In einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg geht es um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der TN Vorrat 02 GmbH & Co. KG. Bemerkenswert ist die Reaktion des (früheren) Geschäftsführers Torsten Nehls, der in einem Schreiben vom 26. März 2025 versucht, seine persönliche und rechtliche Verantwortung in Zweifel zu ziehen.
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. Juni 2025:
Das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 3602 IN 2178/25) hat per vorläufigem Insolvenzbeschluss angeordnet:
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind vorläufig untersagt.
- Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft dürfen nur noch mit Zustimmung des Verwalters erfolgen.
- Die Schuldnerin darf nicht mehr selbst über Bankkonten oder Außenstände verfügen.
- Drittschuldner dürfen nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
Mit diesen Maßnahmen ist das Vermögen der Gesellschaft faktisch eingefroren – ein Schritt, der nur erfolgt, wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen.
2. Die Einlassung von Torsten Nehls vom 26. März 2025:
In einem emotional gehaltenen Schreiben an das Amtsgericht versucht Herr Nehls, sich aus der Verantwortung zu ziehen:
- Er lebe seit 2024 dauerhaft in Spanien, offiziell aus gesundheitlichen Gründen.
- Bereits seit 2017/2018 habe er sich beruflich zunehmend aus Deutschland zurückgezogen.
- Seit 2022 übe er keine selbstständige Tätigkeit in Deutschland mehr aus und habe seine Geschäftsführerposten abgegeben.
- Er argumentiert, dass deshalb die örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht mehr gegeben sei.
- Zugleich kündigt er an, dass Insolvenzanträge durch Steuer- und Bankzahlungen bald erledigt seien.
3. Bewertung und rechtliche Einordnung:
Diese Darstellung von Herrn Nehls wirft Fragen auf – vor allem vor dem Hintergrund, dass:
- Er als Geschäftsführer der Komplementärin (XII. Bauten APL GmbH) der TN Vorrat 02 GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen war – und möglicherweise zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags noch ist.
- Die Gerichte prüfen bei der Zuständigkeit nicht nur den Wohnsitz des Geschäftsführers, sondern den Sitz der Schuldnerin – dieser liegt in Berlin.
- Persönliche Bürgschaften, die Herr Nehls übernommen hat, könnten trotz Wohnsitzverlagerung weiterhin in Deutschland einklagbar sein.
Zudem darf der Eindruck nicht entstehen, dass Herr Nehls sich durch Wohnsitzverlagerung einer möglichen Haftung oder Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren entziehen kann – insbesondere wenn Anzeichen bestehen, dass er bis vor Kurzem noch aktiv in operative Prozesse eingebunden war.
4. Ausblick für Gläubiger:
Für Gläubiger bedeutet dies:
- Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters gibt ihnen einen Ansprechpartner, um ihre Forderungen anzumelden und den Stand des Verfahrens zu prüfen.
- Die Haltung von Herrn Nehls, wonach eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sei, hat keine aufschiebende Wirkung – die Zuständigkeit des AG Charlottenburg wurde vom Gericht bejaht.
- Sollte sich bestätigen, dass Nehls Bürgschaften übernommen oder Vermögenswerte aus dem Zugriff der Gläubiger verschoben hat, könnten diese Umstände gesondert juristisch verfolgt werden.
Fazit:
Der Versuch von Torsten Nehls, durch gesundheitliche Gründe, Wohnsitzverlagerung und Rückzug aus der operativen Tätigkeit eine Zuständigkeit deutscher Gerichte zu verneinen, dürfte in der Praxis wenig Erfolg haben. Das Amtsgericht hat bereits gehandelt und den Weg in ein Insolvenzverfahren eingeschlagen. Für Gläubiger heißt das: Jetzt genau hinsehen, Forderungen sichern – und die Rolle von Herrn Nehls kritisch hinterfragen.
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