Bekanntmachung zu § 6 der Beschäftigungsverordnung über das Mindestgehalt für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation vom: 07.12.2023

Published On: Donnerstag, 04.01.2024By Tags:

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
zu § 6 der Beschäftigungsverordnung
über das Mindestgehalt für die Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit
zur Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation

Vom 7. Dezember 2023

Gemäß § 6 Satz 4 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat das folgende Mindestbruttogehalt für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit § 6 BeschV für das Jahr 2024 bekannt:

Das Mindestbruttogehalt für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV beträgt nach § 6 Satz 1 BeschV 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestbruttogehalt für das Jahr 2024 in Höhe von jährlich 54 360 Euro.

Berlin, den 7. Dezember 2023

MI3.21002/​87#2

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Keiler

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