die Entscheidung kann von der Antragstellerin sowie von Gläubigern, die die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchten, mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Göttingen – Insolvenzgericht, Berliner Straße 8, Eingang Maschmühlenweg 11, 37070 Göttingen – einzureichen. Alternativ kann sie auch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (govello-1166698786503-000010193) übermittelt werden.

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt sie, sobald zwei Tage nach der Veröffentlichung vergangen sind.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts eingelegt werden. Sie muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und eine Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde sollte begründet werden.

Amtsgericht Göttingen, 06. November 2024

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