Bekanntmachung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (Änderung der Satzung des Vereins „Verkehrsopferhilfe e. V.“)

Bundesministerium der Justiz

Bekanntmachung
über den Entschädigungsfonds
für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
(Änderung der Satzung des Vereins „Verkehrsopferhilfe e. V.“)

Vom 23. September 2022

Der Verein „Verkehrsopferhilfe e. V.“, dem durch die Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 494 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen zugewiesen wurde, hat seine Satzung vom 1. Oktober 1965 (BAnz. Nr. 1 vom 4. Januar 1966), die am 1. Januar 1966 in Kraft getreten und zuletzt durch Beschluss vom 15. September 2016 (Bekanntmachung vom 23. April 2017, BAnz AT 24.04.2017 B1) geändert worden ist, durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 1. Oktober 2021 geändert. Das Bundesministerium der Justiz hat die Änderung gemäß § 2 Satz 1 der Verordnung genehmigt. Die Satzung in der geltenden Fassung wird nachstehend bekanntgemacht (Anlage).

Berlin, den 23. September 2022

Bundesministerium der Justiz

Im Auftrag
Mentgen

Anlage

Satzung
des Vereins „Verkehrsopferhilfe e.V.“

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Verkehrsopferhilfe e. V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Dauer des Bestehens des Vereins ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck des Vereins ist die Hilfe für durch Kraftfahrzeugunfälle Geschädigte (Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung von Verbraucherschutz); er übernimmt die Aufgaben des nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes1 gebildeten „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ und der nach § 12a des Pflichtversicherungsgesetzes (im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet) gebildeten „Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle“.

(2) Im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Pflichtversicherungsgesetz führt der Verein insbesondere folgende Tätigkeiten durch:

a)
die Vorprüfung von Ansprüchen Geschädigter aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden, die verursacht werden durch nicht ermittelte oder pflichtwidrig nicht oder nicht mehr versicherte Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder solche, in denen das Kraftfahrzeug bzw. der Anhänger widerrechtlich und vorsätzlich zur Begehung einer Straftat eingesetzt wird sowie solche, in denen der Halter des Fahrzeugs nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 oder nach einer in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/​103/​EG 2 erlassenen Bestimmung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union von der Versicherungspflicht befreit ist oder – bei erlittenen Auslandsunfällen – das Schädigerfahrzeug oder der Versicherer nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann, kein Schadenregulierungsbeauftragter benannt wurde oder keine begründete Antwort auf die Darlegungen des Antragstellers in seinem Schadenersatzantrag innerhalb von drei Monaten gegeben wurde,
b)
die Organisation, Abwicklung und Vergabe von Aufträgen zur Schadenbearbeitung in den in Buchstabe a aufgeführten Fallgruppen an Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, oder Schadenregulierungsbüros, deren Aufgabe die Abwicklung von Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden ist,
c)
die Zahlung von Entschädigungsleistungen an Opfer von Straßenverkehrsunfällen im Fall der Insolvenz und den in Buchstabe a aufgeführten Fallgruppen,
d)
die Bekanntmachung des Vereins und seiner Entschädigungsleistungen in den Medien,
e)
die Förderung von Veranstaltungen der beruflich mit der Materie unmittelbar befassten Personen und Organisationen durch Vorträge und Veröffentlichungen in Fachpublikationen,
f)
die Förderung des Austausches wissenschaftlicher Kenntnisse und praktischer Erfahrungen intern und mit anderen europäischen Garantiefonds und Entschädigungsstellen.

(3) Der Katalog ist nicht abschließend; maßgeblich ist das Pflichtversicherungsgesetz.

(4) Die Rechtsstellung des Vereins sowie die Rechte und Pflichten des Vereins, der Geschädigten, der Mitglieder und der Versicherungsunternehmen, die ohne Mitgliedschaft im Verein in der Bundesrepublik Deutschland die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz betreiben, bestimmen sich nach § 8, den §§ 12 bis 14 des Gesetzes und nach der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2093; im Folgenden als „Verordnung“ bezeichnet) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Aufbringung und Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben werden dem Verein von seinen Mitgliedern und den übrigen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Beitragsleistung verpflichteten Versicherungsunternehmen, die nicht Mitglied des Vereins sind, anteilsmäßig gleichmäßig nach Maßgabe dieser Satzung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden Beiträge nicht erhoben.

(2) Die Berechnung der Beitragsleistung erfolgt auf der Grundlage der jährlichen Bruttobeitragseinnahme in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, teilen hierzu dem Verein die Höhe ihrer jährlichen Bruttobeitragseinnahmen auf Anforderung unverzüglich mit.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 der Satzung und zur Deckung der Aufwendungen verwendet werden, die durch die Bearbeitung der Schadenfälle einschließlich der Kosten der Schiedsstelle erwachsen. Über die Verwendung der Mittel hat der Verein der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

(4) Versicherungsunternehmen, die ohne Mitgliedschaft im Verein zur Beitragsleistung nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes verpflichtet sind, ist eine Abschrift der von der Mitgliederversammlung entgegengenommenen Jahresabrechnung zu erteilen.

(5) Ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes, der Regulierungskommission oder der Schiedsstelle können monatliche oder jährliche pauschale Aufwandsentschädigungen für die Dauer ihrer Amtszeit für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft neben der Erstattung ihrer Auslagen, soweit diese nicht ebenfalls pauschal abgegolten werden, erhalten. Zahlungen sind ausgeschlossen, soweit der ehrenamtlich Tätige aktiv einem Versicherungsunternehmen angehört, das Mitglied im Verein ist.

(6) Über die Fragen, ob, an wen und in welcher Höhe Aufwandsentschädigungen gezahlt werden sollen, entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Vereins.

(7) Soweit es um Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes selbst geht, entscheidet über die Höhe der Vorsitzende des Ausschuss Kraftfahrtversicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

II.

Organisation

§ 5

Mitgliedschaft

(1) Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz betreiben, können Mitglieder des Vereins werden.

(2) Über den schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Austritt kann durch eine dem Vorstand gegenüber abzugebende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen ein Mitglied ausschließen, wenn es den Interessen und Zielen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Kein Mitglied hat oder erhält irgendwelche Sonderrechte.

(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge bei der Mitgliederversammlung zu stellen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein in der Erreichung seiner Ziele beizustehen, die Vereinssatzung einzuhalten und im Rahmen dieser Satzung getroffene Entscheidungen der Organe des Vereins durchzuführen.

§ 7

Organisation

Organe des Vereins sind:

1.
der Vorstand
2.
die Mitgliederversammlung.
§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederbestellung des Vorstandes ist zulässig. Dem Vorstand obliegen insbesondere

a)
durch zwei Vorstandsmitglieder die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
b)
die Bestellung, Überwachung und Abberufung der Geschäftsführer,
c)
die Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission und des Lenkungsausschusses,
d)
die Bestellung der gemäß § 11 benannten Mitglieder der Schiedsstelle,
e)
der Verkehr mit der Aufsichtsbehörde,
f)
die Erstellung eines jährlichen Berichts über die Tätigkeit des Vereins an die Aufsichtsbehörde,
g)
die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Dem Vorsitzenden obliegen insbesondere, vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des Vorstandes,

a)
die Leitung der Mitgliederversammlung,
b)
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c)
die Überprüfung derjenigen Schadenfälle in rechtlicher Hinsicht, in denen die Schiedsstelle angerufen wird, sowie die Vorbereitung dieser Fälle für die Schiedsstelle durch Erstattung eines Gutachtens,
d)
die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Einigungsvorschlages der Schiedsstelle,
e)
die Entscheidung darüber, ob in Regulierungs- oder Regressfällen ein Rechtsstreit geführt werden soll.
§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

a)
die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes,
b)
die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
c)
die Festsetzung der jährlichen Umlagen,
d)
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e)
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens jährlich einmal einberufen. Der Vorstand muss außerdem eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt; die Einberufung ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand zu beantragen. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung abzusenden.

(3) Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Es erhält pro überschrittenem 0,1 % Marktanteil, gemessen an der direkten Bruttobeitragseinnahme in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Bundesrepublik Deutschland des vorletzten Kalenderjahres, je eine weitere Stimme.

(4) Zur Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 60 % aller stimmenberechtigter Mitglieder erforderlich. Vertretung, jedoch von nicht mehr als fünf Mitgliedern, ist zulässig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen notwendig.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 10

Geschäftsstelle

(1) Der Verein hat eine Geschäftsstelle für die Führung der laufenden Geschäfte einzurichten und zu erhalten.

(2) Die laufenden Geschäfte werden durch einen oder zwei vom Vorstand zu bestellende Geschäftsführer wahrgenommen. Jeder Geschäftsführer ist allein vertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer stellt im Rahmen des Wirtschaftsplans die erforderlichen Mitarbeiter ein; er ist dem Vorstand verantwortlich.

III.

Schadenregulierung
nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes

§ 11

Bearbeitung von Schadenfällen

(1) Schadenfälle nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes werden im Auftrag des Vereins durch ein Versicherungsunternehmen, das die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Erstversicherer betreibt, bearbeitet, sofern nicht Ansprüche vom Verein wegen ihres geringen Umfangs sofort befriedigt oder wegen offenbarer Unbegründetheit zurückgewiesen werden. Die Bearbeitung von Schadenfällen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes obliegt grundsätzlich dem Mitgliedsunternehmen, bei dem das zur vorsätzlichen und widerrechtlichen Schadenzufügung verwendete Kraftfahrzeug kraftfahrthaftpflichtversichert ist. Der Vorstand kann im schriftlichen Beschlussverfahren von diesem Grundsatz abweichen, sofern die Umstände des Einzelfalles dies erforderlich machen.

(2) Das Versicherungsunternehmen ist bevollmächtigt, Schäden bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag im Namen und für Rechnung des Vereins endgültig abzuwickeln.

(3) Übersteigt die geforderte oder zu erwartende Gesamtentschädigung den vom Vorstand festgesetzten Betrag, so entscheidet der Verein durch eine vom Vorstand eingesetzte Regulierungskommission.

(4) Ist ein Entschädigungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt worden oder ein Schadenfall nicht in angemessener Frist bearbeitet worden, so kann der Geschädigte eine begründete Entscheidung der Regulierungskommission verlangen.

(5) In einem ganz oder teilweise ablehnenden Bescheid des nach Absatz 2 beauftragten Versicherungsunternehmens ist auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, zunächst eine Entscheidung des Vereins durch die Regulierungskommission zu verlangen.

(6) In einem abschließenden Bescheid des Vereins ist darauf hinzuweisen, dass Ansprüche gegen den Verein im Wege der Klage erst geltend gemacht werden können, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle mehr als drei Monate verstrichen sind (§ 9 der Verordnung).

(7) Besteht in einem Schadenfall zwischen dem Verein und einem Mitgliedsunternehmen Dissens über die Frage der Eintrittspflicht, entscheidet die Regulierungskommission. Der Spruch der Regulierungskommission ist für beide Seiten verbindlich.

§ 12

Besetzung der Schiedsstelle

Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Vertreter werden nach § 6 der Verordnung von dem Vorstand des Vereins auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat, benannt. Von den beiden weiteren Mitgliedern der Schiedsstelle werden ein Mitglied und sein Stellvertreter vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. – GDV oder dessen Rechtsnachfolger benannt; das andere Mitglied und seinen Stellvertreter benennen in der Bundesrepublik tätige Automobilclubs, die die Voraussetzungen von § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) als qualifizierte Einrichtungen erfüllen.

§ 13

Verfahren vor der Schiedsstelle

Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach § 8 der Verordnung. Die Schiedsstelle macht den Beteiligten einen schriftlichen Einigungsvorschlag bzw. schlägt dem Geschädigten vor, es bei der in dem Bescheid des Vereins genannten Regelung zu belassen. Der Vorschlag der Schiedsstelle ist zu begründen und dem Geschädigten sowie dem Verein in geeigneter Form zuzustellen.

§ 14

Schadenaufwendungen

(1) Die für die Regulierung der Schäden nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes erforderlichen Mittel werden dem Verein durch Vorschüsse von den Mitgliedern und den übrigen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes beitragspflichtigen Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellt. Die mit der Bearbeitung der Schadenfälle beauftragten Versicherungsunternehmen geben dem Verein ihre Aufwendungen bekannt. Dieser erstattet den mit der Regulierung beauftragten Versicherungsunternehmen ihre Zahlungen unverzüglich nach Abschluss der Regulierung und legt die gesamten Rückstellungen jährlich um. Die Schadenaufwendungen werden von den Versicherungsunternehmen entsprechend ihren Anteilen an der direkten Beitragseinnahme des vorletzten Kalenderjahres in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung getragen.

(2) Die Mitglieder und die übrigen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes beitragspflichtigen Versicherungsunternehmen sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Verein oder nach Beendigung des Betriebs der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, für Verbindlichkeiten aus Schadenfällen, die während der Zeit ihres Betriebs der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eingetreten sind, dem Verein den satzungsmäßigen Anteil an den Gesamtaufwendungen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.

IV.

Schadenregulierung im Insolvenzfall

§ 15

Organisation der Schadenregulierung

(1) Ist der Verein nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes (Insolvenz) eintrittspflichtig, so kann er sich zur Erfüllung dieser Aufgaben der Einrichtungen eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen bedienen.

(2) Die Art und Weise der Organisation und der Abwicklung der Schadenregulierung wird vom Vorstand festgelegt. Hierzu kann der Vorstand einen Lenkungsausschuss einsetzen, dessen Vollmachten der Vorstand festlegt und dessen Vorsitzenden er aus seinem Kreis bestimmt.

(3) Dem Lenkungsausschuss kann auch die Geltendmachung der dem Verein zustehenden oder auf ihn übergehenden Ansprüche gegen das insolvent gewordene Versicherungsunternehmen oder dessen Insolvenzverwalter übertragen werden sowie die Vertretung des Vereins in den Gläubigerversammlungen und die Mitarbeit im Gläubigerausschuss.

(4) Schiedsverfahren nach § 8 der Verordnung finden bei der Insolvenzregulierung nicht statt.

§ 16

Aufbringung der Mittel

(1) Die für die Regulierung der Schäden bei einem Insolvenzfall erforderlichen Schadenaufwendungen und -regulierungskosten werden von den Mitgliedern und den übrigen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes beitragspflichtigen Versicherungsunternehmen entsprechend ihren Anteilen an der direkten Beitragseinnahme des vergangenen Kalenderjahres in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung durch eine besondere Umlage aufgebracht. Diese Umlage ist gemäß § 13 Absatz 5 des Gesetzes auf 0,5 % der genannten Beitragseinnahme pro Kalenderjahr begrenzt. Der Verein kann Vorschüsse erheben.

(2) Werden die Aufwendungen ganz oder teilweise vom Insolvenzverwalter, durch sonstige Dritte oder aufgrund internationaler Abkommen erstattet, sind diese an die Versicherungsunternehmen anteilmäßig bis zur Höhe ihrer tatsächlichen Zahlungen auszukehren.

§ 17

Eintritt, Abwicklung und Regress bei internationaler Insolvenz

(1) Bei Insolvenz eines im Geltungsbereich des Gesetzes zugelassenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers trägt der Verein auch die Aufwendungen, die der Entschädigungsfonds des Staates, in dem dieses Versicherungsunternehmen im Dienstleistungswege oder über eine Niederlassung tätig war, wegen der Insolvenz an Drittgeschädigte nach den dortigen Gesetzen über die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtdeckung geleistet hat.

(2) Ist der Verein eintrittspflichtig wegen der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens, das in einem anderen Staat zugelassen ist, so nimmt er, sofern möglich, Regress bei dem Entschädigungsfonds des Staates, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen war.

(3) Zur Sicherung der durch Kraftfahrzeug-Unfälle Geschädigten bei Insolvenz des leistungspflichtigen Haftpflichtversicherungsunternehmens kann der Verein auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit ausländischen Garantiefonds vereinbaren, für im Ausland entstandene Verpflichtungen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung inländischer Versicherungsunternehmen bei deren Insolvenz einzustehen.

V.

Schadenbearbeitung
bei Inanspruchnahme des Vereins als Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen

§ 18

Bearbeitung von Schadenfällen

(1) Ist der Verein nach § 12a des Gesetzes (Entschädigungsstelle) eintrittspflichtig, so kann er sich zur Erfüllung dieser Aufgabe anderer Personen oder Einrichtungen, insbesondere eines zur Übernahme der Regulierung bereiten Ver­sicherungsunternehmens oder Schadenabwicklungsunternehmens, bedienen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren sowohl nach dem Abkommen der Entschädigungsstellen nach Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2009/​103/​EG als auch der vom Vorstand festgelegten Art und Weise der Organisation und der Abwicklung der Schadenregulierung. Hierzu kann der Vorstand sich seines Geschäftsführers bedienen. Insbesondere sind weitere bilaterale Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.

(2) Die mit der Schadenabwicklung beauftragen Personen oder Einrichtungen sind bevollmächtigt, Schäden eigenverantwortlich bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag im Namen und für Rechnung des Vereins endgültig abzuwickeln.

(3) Übersteigt die geforderte oder zu erwartende Gesamtentschädigung den vom Vorstand festgesetzten Betrag, so entscheidet der Geschäftsführer nach Rücksprache mit dem Vorstand über die weitere Vorgehensweise.

(4) Die Geschäftsstelle ist befugt, Ansprüche wegen ihres geringen Umfangs sofort zu befriedigen oder wegen offenbarer Unbegründetheit zurückzuweisen.

(5) Schiedsverfahren nach § 8 der Verordnung finden bei der Schadenregulierung der Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen nicht statt.

§ 19

Aufbringung der Mittel

(1) Die für die Regulierung der Schäden nach § 12a des Gesetzes erforderlichen Schadenaufwendungen und -regulierungskosten, die der Vorstand festsetzt, werden von den Mitgliedern und den übrigen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes beitragspflichtigen Versicherungsunternehmen entsprechend ihren Anteilen an der direkten Beitragseinnahme des vorletzten Kalenderjahres in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung durch eine besondere Umlage bzw. Vorschüsse aufgebracht. Die mit der Bearbeitung der Schadenfälle beauftragten Personen und Einrichtungen geben hierzu dem Verein ihre Aufwendungen bekannt. Dieser erstattet den mit der Regulierung beauftragten Personen und Einrichtungen ihre Zahlungen unverzüglich nach Abschluss der Regulierung.

(2) Schadenaufwendungen, die dem Verein aufgrund seiner satzungsmäßigen Tätigkeit entstanden sind und die von einer ausländischen Entschädigungsstelle, einem ausländischen Garantiefonds, einem Grüne-Karte-Büro, anderen Personen oder Einrichtungen nicht in angemessener Frist ersetzt werden oder für die ein Erstattungsanspruch nicht besteht, werden von der Gesamtheit der Mitglieder und den übrigen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes beitragspflichtigen Versicherungsunternehmen nach dem zuvor genannten Schlüssel getragen.

VI.

Kosten- und Schlussbestimmungen

§ 20

Verwaltungskosten

(1) Die Höhe der voraussichtlichen Verwaltungskosten für das kommende Jahr wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die endgültige jährliche Festsetzung erfolgt, wenn das Geschäftsjahr abgeschlossen ist und die endgültigen Verwaltungskosten feststehen.

(2) Bis zur Festsetzung kann der Verein Vorschüsse erheben. Am Jahresschluss nicht verbrauchte Vorschüsse sind als Guthaben der Mitglieder und der übrigen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Beitragsleistung verpflichteten Versicherungsunternehmen Vorauszahlungen für das folgende Jahr oder sind an sie zurückzuzahlen, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Verwendung beschließt.

(3) Die Verwaltungskosten werden von den Mitgliedern und den übrigen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Beitragsleistung verpflichteten Versicherungsunternehmen entsprechend ihrem Anteil an der direkten Beitragseinnahme des vorletzten Kalenderjahres in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung getragen.

§ 21

Zahlungsfrist

Die Zahlungen der zur Beitragsleistung nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes verpflichteten Versicherungsunternehmen sind auf schriftliche Aufforderung binnen eines Monats zu leisten; die Übersendung des Protokolls der beschließenden Mitgliederversammlung gilt als schriftliche Aufforderung.

§ 22

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn sie von einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

(2) Der Auflösungsbeschluss ist dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitzuteilen. Er wird erst nach Ablauf von drei Monaten seit dieser Mitteilung wirksam.

(3) Der Liquidator wird von der Mitgliederversammlung bestellt.

§ 23

Vermögensbindung bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der nach § 13 Absatz 1 Gesetz errichteten, rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des steuerbegünstigten Entschädigungsfonds und der Entschädigungsstelle zu verwenden hat.

§ 24

Genehmigung

Änderungen dieser Satzung bedürfen nach § 2 der Verordnung der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

1
Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist.
2
ABI. L 263 vom 7.10.2009, S 11

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