Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 9/25/53
der Einhundertundvierzehnten Änderung der Bekanntmachung
über Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse
der Fischerei und der Aquakultur
In das Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom 28. August 2002 werden gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 der Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2015 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, die nachfolgenden Handelsbezeichnungen aufgenommen:
| Wissenschaftlicher Name | Handelsbezeichnung |
|---|---|
| Stromateus brasiliensis | Südwestatlantischer Butterfisch |
| Nelusetta ayraud | Australischer Feilenfisch |
| Sicyonia breviorostris | Karibische Kürbisgarnele |
| Neogobius fluviatilis | Flussgrundel |
| Rutilus caspicus | Kaspisches Rotauge |
| Aethaloperca rogaa | Rotmaul-Zackenbarsch |
Zudem wird der nachfolgende wissenschaftliche Name neu gefasst:
| Alter wissenschaftlicher Name | Neuer wissenschaftlicher Name |
|---|---|
| Crassostrea gigas | Magallana gigas |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.
Inkrafttreten
Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Regelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Wessendorf
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