Bekanntmachung über einen Antrag auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags für die Fleischwirtschaft und den Entwurf einer Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Erlass einer Verordnung
zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags für die Fleischwirtschaft
und den Entwurf einer Zweiten Verordnung über
zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft

Vom 7. Oktober 2021

I.

Der Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft (abe) e. V., Oskar-von-Miller-Ring 1, 80333 München, der Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e. V., Eduard-Pfeiffer-Straße 48, 70192 Stuttgart, der Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen e. V., Ostwall 227, 47798 Krefeld, der Arbeitgeberverband Ernährung Genuss Hessen/​Rheinland-Pfalz/​Saarland e. V., Sonnenberger Straße 46, 65193 Wiesbaden, der Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss Thüringen e. V., Lossiusstraße 1, 99094 Erfurt, die Nordernährung AGV Ernährungsindustrie Hamburg/​Schleswig-Holstein/​Mecklenburg-Vorpommern e. V., Winterhuder Weg 76, 22085 Hamburg, der Sächsische Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss e. V., Bamberger Straße 7, 01187 Dresden, der Verband der Ernährungswirtschaft Niedersachsen/​Bremen/​Sachsen-Anhalt e. V., Arbeitgebervereinigung, Mengendamm 16 D, 30177 Hannover und die Wirtschaftsvereinigung der Ernährungsindustrie in Berlin und Brandenburg e. V., Am Schillertheater 2, 10625 Berlin, einerseits sowie die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg, andererseits, haben gemeinsam beantragt zu bestimmen, dass die Rechtsnormen des zwischen ihnen abgeschlossenen

Bundeseinheitlichen Tarifvertrags
zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer
in der Fleischwirtschaft
der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen)
vom 27. Mai 2021

nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, auf alle in seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden.

II.

Auf Grund des in Abschnitt I bezeichneten Antrags beabsichtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 AEntG eine

Zweite Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft

zu erlassen.

Der Entwurf der Verordnung ist im Folgenden abgedruckt (Anhang).

III.

Den in den Geltungsbereich der vorgesehenen Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des in Abschnitt I bezeichneten Tarifvertrags, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, wird hiermit gemäß § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AEntG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, gegeben.

Nach Beschluss der Bundesregierung werden zur Erhöhung der Transparenz Verbändestellungnahmen zu Recht­setzungsverfahren im Internet veröffentlicht. Stellungnahmen sind daher frei von personenbezogenen Daten oder alternativ mit Schwärzungen etwaiger personenbezogener Daten in der Stellungnahme abzugeben. Sollte eine Stellungnahme mit personenbezogenen Daten abgegeben werden, muss der Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur Veröffentlichung ihrer in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten mit übermittelt werden. Sofern von der Veröffentlichung der Stellungnahme abgesehen werden soll, muss bei Übermittlung der Stellungnahme ausdrücklich der Veröffentlichung widersprochen werden. In diesem Fall wird im Rahmen der Veröffentlichung lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme des betroffenen Verbandes eingereicht wurde. Zu veröffentlichende Stellungnahmen sind barrierefrei abzugeben.

Berlin, den 7. Oktober 2021

IIIa6-31245-98

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Böttcher

Anhang

Entwurf
Zweite Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft
(Zweite Fleischwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung – 2. FleischWArbbV)

Vom …

 Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1

Zwingende Arbeitsbedingungen

 (1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021, abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft (abe) e. V., dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e. V., dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen, dem Arbeitgeberverband Ernährung Genuss Hessen/​Rheinland-Pfalz/​Saarland e. V., dem Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss Thüringen e. V., dem Nordernährung AGV, Ernährungsindustrie Hamburg/​Schleswig-Holstein/​Mecklenburg-Vorpommern e. V., dem Sächsischen Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss e. V., dem Verband der Ernährungswirtschaft Niedersachsen/​Bremen/​Sachsen-Anhalt e. V., Arbeitgebervereinigung und der Wirtschaftsvereinigung der Ernährungsindustrie in Berlin und Brandenburg e. V., einerseits sowie der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gültigen Geltungsbereich fallen, wenn im Betrieb oder in der selbstständigen Betriebsabteilung überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) oder wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überwiegend in der Fleischwirtschaft einsetzt. Das Schlachten umfasst dabei alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anordnung des Endverbrauchers erfolgt.

 (2) Die Rechtsnormen des TV Mindestbedingungen gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

 (3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2024 außer Kraft.

Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Rechtsnormen
des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen
für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland
(TV Mindestbedingungen)
vom 27. Mai 2021

§ 1

Geltungsbereich

1.
Räumlicher Geltungsbereich
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.

Betrieblicher Geltungsbereich

a)
Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft.
Dies sind Betriebe, in denen
Schweine und Rinder geschlachtet und/​oder zerlegt werden,
Geflügel jeder Art geschlachtet und/​oder zerlegt wird,
überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/​oder verpackt werden.
Hierzu zählen auch Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft einsetzen (Dienstleister der Fleischwirtschaft). Soweit diese Betriebe in den Geltungsbereich eines nach den §§ 7, 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erstreckten Tarifvertrags fallen, hat jener Tarifvertrag Vorrang.

b)

Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gemäß der Definition des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft gehören.

3.

Persönlicher Geltungsbereich
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere solche, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
Dies sind auch Arbeitnehmer von Dienstleistern der Fleischwirtschaft, soweit sie in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft eingesetzt werden.

Ausgenommen sind:

a)
Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,
b)
Praktikanten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 des Mindestlohngesetzes.
§ 2

Mindestlöhne

1.
Der Mindestlohn gemäß diesem Tarifvertrag ist Entgelt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2.

Die Mindestlöhne je Stunde betragen ab dem Zeitpunkt der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Tarifvertrags durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bundeseinheitlich 10,80 Euro,

ab dem 1. Januar 2022: 11 Euro,
ab dem 1. Dezember 2022: 11,50 Euro,
ab dem 1. Dezember 2023: 12,30 Euro.
3.
Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.
§ 3

Ausschlussfristen

Für alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs.

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