Bekanntmachung zur Arzneimittelverschreibungsverordnung

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bekanntmachung
zur Arzneimittelverschreibungsverordnung

Vom 12. Juli 2022

In Übereinstimmung mit § 3a Absatz 6 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2022 (BAnz AT 28.02.2022 V1) geändert worden ist, wird nachfolgend ein Muster des amtlichen Vordrucks nach § 3a Absatz 1 Satz 1 AMVV in einer geänderten Form bekannt gemacht:

Eine ärztliche Verschreibung von Arzneimitteln, welche die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, hat auf einem nummerierten zweiteiligen amtlichen Vordruck (T-Rezept, Original und Durchschrift) zu erfolgen.

Das T-Rezept besteht aus einem zweifachen Belegsatz des Formates 148 x 106 mm. Das erste Blatt (Teil I) dient der Apotheke zur Verrechnung. Das zweite Blatt (Teil II) dient der Auswertung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die beiden Blätter sind linksseitig geleimt. Das erste Blatt ist durchschreibend, wobei die nicht für das BfArM bestimmten Angaben nicht auf Blatt II abgebildet werden.

Das T-Rezept wurde aufgrund einer Änderung des § 3a Absatz 2 AMVV angepasst. Ärztliche Personen sind danach nicht mehr verpflichtet, die Gebrauchsinformation des verschriebenen Fertigarzneimittels der Patientin oder dem Patienten vor Beginn der medikamentösen Behandlung auszuhändigen. Die neuen Vordrucke des T-Rezeptes werden ab dem 8. August 2022 vom BfArM ausgegeben. Die entsprechend den Mustern in der Bekanntmachung des BfArM vom 11. Februar 2020 (BAnz AT 01.04.2020 B4), vom 6. Januar 2016 (BAnz AT 21.01.2016 B5), vom 17. Juni 2011 (BAnz. S. 2415) und vom 8. Dezember 2008 (BAnz. S. 4818) ausgegebenen T-Rezepte behalten ihre Gültigkeit.

Die inhaltlichen Modalitäten für die Verschreibung und Abgabe von lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltigen Arzneimitteln, die Bedingungen und Anforderungen des damit verbundenen Schwangerschafts-Präventionsprogramms sowie die sonstigen Ausführungen laut der Bekanntmachung des BfArM vom 8. Dezember 2008 (BAnz. S. 4542) behalten ihre Gültigkeit und sind unbedingt zu beachten. Die Bekanntmachung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 12. Juli 2022

81-4160-04

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Der Präsident
Prof. Dr. K. Broich

Anlage

Vorderseite T-Rezept Teil 1

Vorderseite T-Rezept Teil 1

Rückseite T-Rezept Teil 1

Rückseite T-Rezept Teil 1

Vorderseite T-Rezept Teil 2

Vorderseite T-Rezept Teil 2

Rückseite T-Rezept Teil 2

Rückseite T-Rezept Teil 2

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