Fujitsu ND Solutions AG
München
Bekanntmachung
über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der GK Software SE, Schöneck/Vogtland
ISIN DE000A40S3V1
WKN A40S3V
Die außerordentliche Hauptversammlung der GK Software SE mit Sitz in Schöneck (Vogtland), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 31501 („GK“) vom 26. März 2025 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der GK („Minderheitsaktionäre“) auf die Fujitsu ND Solutions AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 281850 („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
Der Übertragungsbeschluss ist am 13. Mai 2025 in das Handelsregister der GK beim Amtsgericht Chemnitz (HRB 31501) eingetragen worden. Damit sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der GK auf die Hauptaktionärin übergegangen.
Nach dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 262,25 je auf den Namen lautende Stückaktie der GK. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der GK beim Amtsgericht Chemnitz an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der GK ist am 13. Mai 2025 bekannt gemacht worden.
Der vom Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 16. Dezember 2024, berichtigt durch Beschluss vom 13. Januar 2025, gemäß § 327c Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, hat die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.
Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der Baader Bank Aktiengesellschaft, Unterschleißheim durchgeführt. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der GK brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der GK über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der GK provisions- und spesenfrei sein.
Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der GK gewährt werden.
München, im Mai 2025
Fujitsu ND Solutions AG
Der Vorstand
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