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Allgemeines

Bekanntmachung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, die Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und den Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen (Änderung der Satzung des Vereins „Verkehrsopferhilfe e. V.“)

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium der Justiz

Bekanntmachung
über den Entschädigungsfonds
für Schäden aus Fahrzeugunfällen,
die Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und
den Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
(Änderung der Satzung des Vereins „Verkehrsopferhilfe e. V.“)

Vom 27. Februar 2025

Gemäß § 24 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, ist dem Verein „Verkehrsopferhilfe e. V.“ die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen aufgrund § 13 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung nach § 13 Absatz 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung und die Stellung der Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen aufgrund § 13a Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung zugewiesen. Aufgrund von § 24 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes ist dem Verein „Verkehrsopferhilfe e. V.“ die Stellung des Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen zugewiesen.

Der Verein „Verkehrsopferhilfe e. V.“ hat seine Satzung vom 1. Oktober 1965 (BAnz. vom 4. Januar 1966), die am 1. Januar 1966 in Kraft getreten und zuletzt durch Beschluss vom 1. Oktober 2021 (Bekanntmachung vom 23. September 2022, BAnz AT 10.10.2022 B1) geändert worden ist, durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. November 2024 neu gefasst. Das Bundesministerium der Justiz hat die Neufassung der Satzung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genehmigt. Die Genehmigung hinsichtlich der Bestimmungen der Satzung, die die Finanzierung nach § 27 des Pflichtversicherungsgesetzes betreffen, ist gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.

Die neu gefasste Satzung des Vereins „Verkehrsopferhilfe e. V.“ wird nachstehend bekanntgemacht (Anlage).

Berlin, den 27. Februar 2025

Bundesministerium der Justiz

Im Auftrag
Mentgen

Anlage

Satzung des Vereins „Verkehrsopferhilfe e. V.“

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Verkehrsopferhilfe e. V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Hilfe für durch Kraftfahrzeugunfälle Geschädigte (Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung von Verbraucherschutz). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Übernahme der Aufgaben

1.
des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach § 12 Absatz 1 des Pflichtversicherungs­gesetzes (Entschädigungsfonds),
2.
der Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle nach § 15 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (Entschädigungsstelle),
3.
des Insolvenzfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach § 17 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (Insolvenzfonds) und
4.
der weiteren Aufgaben nach dem Pflichtversicherungsgesetz sowie des Pflichtversicherungsgesetzes in der bis zum 16. April 2024 geltenden Fassung und der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Tätigkeiten.

(3) Im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben führt der Verein auch folgende Tätigkeiten durch:

1.
die Bekanntmachung des Vereins und seiner Aufgaben als Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds in den Medien,
2.
die Förderung von Veranstaltungen der beruflich mit den Aufgaben des Vereins unmittelbar befassten Personen und Organisationen durch Vorträge und Veröffentlichungen in Fachpublikationen,
3.
die Förderung des Austausches wissenschaftlicher Kenntnisse und praktischer Erfahrungen intern und mit anderen europäischen Garantiefonds, Entschädigungsstellen und Insolvenzfonds.

(4) Die Rechtsstellung des Vereins sowie die Rechte und Pflichten des Vereins, der Geschädigten, der Mitglieder und der Versicherungsunternehmen, die ohne Mitgliedschaft im Verein in der Bundesrepublik Deutschland die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz betreiben, bestimmen sich nach § 8 sowie Abschnitt 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und nach der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeug­unfällen.

§ 3

Selbstlosigkeit, Aufbringung der Mittel und deren Verwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben werden dem Verein von seinen Mitgliedern und den übrigen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes zur Beitragsleistung verpflichteten Versicherungsunter­nehmen, die nicht Mitglied des Vereins sind, nach Maßgabe der §§ 17, 20, 21 und 22 dieser Satzung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden Beiträge nicht erhoben.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Über die Verwendung der Mittel hat der Verein der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Versicherungsunternehmen, die ohne Mitgliedschaft im Verein zur Beitragsleistung nach § 8 Absatz 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes verpflichtet sind, ist eine Abschrift der von der Mitgliederversammlung entgegengenommenen Jahresabrechnung zu erteilen.

(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Aufwandsentschädigungen

(1) Ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes, der Regulierungskommission oder der Stelle nach § 26 des Pflicht­versicherungsgesetzes können monatliche oder jährliche pauschale Aufwandsentschädigungen für die Dauer ihrer Amtszeit für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft neben der Erstattung ihrer Auslagen, soweit diese nicht ebenfalls pauschal abgegolten werden, erhalten. Zahlungen sind ausgeschlossen, soweit der ehrenamtlich Tätige aktiv einem Versicherungsunternehmen angehört, das Mitglied im Verein ist.

(2) Über die Fragen ob, an wen und in welcher Höhe Aufwandsentschädigungen gezahlt werden sollen, entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Vereins.

(3) Soweit es um Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes selbst geht, entscheidet über die Höhe der Vorsitzende des Ausschusses Kraftfahrtversicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

Abschnitt 2

Organisation

§ 5

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz betreiben, können Mitglieder des Vereins werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Jahren zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen und Zielen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.

(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge bei der Mitgliederversammlung zu stellen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein in der Erreichung seiner Ziele beizustehen, die Vereinssatzung einzuhalten und im Rahmen dieser Satzung getroffene Entscheidungen der Organe des Vereins durchzuführen.

§ 7

Organisation

Organe des Vereins sind:

1.
der Vorstand
2.
die Mitgliederversammlung.
§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederbestellung des Vorstandes ist zulässig. Dem Vorstand obliegt insbesondere

1.
durch zwei Vorstandsmitglieder die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
2.
die Bestellung, Überwachung und Abberufung der Geschäftsführer,
3.
die Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission und des Lenkungsausschusses,
4.
die Bestellung der nach § 6 Satz 4 der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen sowie nach § 13 der Satzung benannten Mitglieder der Stelle nach § 26 des Pflichtversicherungsgesetzes,
5.
der Verkehr mit der Aufsichtsbehörde,
6.
die Erstellung eines jährlichen Berichts über die Tätigkeit des Vereins an die Aufsichtsbehörde,
7.
die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere, vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des Vorstandes,

1.
die Leitung der Mitgliederversammlung,
2.
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3.
die Überprüfung derjenigen Schadenfälle in rechtlicher Hinsicht, in denen die Stelle nach § 26 des Pflichtversicherungsgesetzes angerufen wird, sowie die Vorbereitung dieser Fälle durch Erstattung eines Gutachtens für die Stelle zur gütlichen Einigung nach § 26 des Pflichtversicherungsgesetzes,
4.
die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Einigungsvorschlages der Stelle nach § 26 des Pflichtversicherungsgesetzes,
5.
die Entscheidung darüber, ob in Regulierungs- oder Regressfällen ein Rechtsstreit geführt werden soll.
§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

1.
die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes,
2.
die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
3.
die Festsetzung der satzungsmäßigen Leistungen,
4.
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
5.
die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds,
6.
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens jährlich einmal einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Eine Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung einberufen werden, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung abzusenden. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ver­tretung, jedoch von nicht mehr als fünf Mitgliedern, ist zulässig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(4) Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Es erhält pro überschrittenem 0,1 % Marktanteil, gemessen an der direkten Bruttobeitragseinnahme in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Bundesrepublik Deutschland des vorletzten Kalenderjahres, je eine weitere Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Drei­viertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 10

Geschäftsstelle

(1) Der Verein hat eine Geschäftsstelle für die Führung der laufenden Geschäfte einzurichten und zu erhalten.

(2) Die laufenden Geschäfte einschließlich der Einstellung der erforderlichen Mitarbeiter im Rahmen des Wirtschaftsplans werden durch einen oder zwei vom Vorstand zu bestellende Geschäftsführer wahrgenommen. Jeder Geschäftsführer ist allein vertretungsberechtigt. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich.

Abschnitt 3

Entschädigungsfonds und Entschädigungsstelle

§ 11

Tätigkeiten von Entschädigungsfonds und Entschädigungsstelle

Im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben als Entschädigungsfonds und als Entschädigungsstelle führt der Verein insbesondere folgende Tätigkeiten durch:

1.
die Prüfung von Ansprüchen Geschädigter aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden gegen

a)
den Entschädigungsfonds in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes,
b)
die Entschädigungsstelle in den Fällen des § 15 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes,
c)
den Entschädigungsfonds in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflichtversicherungsgesetzes in der bis zum 16. April 2024 geltenden Fassung, die vor dem 17. April 2024 eingetreten sind,
d)
die Entschädigungsstelle in den Fällen des § 12a Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes in der bis zum 16. April 2024 geltenden Fassung, die vor dem 17. April 2024 eingetreten sind, und
e)
den Entschädigungsfonds in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Pflichtversicherungsgesetzes in der bis zum 16. April 2024 geltenden Fassung bis zum Tag der Anwendung der §§ 17 bis 22 des Pflichtversicherungsgesetzes nach § 32 Absatz 7 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes,
2.
die Organisation, Abwicklung und Vergabe von Aufträgen zur Schadenbearbeitung in den in Nummer 1 aufge­führten Fällen an Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, oder an Schadenregulierungsbüros, deren Aufgabe die Abwicklung von Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden ist,
3.
die Zahlung von Entschädigungsleistungen an Geschädigte aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden in den in Nummer 1 aufgeführten Fällen,
4.
die Finanzierung und organisatorische Unterstützung der Stelle nach § 26 des Pflichtversicherungsgesetzes.
§ 12

Abwicklung von Schadenfällen als Entschädigungsfonds
nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c der Satzung

(1) Schadenfälle nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c der Satzung werden im Auftrag des Vereins durch ein Versicherungsunternehmen, das die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Erstversicherer betreibt, bearbeitet, sofern nicht Ansprüche vom Verein wegen ihres geringen Umfangs sofort befriedigt oder wegen offenbarer Unbegründetheit zurückgewiesen werden. Die Bearbeitung von Schadenfällen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Pflichtversicherungsgesetzes in der bis zum 16. April 2024 geltenden Fassung obliegt grundsätzlich dem Mitgliedsunternehmen, bei dem das zur vorsätz­lichen und widerrechtlichen Schadenzufügung verwendete Kraftfahrzeug kraftfahrthaftpflichtversichert ist. Der Vorstand kann im schriftlichen Beschlussverfahren von diesem Grundsatz abweichen, sofern die Umstände des Einzelfalles dies erforderlich machen.

(2) Das nach Absatz 1 beauftragte Versicherungsunternehmen ist bevollmächtigt, Schäden bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag im Namen und für Rechnung des Vereins endgültig abzuwickeln.

(3) Übersteigt die geforderte oder zu erwartende Gesamtentschädigung den vom Vorstand festgesetzten Betrag, so entscheidet der Verein durch eine vom Vorstand eingesetzte Regulierungskommission.

(4) Ist eine beanspruchte Entschädigung ganz oder teilweise abgelehnt worden oder ein Schadenfall nicht in angemessener Frist bearbeitet worden, so kann der Geschädigte eine begründete Entscheidung der Regulierungskommission verlangen.

(5) In einer ganz oder teilweise ablehnenden Antwort des nach Absatz 1 beauftragten Versicherungsunternehmens ist der Anspruchsteller auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, zunächst eine Entscheidung des Vereins durch die Regulierungskommission zu verlangen.

(6) In einer abschließenden Entscheidung des Vereins ist der Anspruchsteller darauf hinzuweisen, dass Ansprüche gegen den Verein im Wege der Klage erst geltend gemacht werden können, nachdem ein Verfahren vor der Stelle nach § 26 des Pflichtversicherungsgesetzes vorausgegangen ist oder wenn seit der Anrufung der Stelle nach § 26 des Pflichtversicherungsgesetzes mehr als drei Monate verstrichen sind (§ 9 der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen).

(7) Besteht in einem Schadenfall zwischen dem Verein und einem Mitgliedsunternehmen Dissens über die Frage der Eintrittspflicht, entscheidet die Regulierungskommission. Der Spruch der Regulierungskommission ist für beide Seiten verbindlich.

§ 13

Benennung der weiteren Mitglieder der Stelle nach § 26 des Pflichtversicherungsgesetzes

Die beiden weiteren Mitglieder der Stelle nach § 26 des Pflichtversicherungsgesetzes werden gemäß § 6 Satz 5 der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen von folgenden Stellen benannt:

1.
ein Mitglied und sein Stellvertreter vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. oder dessen Rechtsnachfolger und
2.
ein Mitglied und sein Stellvertreter von in der Bundesrepublik tätigen Automobilclubs, die die Voraussetzungen von § 4 des Unterlassungsklagengesetzes als qualifizierte Einrichtungen erfüllen.
§ 14

Abwicklung von Schadenfällen als Entschädigungsstelle
nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d der Satzung

(1) Zur Abwicklung von Schadenfällen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d der Satzung kann sich der Verein anderer Personen oder Einrichtungen, insbesondere eines zur Übernahme der Regulierung bereiten Versicherungsunternehmens oder Schadenabwicklungsunternehmens, bedienen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren sowohl nach dem Abkommen der Entschädigungsstellen nach Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2009/​103/​EG1 als auch der vom Vorstand festgelegten Art und Weise der Organisation und der Abwicklung der Schadenregulierung. Hierzu kann der Vorstand sich seiner Geschäftsführung bedienen. Insbesondere sind weitere bilaterale Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.

(2) Die mit der Schadenabwicklung beauftragten Personen oder Einrichtungen sind bevollmächtigt, Schäden eigenverantwortlich bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag im Namen und für Rechnung des Vereins endgültig abzuwickeln.

(3) Übersteigt die geforderte oder zu erwartende Gesamtentschädigung den vom Vorstand festgesetzten Betrag, so entscheidet der Geschäftsführer nach Rücksprache mit dem Vorstand über die weitere Vorgehensweise.

(4) Die Geschäftsstelle ist befugt, Ansprüche wegen ihres geringen Umfangs sofort zu befriedigen oder wegen offenbarer Unbegründetheit zurückzuweisen.

§ 15

Abwicklung von Schadenfällen als Entschädigungsfonds
nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e der Satzung

(1) Zur Abwicklung von Schadenfällen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e der Satzung kann sich der Verein der Einrichtungen eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen bedienen.

(2) Die Art und Weise der Organisation und der Abwicklung der Schadenregulierung wird vom Vorstand festgelegt. Hierzu kann der Vorstand einen Lenkungsausschuss einsetzen, dessen Vollmachten der Vorstand festlegt und dessen Vorsitzenden er aus seinem Kreis bestimmt.

(3) Dem Lenkungsausschuss kann auch die Geltendmachung der dem Verein zustehenden oder auf ihn übergehenden Ansprüche gegen das insolvent gewordene Versicherungsunternehmen oder dessen Insolvenzverwalter sowie die Vertretung des Vereins in den Gläubigerversammlungen und die Mitarbeit im Gläubigerausschuss übertragen werden.

§ 16

Eintritt, Abwicklung und Regress bei Schadenfällen
nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e der Satzung

(1) In Schadenfällen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e der Satzung trägt der Verein bei Insolvenz eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers auch die Aufwendungen, die der Entschädigungsfonds des Staates, in dem dieses Versicherungsunternehmen im Dienstleistungswege oder über eine Niederlassung tätig war, wegen der Insolvenz an Drittgeschädigte nach den dortigen Gesetzen über die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtdeckung geleistet hat.

(2) Ist der Verein in Schadenfällen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e der Satzung eintrittspflichtig wegen der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens, das in einem anderen Staat zugelassen ist, so nimmt er, sofern möglich, Regress bei dem Entschädigungsfonds des Staates, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen war.

(3) In Schadenfällen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e der Satzung kann der Verein zur Sicherung der durch Kraftfahrzeug-Unfälle Geschädigten bei Insolvenz des leistungspflichtigen Haftpflichtversicherungsunternehmens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit ausländischen Garantiefonds vereinbaren, für im Ausland entstandene Verpflichtungen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung inländischer Versicherungsunternehmen bei deren Insolvenz einzustehen.

§ 17

Aufbringung der Mittel für Entschädigungsfonds und Entschädigungsstelle

(1) Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben von Entschädigungsfonds und Entschädigungsstelle sind dem Verein von seinen Mitgliedern und den übrigen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes zur Beitragsleistung verpflichteten Versicherungsunternehmen, die nicht Mitglied des Vereins sind, anteilsmäßig gleichmäßig zur Verfügung zu stellen. Die Berechnung der satzungsmäßigen Leistungen erfolgt auf der Grundlage der jährlichen Bruttobeitragseinnahmen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Bundesrepublik Deutschland jeweils entsprechend der Anteile an der direkten Beitragseinnahme des vorletzten Kalenderjahres. Die Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Bundesrepublik Deutschland befugt sind, teilen hierzu dem Verein jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres die Höhe ihrer im Vorjahr in der Bundesrepublik Deutschland getätigten jährlichen Bruttobeitragseinnahmen und die Anzahl der versicherten Risiken mit. Zusätzlich sind die Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Bundesrepublik Deutschland befugt sind, verpflichtet, dem Verein auf Anforderung unverzüglich die Höhe ihrer in der Bundesrepublik Deutschland getätigten jährlichen Bruttobeitragseinnahmen beziehungsweise die Anzahl der versicherten Risiken mitzuteilen.

(2) Die mit der Bearbeitung der Schadenfälle nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c der Satzung beauftragten Versicherungsunternehmen geben dem Verein ihre Aufwendungen bekannt. Dieser erstattet den mit der Regulierung beauftragten Versicherungsunternehmen ihre Zahlungen unverzüglich nach Abschluss der Regulierung und legt die gesamten Rückstellungen jährlich nach Maßgabe von Absatz 1 um. Die Mitglieder und die übrigen nach § 8 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes beitragspflichtigen Versicherungsunternehmen sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Verein oder nach Beendigung des Betriebs der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, für Verbindlichkeiten aus Schadenfällen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c der Satzung, die während der Zeit ihres Betriebs der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eingetreten sind, dem Verein den satzungsmäßigen Anteil an den Gesamtaufwendungen nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Regulierung von Schadenfällen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d der Satzung erforderlichen Schadenaufwendungen und -regulierungskosten, die der Vorstand festsetzt, werden durch eine besondere Umlage oder Vorschüsse aufgebracht. Die mit der Bearbeitung der Schadenfälle beauftragten Personen und Einrichtungen geben hierzu dem Verein ihre Aufwendungen bekannt. Dieser erstattet den mit der Regulierung beauftragten Personen und Einrichtungen ihre Zahlungen unverzüglich nach Abschluss der Regulierung. Schadenaufwendungen, die dem Verein aufgrund seiner Aufgaben als Entschädigungsstelle entstanden sind und die von einer ausländischen Entschädigungsstelle, einem ausländischen Garantiefonds, einem Grüne-Karte-Büro, anderen Personen oder Einrichtungen nicht in angemessener Frist ersetzt werden oder für die ein Erstattungsanspruch nicht besteht, werden von den Mitgliedern und den übrigen nach § 8 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes beitragspflichtigen Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von Absatz 1 getragen.

(4) Die für die Regulierung von Schadenfällen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e der Satzung erforderlichen Schadenaufwendungen und -regulierungskosten werden durch eine besondere Umlage aufgebracht. Diese Umlage ist gemäß § 13 Absatz 5 des Pflichtversicherungsgesetzes in der bis zum 16. April 2024 geltenden Fassung auf 0,5 % der Bruttobeitragseinnahme in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Bundesrepublik Deutschland pro Kalenderjahr begrenzt. Der Verein kann Vorschüsse erheben. Werden die Aufwendungen ganz oder teilweise vom Insolvenzverwalter, durch sonstige Dritte oder aufgrund internationaler Abkommen erstattet, sind diese an die Mitglieder und die übrigen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes verpflichteten Versicherungsunternehmen entsprechend ihrer Anteile bis zur Höhe ihrer tatsächlichen Zahlungen auszukehren.

Abschnitt 4

Insolvenzfonds

§ 18

Tätigkeiten des Insolvenzfonds

Im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben als Insolvenzfonds führt der Verein insbesondere folgende Tätigkeiten durch:

1.
die Prüfung von Ansprüchen Geschädigter aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden gegen den Insolvenzfonds in den Fällen des § 17 des Pflichtversicherungsgesetzes,
2.
die Organisation, Abwicklung und Vergabe von Aufträgen zur Schadenbearbeitung in den in Nummer 1 aufge­führten Fällen an Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, oder an Schadenregulierungsbüros, deren Aufgabe die Abwicklung von Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden ist,
3.
die Zahlung von Entschädigungsleistungen an Geschädigte aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden in den in Nummer 1 aufgeführten Fällen.
§ 19

Bearbeitung von Schadenfällen nach § 18 der Satzung

(1) Bei der Bearbeitung von Schadensfällen nach § 17 des Pflichtversicherungsgesetzes kann sich der Verein der Einrichtungen eines Versicherungsunternehmens oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Schaden­abwicklungsunternehmens oder mehrerer Schadenabwicklungsunternehmen bedienen.

(2) Die Art und Weise der Organisation und der Abwicklung der Schadenregulierung wird unter Berücksichtigung der Vorgaben des Pflichtversicherungsgesetzes vom Vorstand festgelegt.

§ 20

Aufbringung der Mittel für den Insolvenzfonds

(1) Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzfonds sind dem Verein von seinen Mitgliedern, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen wurden, und den übrigen nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes zur Beitragsleistung verpflichteten Versicherungsunternehmen, die nicht Mitglied des Vereins sind, anteilsmäßig gleichmäßig zur Verfügung zu stellen. Die Berechnung der satzungsmäßigen Leistungen erfolgt auf der Grundlage der jährlichen Bruttobeitragseinnahme in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Bundesrepublik Deutschland und in den übrigen Staaten des Euro­päischen Wirtschaftsraums jeweils entsprechend der Anteile an der direkten Beitragseinnahme des vorletzten Kalenderjahres. Die Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen wurden, teilen hierzu dem Verein jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres die Höhe ihrer im Vorjahr in der Bundesrepublik Deutschland und in den übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten jährlichen Bruttobeitragseinnahmen und die Anzahl der versicherten Risiken mit. Zusätzlich sind die Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherung zugelassen wurden, verpflichtet, dem Verein auf Anforderung unverzüglich die Höhe ihrer in der Bundesrepublik Deutschland und in den übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten jährlichen Bruttobeitragseinnahmen beziehungsweise die Anzahl der versicherten Risiken mitzuteilen.

(2) Der Verein hat für die Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzfonds eine Liquiditätsreserve in Höhe von bis zu 1 Million Euro aufzubauen und dauerhaft aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck kann der Verein nach Maßgabe von Absatz 1 Beiträge erheben.

(3) Die für die Regulierung von Schadenfällen nach § 17 des Pflichtversicherungsgesetzes erforderlichen Schadenaufwendungen und -regulierungskosten, die der Vorstand festsetzt, werden durch Umlagen oder Vorschüsse aufgebracht.

(4) Der Verein kann nach Maßgabe von Absatz 1 zur Deckung potentieller Entschädigungsleistungen bereits dann Vorschüsse erheben, wenn Informationen, die der Verein von einer Versicherungsaufsichtsbehörde, einer der in § 20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Stellen und Personen oder einer anderen in Artikel 10a oder Artikel 25a der Richtlinie 2009/​103/​EG genannten Stellen oder Personen erhalten hat, die Annahme rechtfertigen, dass ein Versicherer, für dessen Schadensverbindlichkeiten der Verein nach § 17 des Pflichtversicherungsgesetzes eintrittspflichtig werden könnte, Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines Liquidationsverfahrens im Sinne des Artikels 268 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/​138/​EG2 zu werden droht. Ist die der Erhebung von Vorschüssen zugrunde liegende Annahme des Vereins nicht mehr gerechtfertigt, hat der Verein erhobene Vorschüsse in dem Kalenderjahr zurückzuzahlen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Grundlagen für die Annahme entfallen sind. Existiert ein Mitglied oder ein nach § 8 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes beitragspflichtiges Unternehmen, von dem ein Vorschuss erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Rückzahlung nicht mehr, wird dessen Vorschuss der Liquiditätsreserve zugeführt.

(5) Für den Fall, dass zum Ende eines Geschäftsjahres keine künftigen vom Insolvenzfonds zu erbringenden Entschädigungs- oder Regressleistungen mehr zu erwarten sind, können Aufwendungen, die dem Verein als Insolvenzfonds ganz oder teilweise vom Insolvenzverwalter, durch sonstige Dritte oder aufgrund internationaler Abkommen erstattet werden, an die Mitglieder und die übrigen nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes verpflichteten Versicherungsunternehmen entsprechend ihrer Anteile bis zur Höhe ihrer tatsächlichen Zahlungen ausgekehrt werden. Existiert ein Mitglied oder ein nach § 8 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes beitragspflichtiges Unternehmen zum Zeitpunkt der Auskehrung der Erstattung nicht mehr, wird dessen Anteil an der Erstattung der Liquiditätsreserve zugeführt.

§ 21

Sicherheitsleistungen für zukünftige Beitragsleistungen

(1) Der Vorstand ist berechtigt, von den Mitgliedern des Vereins, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen wurden, sowie von den übrigen nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes verpflichteten Versicherungsunternehmen unter Darlegung der Sachgründe für zukünftige satzungsmäßige Leistungen wie Beiträge, Umlagen oder Vorschüsse insolvenzfeste Sicherheitsleistungen zugunsten des Vereins zu verlangen, so dass der Verein jederzeit über ausreichende liquide Mittel zu Erfüllung seiner Aufgaben als Insolvenzfonds nach dem Pflichtversicherungsgesetz und nach dieser Satzung verfügt. Der Anteil an den erforderlichen Sicherheitsleistungen, den jedes Mitglied sowie die übrigen nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes verpflichteten Versicherungsunternehmen zu erbringen haben, bestimmt sich ent­sprechend der Verteilung der Beitragsleistung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung.

(2) Ein Sachgrund liegt vor, wenn die beim Insolvenzfonds vorliegenden Informationen über bereits entstandene sowie zukünftige und potentielle Entschädigungsleistungen nach § 17 des Pflichtversicherungsgesetzes unter Zugrunde­legung versicherungsmathematischer und handelsrechtlicher Kriterien den Rückschluss zulassen, dass der Verein mit den unter § 20 der Satzung genannten Finanzierungsmöglichkeiten nicht jederzeit über ausreichende liquide Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben als Insolvenzfonds verfügt. Zur Feststellung der Sachgründe und der daraus abzuleitenden Maßnahmen kann der Vorstand einen Lenkungsausschuss einsetzen, dessen Vollmachten der Vorstand festlegt und dessen Vorsitzenden er aus seinem Kreis bestimmt.

(3) Die Mitglieder, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen wurden, und die übrigen nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes zur Beitragsleistung verpflichteten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Verlangen des Vorstands Folge zu leisten.

Abschnitt 5

Kosten- und Schlussbestimmungen

§ 22

Verwaltungskosten

(1) Der Anteil der Verwaltungskosten für die Erfüllung der Aufgaben des Entschädigungsfonds und der Entschädigungsstelle nach Abschnitt 3 der Satzung sind von den Mitgliedern und den übrigen nach § 8 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes beitragspflichtigen Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 der Satzung zu tragen. Der Anteil der Verwaltungskosten für die Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzfonds nach Abschnitt 4 der Satzung werden von den Mitgliedern, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen wurden, und den übrigen nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes zur Beitragsleistung verpflichteten Versicherungsunternehmen, nach Maßgabe von § 20 Absatz 1 der Satzung getragen.

(2) Die Höhe der voraussichtlichen Verwaltungskosten für das kommende Jahr sowie der Schlüssel für deren Verteilung nach § 27 Absatz 2 Satz 3 des Pflichtversicherungsgesetzes wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die endgültige jährliche Festsetzung der Verwaltungskosten und deren Verteilung nach dem für dieses Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzten Schlüssel erfolgt, wenn das Geschäftsjahr abgeschlossen ist und die endgültigen Verwaltungskosten feststehen.

(3) Bis zur endgültigen Festsetzung der Verwaltungskosten kann der Verein von den Mitgliedern und den übrigen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes zur Beitragsleistung verpflichteten Versicherungsunternehmen nach ihrem Anteil nach Maßgabe von Absatz 1 und dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Schlüssel für die Verteilung der Verwaltungskosten nach § 27 Absatz 2 Satz 3 des Pflichtversicherungsgesetzes Vorschüsse erheben. Am Jahresschluss nicht verbrauchte Vorschüsse sind als Guthaben der Mitglieder und der übrigen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes zur Beitragsleistung verpflichteten Versicherungsunternehmen auf die Vorschüsse für das folgende Jahr anzurechnen, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Verwendung beschließt.

§ 23

Zahlungsfrist

Die Zahlungen der zur Beitragsleistung nach § 8 Absatz 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes beitragspflichtigen Versicherungsunternehmen sind auf schriftliche Aufforderung jeweils binnen eines Monats zu leisten. Für die Aufbringung von Mitteln gemäß § 20 zur Zahlung von Entschädigungsleistungen des Insolvenzfonds kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Übersendung des Protokolls der beschließenden Mitgliederversammlung gilt als schriftliche Aufforderung.

§ 24

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn sie von einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Der Auflösungsbeschluss ist dem Bundesministerium der Justiz mitzuteilen. Er wird erst nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Mitteilung wirksam.

(3) Der Liquidator wird von der Mitgliederversammlung bestellt.

§ 25

Vermögensbindung bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der nach § 13 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des steuerbegünstigten Entschädigungsfonds und der Entschädigungsstelle zu verwenden hat.

§ 26

Genehmigung

Änderungen dieser Satzung bedürfen nach § 25 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz.

1
Richtlinie 2009/​103/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 264 vom 7.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/​2118 (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1) geändert worden ist.
2
Richtlinie 2009/​138/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/​2556 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153) geändert worden ist.

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