Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Freie Hansestadt Bremen

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 31. März 2023

Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW), Landesgruppe Bremen, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg und die ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, Goseriede 10, 30159 Hannover, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Bremen vom 7. März 2023 einschließlich Protokollnotiz 1.

– in Kraft getreten am 1. Januar 2023, erstmals kündbar zum 31. Dezember 2023 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 für allgemeinverbindlich zu erklären. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
für das Land Bremen;
fachlich:
für die Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für die Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die im räumlichen Geltungsbereich liegen;
persönlich:
für alle Arbeitnehmer, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Die Antragsteller haben beantragt, folgende Regelungen von der Allgemeinverbindlicherklärung auszunehmen: § 5 Nummer 3.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mir gemäß § 5 Absatz 6 TVG das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung übertragen.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen, Postfach 10 15 80, 28015 Bremen, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Bremen, den 31. März 2023

300-122-122-1/​2020-9

Die Senatorin
für Wirtschaft, Arbeit und Europa
des Landes Bremen

Im Auftrag
Alan Sadig

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