Bekanntmachung – Zweiter Förderaufruf zur Förderrichtlinie „Betriebliches Mobilitätsmanagement“ – Schwerpunkt „Initialförderung“

Published On: Montag, 15.05.2023By

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Bekanntmachung
Zweiter Förderaufruf zur Förderrichtlinie
„Betriebliches Mobilitätsmanagement“
Schwerpunkt „Initialförderung“

Vom 24. April 2023

Dieser zweite Förderaufruf im Rahmen der Bekanntmachung – Förderrichtlinie „Betriebliches Mobilitätsmanagement“ vom 17. April 2023 (BAnz AT 02.05.2023 B4) mit dem Schwerpunkt „Initialförderung“ fördert Projekte, die einen mittelbaren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele durch die Erstellung eines professionellen Standortkonzepts des Betrieblichen Mobilitätsmanagements leisten. Die in der Förderrichtlinie getroffenen Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Förderaufruf. Einzelne Punkte der Förderrichtlinie werden durch diesen Aufruf ergänzt oder konkretisiert.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.

1 Ziel und Zweck der Förderung

Ziel dieses Aufrufs ist die Förderung von Beratungsleistungen zur Erstellung eines professionellen Standortkonzepts als Grundlage für die Einführung eines Betrieblichen Mobilitätsmanagements im Sinne der Definition der Förderrichtlinie „Betriebliches Mobilitätsmanagement“ (nachstehend: Richtlinie). Mit dem zu erstellenden Konzept sollen Potenziale der möglichen CO2-Reduktion im Berufs-, Dienst- und Ausbildungsverkehr sowie in der Alltagsmobilität der Beschäftigten des Betriebsstandortes aufgezeigt werden. Die Ausführungen der Richtlinie zum Ziel und Zweck der Förderung sind bei diesem Förderaufruf maßgeblich.

Die Förderung der Beratungsleistungen stellt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Beihilfe nach den Vorschriften der Europäischen Union dar, die ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung1) sowie nach Maßgabe der Richtlinie realisiert wird.

2 Eignungsfeststellung und Antragsberechtigung

2.1 Grundsätzliches

Die Erarbeitung des Konzepts im Betrieblichen Mobilitätsmanagement erfolgt anhand von standardisierten Beratungsleistungen von hierfür zuvor von der Bewilligungsbehörde durch eine Eignungsfeststellung autorisierten Beratungsunternehmen bzw. selbständigen Beraterinnen und Beratern. Antragsberechtigt im Rahmen der Initialförderung sind daher KMU mit keinen oder geringen Vorerfahrungen2 im Bereich Mobilitätsmanagement mit der Absicht zur Um­setzung des fördergegenständlichen Konzepts im Betrieblichen Mobilitätsmanagement.

Zugunsten eines einträglichen Erfolges der Förderung haben die Beratungsunternehmen bzw. selbständigen Beraterinnen und Berater für diesen Förderaufruf den Nachweis über vorab geprüfte Mobilitätsberaterinnen und Mobilitätsberater (siehe Nummer 2.2) zu erbringen. Ausschließlich im Rahmen einer diesem Förderaufruf vorgelagerten bzw. mit der Antragstellung durch das KMU durchgeführten Eignungsfeststellung des Beratungsunternehmens mit festangestellten, zertifizierten Mobilitätsberaterinnen und Mobilitätsberatern bzw. selbständigen Beraterinnen und Beratern können Zuwendungen bewilligt werden.

2.2 Eignungsfeststellung des Beratungsunternehmens bzw. der selbständigen Beraterinnen und Berater

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) als Bewilligungsbehörde stellt die Eignung der Beratungsunternehmen, der bei ihnen festangestellten Mobilitätsberaterinnen oder Mobilitätsberater bzw. der selbständigen Beraterinnen und Berater auf Basis der in der Richtlinie definierten Prüfkriterien fest. Nach erfolgreicher Eignungsfeststellung wird eine in regelmäßigen Abständen aktualisierte Liste von Beratungsunternehmen bzw. selbständigen Beraterinnen und Beratern auf der Internetseite www.mobil-gewinnt.de veröffentlicht.

Die Unterlagen zur Eignungsfeststellung sollten bereits mit Veröffentlichung der Richtlinie und müssen spätestens zur erstmaligen Antragstellung im Rahmen dieses Förderaufrufs eingereicht werden. Bei mehrfachen Antragstellungen für verschiedene KMU entfällt eine erneute Eignungsfeststellung des Beratungsunternehmens oder der selbstständigen Beraterinnen bzw. Berater.

2.3 Begünstigung der Antragsberechtigten

Begünstigte bzw. Begünstigter der De-minimis-Beihilfe sind diejenigen Unternehmen, die die Beratungsleistungen letztlich als Zuwendungsempfängerin bzw. als Zuwendungsempfänger beziehen; solche Unternehmen sind ausschließlich KMU mit keinen oder geringen Vorerfahrungen zum Betrieblichen Mobilitätsmanagement, die die Absicht haben, das durch diesen Förderaufruf geförderte Konzept zum Betrieblichen Mobilitätsmanagement im Betrieb umzusetzen.

Die Begünstigte bzw. der Begünstigte hat sicherzustellen, dass die in Artikel 3 der De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwerte von 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens nicht überschritten werden. Der Begriff eines „einzigen Unternehmens“ wird in Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung definiert.

Das Vorliegen der Vorgaben der De-minimis-Verordnung ist im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen.

3 Fristen zur Antragseinreichung

Anträge auf Gewährung der De-minimis-Beihilfe sind bis zum Stichtag 31. Dezember 2024 einzureichen (Ausschlussfrist). Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Maßgeblich ist dabei das Datum der Einreichung über das elektronische Antrags- und Angebotssystem des Bundes (easy-Online, https:/​/​antrag-gbbmvi.bund.de/​).

Der Bewilligungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt und soll sechs Monate nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind Beratungsleistungen nur, wenn mit der Leistungserbringung noch nicht vor dem im Bescheid genannten Stichtag begonnen wird.

Für die geförderten Projekte wird ein Laufzeitende bis spätestens 30. Juni 2025 festgelegt, das jeweilige Vorhaben muss bis zu diesem Zeitpunkt vollständig abgeschlossen sein.

4 Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung als Zuschuss in Höhe von maximal 5 000 Euro je geförderter Mobilitätsberatung pro KMU gewährt.

Nach Artikel 5 der De-minimis-Verordnung dürfen De-minimis-Beihilfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

5 Zuwendungsfähige Ausgaben

Der Förderaufruf mit Schwerpunkt „Initialförderung“ fördert professionelle Beratungsleistungen zur Erstellung eines Konzepts des Betrieblichen Mobilitätsmanagements gemäß der Richtlinie.

Gefördert wird die Beratung in einem standardisierten Umfang. Dieser Umfang ist der Richtlinie zu entnehmen und im Rahmen der Eignungsfeststellung nachzuweisen. Darüberhinausgehende Beratung oder andere Leistungen sind mit diesem Förderaufruf nicht förderfähig. Jegliche Beratungsleistungen sind hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral durchzuführen.

6 Verfahren

6.1 Einreichung

Für Anträge im Rahmen dieses Förderaufrufs kommt ein einstufiges Verfahren zur Anwendung, in dessen Rahmen die eingehenden Anträge grundsätzlich nach der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet und gemäß Nummer 7.3.5 der Richtlinie bewertet und – wenn notwendig – priorisiert werden.

Der Förderantrag ist bis zum in Nummer 3 genannten Stichtag über das elektronische Antrags- und Angebotssystem des Bundes (easy-Online, https:/​/​antrag-gbbmvi.bund.de/​) einzureichen. Neben dem in easy-Online automatisch generierten Projektblatt sind die unter www.balm.bund.de bereit gestellten Anlagen hochzuladen, die folgende Erklärungen enthalten:

1.
Erklärung bezüglich „Unternehmen in Schwierigkeiten“
2.
Belehrung über subventionserhebliche Tatsachen
3.
Erklärung zu Vorerfahrungen
4.
Erklärung zur geplanten Beauftragung eines autorisierten Beratungsunternehmens bzw. selbständigen Beratenden mit dem Schwerpunkt Betriebliches Mobilitätsmanagement
5.
Erklärung zur Einstufung als KMU
6.
Erklärung zu gewährten und beantragten De-minimis-Beihilfen

Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn diese in schriftlicher Form und mit den erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde vollständig und rechtsverbindlich unterschrieben eingehen.

Die Bewilligungsbehörde kann nach eigenem Ermessen Unterlagen nachfordern.

6.2 Auswahl- und Bewertungsverfahren

Die grundsätzliche Förderwürdigkeit wird im Zuge der Antragsbearbeitung durch die Bewilligungsbehörde geprüft und festgestellt. Die Bewertungskriterien für die eingereichten Anträge ergeben sich aus Nummer 7.3.5 der Richtlinie.

Im Fall einer Bewilligung der Zuwendung wird der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger eine Bescheinigung über die De-minimis-Beihilfe durch die Bewilligungsbehörde ausgehändigt.

7 Ansprechpartner

Ansprechpartner zur Richtlinie und zu diesem Förderaufruf ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität als Be­willigungsbehörde.

Telefon: (0221) 5776 5199

E-Mail: BMMplus@balm.bund.de 

Berlin, den 24. April 2023

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Prof. Klaus Bonhoff

1
Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2
Für den Betriebsstandort liegt noch kein umfassendes Mobilitätskonzept vor, welches eine Analyse und Maßnahmenableitung der Mitarbeitermobilität, des Fuhrparks und/​oder der Dienstreisen umfasst. Einzelne Mobilitätsinitiativen und umgesetzte Maßnahmen können förderunschädlich bereits vorliegen und in das Mobilitätskonzept integriert werden, sofern es sich nicht um einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn handelt.

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