Startseite Allgemeines Bekanntmachung Nr. 9/25/53 der Einhundertundvierzehnten Änderung der Bekanntmachung über Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom: 04.06.2025 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung BAnz AT 23.06.2025 B6 23.06.2025
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Bekanntmachung Nr. 9/25/53 der Einhundertundvierzehnten Änderung der Bekanntmachung über Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom: 04.06.2025 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung BAnz AT 23.06.2025 B6 23.06.2025

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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 9/​25/​53
der Einhundertundvierzehnten Änderung der Bekanntmachung
über Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse
der Fischerei und der Aquakultur

Vom 4. Juni 2025

In das Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom 28. August 2002 werden gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 der Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2015 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, die nachfolgenden Handelsbezeichnungen aufgenommen:

Wissenschaftlicher Name Handelsbezeichnung
Stromateus brasiliensis Südwestatlantischer Butterfisch
Nelusetta ayraud Australischer Feilenfisch
Sicyonia breviorostris Karibische Kürbisgarnele
Neogobius fluviatilis Flussgrundel
Rutilus caspicus Kaspisches Rotauge
Aethaloperca rogaa Rotmaul-Zackenbarsch

Zudem wird der nachfolgende wissenschaftliche Name neu gefasst:

Alter wissenschaftlicher Name Neuer wissenschaftlicher Name
Crassostrea gigas Magallana gigas

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.

Inkrafttreten

Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Regelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

Hamburg, den 4. Juni 2025

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Wessendorf

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