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Bericht: Insolvenzverfahren der Backbone Technology AG eröffnet

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Bericht: Insolvenzverfahren der Backbone Technology AG eröffnet

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 356/24

Das Amtsgericht Hamburg hat am 26. November 2024 um 13:25 Uhr ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Backbone Technology AG, mit Sitz in der Hamburger Straße 11, 22083 Hamburg, angeordnet. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Handelsregisternummer HRB 116378 eingetragen. Gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft ist der Vorstand Herr Bert Weingarten.
Geschäftszweck der Backbone Technology AG

Die Gesellschaft ist in mehreren Geschäftszweigen tätig:

Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen und Gesellschaften,
Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmungen,
Übernahme von Verwaltungs-, Management- und Beratungsaufgaben (ausgenommen Rechts- und Steuerberatung), insbesondere in den Bereichen Organisation, Finanzierung und Kapitalmarkt.

Anordnung im Insolvenzverfahren

Im Zuge des Verfahrens hat das Gericht folgende Maßnahmen gemäß den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet:

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg, wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt.
Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Zahlungsverbote für Drittschuldner: Den Schuldnern der Backbone Technology AG wird untersagt, Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen sind alle Zahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.
Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben sowie Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder Sicherungsmaßnahmen gegen die Backbone Technology AG, mit Ausnahme von unbeweglichem Vermögen, werden untersagt oder vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bedeutung für Gläubiger

Gläubiger der Backbone Technology AG werden aufgefordert, ihre Forderungen beim vorläufigen Insolvenzverwalter anzumelden. Zahlungen an die Schuldnerin dürfen nicht mehr direkt erfolgen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Ausblick

Die weiteren Schritte im Verfahren werden zeigen, ob eine Sanierung der Backbone Technology AG möglich ist oder ob das Unternehmen abgewickelt wird. Rechtsanwalt Stefan Denkhaus ist nun beauftragt, die Vermögensverhältnisse zu prüfen und gegebenenfalls ein Sanierungskonzept zu entwickeln.

Das Amtsgericht Hamburg wird nach Abschluss der Prüfungsphase über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden. Gläubiger und Geschäftspartner sollten die Entwicklungen genau beobachten, um ihre Rechte und Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.

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