Bekanntmachung zu § 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes über den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
zu § 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
über den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts
Gemäß § 2 Absatz 3 Satz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG für das Jahr 2024 bekannt:
Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG in der geltenden Fassung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f AufenthG mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmt wird, verfügt.
Für Ausländer in betrieblicher oder schulischer Berufsausbildung ergibt sich hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 BAföG ein Betrag für den monatlichen Bedarf in Höhe von 903 Euro.
In den übrigen Fällen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG sowie bei Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 16b, 16c, 16e und 16f AufenthG ergibt sich gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG ein Betrag für den monatlichen Bedarf in Höhe von 934 Euro.
Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten geringer sind als 360 Euro (Betrag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG), mindert sich der nachzuweisende Betrag entsprechend.
M 3 – 21002/26#2
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Keiler
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