Startseite Allgemeines Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 11. Ausgabe, 6. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe vom: 19.02.2025 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
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Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 11. Ausgabe, 6. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe vom: 19.02.2025 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bekanntmachung
zum Europäischen Arzneibuch,
11. Ausgabe, 6. Nachtrag,
Amtliche deutsche Ausgabe*

Vom 19. Februar 2025

1.
Im Rahmen des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs vom 22. Juli 1964, revidiert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15), erfolgt beim Europarat die Aus­arbeitung des Europäischen Arzneibuchs. Die Bundesrepublik Deutschland ist diesem Übereinkommen bei­getreten (Gesetz vom 4. Juli 1973, BGBl. 1973 II S. 701) und hat sich damit verpflichtet, die Monographien und anderen Texte des Europäischen Arzneibuchs in geltende Normen zu überführen.
2.
Der Ausschuss für Arzneimittel und Pharmazeutische Betreuung (Teilabkommen) des Europarats hat auf Empfehlung der Europäischen Arzneibuch-Kommission am 21. März 2023 mit der Resolution AP-CPH (23) 3 den 1. Januar 2025 als Termin für die Übernahme des 6. Nachtrags zur 11. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs durch die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs festgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgte diese Übernahme mit der Bekanntmachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Europäischen Arzneibuch, 11. Ausgabe, 6. Nachtrag vom 31. Oktober 2024 (BAnz AT 12.11.2024 B3), mit der die Vorschriften des 6. Nachtrags zur 11. Ausgabe vorläufig anwendbar gemacht wurden.
3.
Der 6. Nachtrag zur 11. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs umfasst neben berichtigten Texten und Monographien neue und revidierte Monographien sowie neue und revidierte andere Texte, die von der Euro­päischen Arzneibuch-Kommission auf deren Sitzung vom 21. bis 22. November 2023 beschlossen wurden.
4.
Der 6. Nachtrag zur 11. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs wurde vom Europarat in englischer („European Pharmacopoeia, Supplement 11.6“) und französischer („Pharmacopée Européenne, Supplément 11.6“) Sprache, den Amtssprachen des Europarats, herausgegeben. Er wurde unter Beteiligung der zuständigen Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache übersetzt.
5.
Die übersetzten Monographien und anderen Texte des 6. Nachtrags zur 11. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs werden hiermit nach § 55 Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes (AMG) als „Europäisches Arzneibuch, 11. Ausgabe, 6. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe“ bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 55 Absatz 1 AMG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 63 des Tierarzneimittelgesetzes, im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
6.
Das geltende Europäische Arzneibuch, Amtliche deutsche Ausgabe, umfasst nunmehr die amtlichen deutschen Ausgaben des Europäischen Arzneibuchs, 11. Ausgabe, Grundwerk 2023, und des Europäischen Arzneibuchs, 11. Ausgabe, 1., 2., 3., 4., 5. und 6. Nachtrag
7.
Das Europäische Arzneibuch, 11. Ausgabe, 6. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe, kann beim Deutschen Apotheker Verlag bezogen werden.
8.
Mit Beginn der Geltung des Europäischen Arzneibuchs, 11. Ausgabe, 6. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe, wird die Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 11. Ausgabe, 6. Nachtrag vom 31. Oktober 2024 (BAnz AT 12.11.2024 B3) aufgehoben.
9.
Das Europäische Arzneibuch, 11. Ausgabe, 6. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe, gilt ab dem 1. Juli 2025.
10.
Für Arzneimittel, die sich am 1. Juli 2025 in Verkehr befinden und die die Anforderungen der Monographien sowie die Anforderungen der anderen Texte des Europäischen Arzneibuchs, 11. Ausgabe, 6. Nachtrag nicht erfüllen oder nicht nach deren Vorschriften hergestellt, geprüft oder bezeichnet worden sind, aber den am 30. Juni 2025 geltenden Vorschriften entsprechen, findet diese Bekanntmachung erst ab dem 1. Januar 2026 Anwendung.

Bonn, den 19. Februar 2025

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

In Vertretung
Prof. Dr. Knöß

*
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an folgende Bekanntmachungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte:

Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 11. Ausgabe, 6. Nachtrag vom 31. Oktober 2024 (BAnz AT 12.11.2024 B3)
Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 11. Ausgabe, 5. Nachtrag, Amtliche deutsche Ausgabe vom 25. November 2024 (BAnz AT 05.12.2024 B8)

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