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Bekanntmachung von Beschlüssen des GKV-Spitzenverbandes nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Beschlüssen des GKV-Spitzenverbandes
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 10. Februar 2025

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat durch Beschlüsse vom 18. Juli 2024 (BAnz AT 13.09.2024 B1), 15. August 2024 (BAnz AT 25.09.2024 B1) sowie 19. September 2024 (BAnz AT 08.11.2024 B4) drei Festbetragsgruppen gebildet.

Der GKV-Spitzenverband setzt gemäß § 35 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Festbeträge für diese Festbetragsgruppen fest:

Festbetragsgruppe: Abirateron 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
orale Darreichungsformen
Filmtabletten, Tabletten
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
446,32
Packungsgröße (pk) 56 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 192,86 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,000000263964 x w1,184449 x pk1,967801

Festbetragsgruppe: Tapentadol 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Retardtabletten
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
50
Packungsgröße (pk) 100 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 28,82 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,001274908627 x w0,904361 x pk0,679019

Festbetragsgruppe: Kombinationen von ACE-Hemmern
mit Calciumkanalblockern und Diuretika 1

Gruppenbeschreibung
Wirkstoff Vergleichsgröße
Perindopril + Amlodipin + Indapamid
Amlodipin besilat
Perindopril arginin
4,75 5 2,5
Ramipril + Amlodipin + Hydrochlorothiazid
Amlodipin besilat
7,23 6,5 19,42
verschreibungspflichtig
orale Darreichungsformen
Filmtabletten, Hartkapseln
Standardpackung
Wirkstärkenvergleichsgröße
(wvg = Wirkstärke 1/​Vergleichsgröße 1 + Wirkstärke 2/​Vergleichsgröße 2 + Wirkstärke 3/​Vergleichsgröße 3)
3
Packungsgröße (pk) 30 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 21,83 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,069737669913 x wvg0,158333 x pk0,731821

Für die hier aufgeführten Festbeträge und für die Festbeträge der jeweiligen Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen der entsprechenden Festbetragsgruppe, die sich durch Multiplikation des festgesetzten Festbetrages auf der Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer für die Standardpackung mit dem Ergebnis der zugehörigen Regressionsgleichung ergeben, gilt das folgende Umrechnungsverfahren auf die Ebene der Apothekenverkaufspreise mit Mehrwertsteuer: Zu dem rechnerisch ermittelten Wert werden gemäß der ab 27. Juli 2023 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für verschreibungspflichtige Arzneimittel der Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV, der Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % hinzugerechnet.

Die Festbeträge gelten vom 1. April 2025 an.

Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Arzneimittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 – 6
14482 Potsdam

schriftlich in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss

entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingereicht werden.

Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Klage als elektronisches Dokument übermitteln. Gleiches gilt für die nach dem SGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Infor­mationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Berlin, den 10. Februar 2025

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Dr. Pfeiffer   Stoff-Ahnis

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