Bekanntmachung über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 9. Mai 2023

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zu­stimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 12. Januar 2023 (BAnz AT 31.01.2023 B11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird geändert. Diese Änderungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Ver­wendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 9. Mai 2023

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. W. Knöß

Anlage 1

Änderungsdatei zur Anlage 1
Übersicht der Messzahlen

Stand: Mai 2023

Abschnitt 1: Abgeteilte orale Darreichungsformen

Abschnitt 4: Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion

Abschnitt 1

Abgeteilte orale Darreichungsformen
(Stückzahl)

Folgende Positionen werden ergänzt:

N1 N2 N3
Antivirale Mittel 25  50 100
– Maribavir 28 112 224
Hypnotika/​Sedativa 10  20
– Daridorexant 10  30
Abschnitt 4

Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion
(Stückzahl, soweit nicht anders angegeben)

Folgende Position wird ergänzt:

N1 N2 N3
Parkinsonmittel/​Andere Antihyperkinetika  5 25  50
– Kombination aus Foslevodopa und Decarboxylasehemmer 10 30 100

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