Startseite Allgemeines Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der CG Pittlerstraße GmbH & Co. KG angeordnet
Allgemeines

Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der CG Pittlerstraße GmbH & Co. KG angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Am 6. November 2024 hat das Amtsgericht Leipzig (Aktenzeichen: 401 IN 1969/24) eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der CG Pittlerstraße GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Haferkornstraße 7, 04129 Leipzig, angeordnet. Die Gesellschaft wird im Handelsregister unter der Nummer HRA 18935 geführt und durch die GGp Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Geschäftsführer sind Ulf Graichen und Christoph Gröner.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die folgenden Maßnahmen beschlossen:

  1. Vorläufige Insolvenzverwaltung:
    Zur Sicherung der Insolvenzmasse wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt.
  2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer von der Kanzlei White & Case LLP, Hainstraße 8, 04109 Leipzig, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
  3. Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO.
  4. Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter überwacht die Geschäftsführung und sichert das Vermögen im Interesse der Gläubiger.
  5. Befugnisse des Verwalters:
    Er darf das Vermögen der Schuldnerin in Besitz nehmen, Forderungen einziehen und ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse einrichten.
  6. Beschränkungen für Drittschuldner:
    Zahlungen an die Schuldnerin dürfen nur mit Zustimmung des Verwalters erfolgen.
  7. Zugangs- und Einsichtsrechte:
    Der Verwalter ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten und Einsicht in Bücher sowie Register zu nehmen.
  8. Mitwirkungspflichten der Schuldnerin:
    Die Schuldnerin muss dem Verwalter Einblick in ihre Unterlagen gewähren und Auskünfte erteilen.
  9. Einstellung der Zwangsvollstreckung:
    Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen.

Neue Vollstreckungen gegen die Schuldnerin sind ebenfalls untersagt, mit Ausnahme von Verfahren zur Erteilung einer Vermögensauskunft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Eine einfache E-Mail genügt nicht; die Beschwerde muss als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht werden.

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz sind auf der Website justiz.de verfügbar.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Hilary Knight wird Kapitänin des US-Fraueneishockeyteams bei Olympia 2026

Die US-Eishockeylegende Hilary Knight wurde offiziell zur Kapitänin des US-amerikanischen Frauenteams für...

Allgemeines

Neue Epstein-Fotos zeigen Prinz Andrew in kompromittierender Pose – Britischer Premier fordert Aussage

Neue Fotos aus Ermittlungsakten des US-Justizministeriums zeigen den ehemaligen britischen Royal Andrew...

Allgemeines

Trump droht Trevor Noah nach Epstein-Witz bei den Grammys mit Klage

Der ehemalige US-Präsident Donald Trump hat dem Komiker Trevor Noah mit rechtlichen...

Allgemeines

Milliardär Frank Stronach steht in Kanada wegen sexuellen Missbrauchs vor Gericht

Der 93-jährige austro-kanadische Unternehmer Frank Stronach muss sich in Kanada wegen mehrerer...