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Beratungshaftung einer Bank

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Da die Rechtsprechung gerade in diesem Punkt eine Einzelfallbetrachtung fordert, ist eine pauschale Beurteilung nicht möglich.

Anlegergerechte Beratung: Zunächst einmal sollten Sie sich als betroffener Anleger fragen, ob Sie von der beratenden Bank eine so genannte anlegergerechte Beratung erhalten haben. Hierbei kommt es vor allem auf Ihre Erfahrungen mit der Anlageform „Zertifikat“ und Ihre Risikobereitschaft an. Sollten Sie gegenüber Ihrem Anlageberater stets betont haben, ausschließlich in sichere Rentenpapiere, Festgelder oder dergleichen investieren zu wollen, spricht vieles für eine nicht-anlegergerechte Beratung, sofern Ihnen Zertifikate verkauft worden sind.
Objektgerechte Beratung: Aber selbst wenn eine anlegergerechte Beratung im Einzelfall vorgelegen haben sollte, hat die Bank weiterhin die Pflicht, auch eine so genannte objektgerechte Beratung vorzunehmen. In diesem Punkt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Hierin ist gerade im Fall der inzwischen wertlosen Lehman-Zertifikate der Hauptangriffspunkt zu sehen. Der Anleger trägt das Risiko, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Emittenten der Zertifikate ein Totalverlust des investierten Kapitals eintritt. Darauf muss die beratende Bank den Kunden ausdrücklich hinweisen. Hat sie diesen Hinweis unterlassen, so haftet sie dem Kunden gegenüber grundsätzlich auf Ersatz des entstandenen Schadens. Enthielt der Ihnen überreichte Flyer oder Prospekt einen deutlichen Hinweis auf das Totalverlustrisiko, so dürfte eine ordnungsgemäße objektgerechte Beratung vorliegen.Ein solch deutlicher Hinweis liegt nicht vor, wenn etwa nur in der Fußnote versteckt darauf hingewiesen wurde, dass ein solches Totalverlustrisiko besteht. So wurden den Anlegern in diesem Zusammenhang insbesondere Flyer überreicht, in denen in der Fußnote nur stand: „Der Anleger trägt das Bonitätsrisiko“. Von einer ordnungsgemäßen objektgerechten Beratung kann in diesem Falle keine Rede sein.
Information über Rückvergütungsprovisionen (sogenannte „Kick-backs“): Schließlich muss Ihr Kreditinstitut Sie über mögliche Provisionen aufklären. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt bereits seit geraumer Zeit eindeutig. Versäumt es die Bank, Sie auf diese (üblichen) Rückvergütungen hinzuweisen, verstößt sie gegen die ihr obliegenden Informationspflichten, und Sie als Kunde können am Ende Ihr Geld ebenfalls zurückfordern. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, die Bank müsse beweisen, dass sie den Kunden über die Rückvergütungen aufgeklärt hat. Auf dieser Basis haben in Hamburg bereits mehrere Geschädigte den gesamten Anlagebetrag zurückerhalten.

Quelle: Mit freundlicher Genehmigung der Verbraucherzentrale NRW

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