Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
von Beschlüssen des GKV-Spitzenverbandes
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat durch Beschlüsse vom 18. Juli 2024 (BAnz AT 13.09.2024 B1), 15. August 2024 (BAnz AT 25.09.2024 B1) sowie 19. September 2024 (BAnz AT 08.11.2024 B4) drei Festbetragsgruppen gebildet.
Der GKV-Spitzenverband setzt gemäß § 35 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Festbeträge für diese Festbetragsgruppen fest:
Festbetragsgruppe: Abirateron 1
| Gruppenbeschreibung | ||
| verschreibungspflichtig | ||
| orale Darreichungsformen | ||
| Filmtabletten, Tabletten |
| Standardpackung | ||
| Wirkstärke (w = Wirkstärke) |
446,32 | |
| Packungsgröße (pk) | 56 | Stück |
| Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer | 192,86 | Euro |
| Regressionsgleichung |
| p = 0,000000263964 x w1,184449 x pk1,967801 |
Festbetragsgruppe: Tapentadol 1
| Gruppenbeschreibung | ||
| verschreibungspflichtig | ||
| feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend | ||
| Retardtabletten |
| Standardpackung | ||
| Wirkstärke (w = Wirkstärke) |
50 | |
| Packungsgröße (pk) | 100 | Stück |
| Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer | 28,82 | Euro |
| Regressionsgleichung |
| p = 0,001274908627 x w0,904361 x pk0,679019 |
Festbetragsgruppe: Kombinationen von ACE-Hemmern
mit Calciumkanalblockern und Diuretika 1
| Gruppenbeschreibung | |||
| Wirkstoff | Vergleichsgröße | ||
| Perindopril + Amlodipin + Indapamid Amlodipin besilat Perindopril arginin |
4,75 | 5 | 2,5 |
| Ramipril + Amlodipin + Hydrochlorothiazid Amlodipin besilat |
7,23 | 6,5 | 19,42 |
| verschreibungspflichtig | |||
| orale Darreichungsformen | |||
| Filmtabletten, Hartkapseln | |||
| Standardpackung | ||
| Wirkstärkenvergleichsgröße (wvg = Wirkstärke 1/Vergleichsgröße 1 + Wirkstärke 2/Vergleichsgröße 2 + Wirkstärke 3/Vergleichsgröße 3) |
3 | |
| Packungsgröße (pk) | 30 | Stück |
| Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer | 21,83 | Euro |
| Regressionsgleichung |
| p = 0,069737669913 x wvg0,158333 x pk0,731821 |
Für die hier aufgeführten Festbeträge und für die Festbeträge der jeweiligen Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen der entsprechenden Festbetragsgruppe, die sich durch Multiplikation des festgesetzten Festbetrages auf der Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer für die Standardpackung mit dem Ergebnis der zugehörigen Regressionsgleichung ergeben, gilt das folgende Umrechnungsverfahren auf die Ebene der Apothekenverkaufspreise mit Mehrwertsteuer: Zu dem rechnerisch ermittelten Wert werden gemäß der ab 27. Juli 2023 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für verschreibungspflichtige Arzneimittel der Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV, der Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % hinzugerechnet.
Die Festbeträge gelten vom 1. April 2025 an.
Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Arzneimittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 – 6
14482 Potsdam
schriftlich in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss
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entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
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von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Klage als elektronisches Dokument übermitteln. Gleiches gilt für die nach dem SGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
GKV-Spitzenverband
Der Vorstand
Dr. Pfeiffer Stoff-Ahnis
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