Bekanntmachung Nr. 36/23/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission „g.g.A. Pfälzer Landwein“

Published On: Donnerstag, 23.11.2023By Tags:

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 36/​23/​51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105
der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission
„g.g.A. Pfälzer Landwein“

Vom 30. Oktober 2023

Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den nachfolgenden Änderungsbescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).

Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

Bonn, den 30. Oktober 2023

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Schäfer

Anlage

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-29.1##
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Postanschrift:
53168 Bonn
Bauern- und Winzerverband
Rheinland-Pfalz Süd e. V.
Weberstraße 9
55130 Mainz
USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249
Bearbeitet von:
Vera Hammerstein
Referat 512
Telefon: +49 (0)228/​6845-3923
Telefax: +49 (0)30/​1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de

www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Bescheid vom 23. Mai 2023, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung der Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „Pfälzer Landwein“ aus Sicht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bestätigt, in Verbindung mit der Veröffentlichung mit Bekanntmachung Nr. 08/​23/​51 vom 23. Mai 2023 (BAnz AT 21.06.2023 B4)

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-29.1 Pfälzer Landwein
Bonn, den 30. Oktober 2023
Seite 2 von 4

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom 23. Mai 2023 wurde über das Vorliegen der Voraussetzungen Ihres Antrags auf Änderung der Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „Pfälzer Landwein“ vom 23. August 2022 entschieden. Hierzu ergeht folgender

Änderungsbescheid

Der Bescheid über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Pfälzer Landwein“ vom 23. Mai 2023 wird insoweit abgeändert, als dass das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen auch für die nachfolgend benannten Flächen festgestellt wird:

Gemarkung Essingen (5517)

Flurstück 2077/​0,
Flurstück 2078/​0,
Flurstück 2079/​0,
Flurstück 2121/​0,
Flurstück 2123/​0,
Flurstück 2124/​0,
Flurstück 2078/​0,
Flurstück 6147,
Flurstück 3646/​1.

Diese sind zusätzlich als dem Gebiet der geschützten geografischen Angabe „Pfälzer Landwein“ zugehörig einzustufen und im abgegrenzten Gebiet zu belassen.

Begründung

Mit Bescheid der BLE vom 23. Mai 2023 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Standardänderung gemäß Ihres Antrags vom 23. August 2022 festgestellt. Der Bescheid wurde zusammen mit dem Antrag am 21. Juni 2023 mit Bekanntmachung Nr. 08/​23/​51 (BAnz AT 21.06.2023 B4) veröffentlicht. Gegen den Bescheid konnte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Gegen den Bescheid der BLE vom 23. Mai 2023, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung der Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „Pfälzer Landwein“ aus Sicht der BLE bestätigt, ist fristgerecht ein Widerspruch eingegangen.

Der Widerspruchsführer beantragt, bestimmte Flächen im Gebiet der geschützten geografischen Angabe „Pfälzer Landwein“ zu belassen, da aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der streitigen Flächen gegeben seien und ein Ausschluss der Flächen ein schwerwiegender Eingriff in seine Besitzstandsrechte wäre.

Eine erneute Prüfung ergab, dass die Flurstücke nicht wie ursprünglich beschieden, ausgeschlossen werden können.

Es handelt sich bei den Flurstücken des Widerspruchsführers um solche Flächen, die für die Herstellung von Landwein geeignet sind. Dies wurde in der Begründung des Widerspruchs nachvollziehbar erläutert.

Der aus den dort geernteten Trauben erzeugte Wein darf nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2020, das durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2021 bestätigt wurde, unter der geschützten geografischen Angabe „Pfälzer Landwein“ vermarktet werden.

Die streitigen Flächen gleichen aufgrund ihrer Lage anderen Flurstücken, die von der Schutzgemeinschaft als zum abgegrenzten Anbaugebiet zugehörig eingestuft wurden.

Eine nachvollziehbare Begründung für eine abweichende Behandlung der betroffenen Flächen ist nicht erkennbar.

Die durch die Schutzgemeinschaft vorgenommene Änderung der Gebietsabgrenzung ist folglich aufgrund der Widersprüche entsprechend anzupassen und die Lagenkarte mit Bestandskraft dieses Bescheids vorzulegen. Die streitigen Flächen sind zusätzlich aufzunehmen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der BLE mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

Leave A Comment