Startseite Allgemeines Bekanntmachung Nr. 34/25/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 „g.U. Franken“ vom: 16.07.2025
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Bekanntmachung Nr. 34/25/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 „g.U. Franken“ vom: 16.07.2025

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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 34/​25/​51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten Ursprungsbezeichnung
gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/​1143
„g.U. Franken“

Vom 16. Juli 2025

Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den nachfolgenden Bescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus.

Die Veröffentlichung des Antrags ist erforderlich, da gegenüber der ersten Fassung (Bekanntmachung Nr. 24/​24/​51 vom 26. September 2024 (BAnz AT 05.11.2024 B5)) wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

Bonn, den 16. Juli 2025

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Schäfer

Bescheid

Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/​1143 genannten Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Franken“ liegen vor.

Begründung:

Mit Schreiben vom 5. September 2025 (Posteingang) wurde unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Franken“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 24/​24/​51 vom 26. September 2024 (BAnz AT 05.11.2024 B5).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahmen der zuständigen Landesbehörden wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit Schreiben vom 28. April 2025 und 8. Juli 2025 haben Sie Stellung genommen. Mit E-Mails vom 28. April 2025 und 8. Juli 2025 wurden geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit die Vorgabe des Fachausschusses erfüllt.

Zum bei der BLE eingegangenen Einspruch haben Sie im Schreiben vom 5. Februar 2025 und im Schreiben vom 28. April 2025 Stellung genommen.

Mit dem Einspruchsführer wurde die Formulierung in Bezug auf die Abgrenzung der „Erstes Gewächs“-Flächen abgestimmt. Mit der vom Ausschuss „Herkunft und Profilierung“ beschlossenen Formulierung ist der Einspruchsführer einverstanden. Sie wurde in der Produktspezifikation und im Einzigen Dokument ergänzt.

Der Antrag wird auf Grund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register eAmbrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die BLE der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der BLE mit Sitz in Bonn erhoben werden.

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (Standardänderung)

1 Eingetragener Name

Franken

1.1 Registriernummer im Register der Europäischen Kommission:

PDO-DE: A1267

1.2 Art der geografischen Angabe:

☐ Geschützte geografische Angabe – g.g.A.

⊠ Geschützte Ursprungsbezeichnung – g.U.

2 Änderungen

2.1 Die Änderung bezieht sich auf:
(Mehrfachauswahl möglich)

Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse
Spezifische önologische Verfahren
Abgrenzung des Gebiets
Hektarhöchstertrag
Keltertraubensorte
Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften/​Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation
Kontrollbehörde
Sonstiges

2.2 Beschreibung der Veränderungen:

a)
Beschreibung des Weins/​der Weinbauerzeugnisse
Der natürliche Mindestalkoholgehalt wurde angepasst. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 3.2 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.
Die Angabe des Mostgewichts wurde gestrichen. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 3.2 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.
Es wurde eine organoleptische Beschreibung der verschiedenen Erzeugnisse vorgenommen. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 3.3 der Produktspezifikation und Nummer 6 des Einzigen Dokuments.
b)
Spezifische önologische Verfahren
Die bisherigen Ausführungen wurden gestrichen und fortan bezüglich spezifischer önologischer Verfahren, einschlägiger Einschränkungen für die Weinbereitung und Anbauverfahren auf geltendes Recht verwiesen. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 6 der Produktspezifikation und Nummer 8 des Einzigen Dokuments.
c)
Abgrenzung des Gebiets
Folgende Gemeinden (Gemarkungen) und deren Ortsteile wurden gestrichen:
Regierungsbezirk Oberfranken, Landkreis Bamberg: Kemmern
Regierungsbezirk Mittelfranken, Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim: Markt Erlbach, Uffenheim
Regierungsbezirk Unterfranken, Landkreis Haßberge: Wonfurt
Regierungsbezirk Unterfranken, Landkreis Kitzingen: Martinsheim, Wiesentheid
Regierungsbezirk Unterfranken, Landkreis Main-Spessart: Haßloch
Regierungsbezirk Unterfranken, Landkreis Schweinfurt: Röthlein, Werneck
Regierungsbezirk Unterfranken, Landkreis Würzburg: Altertheim, Aub, Bieberehren, Höchberg, Holzkirchen, Prosselsheim
Folgende Gemeinden (Gemarkungen) und deren Ortsteile wurden hinzugefügt:
Regierungsbezirk Mittelfranken, Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim: Neustadt an der Aisch
Regierungsbezirk Unterfranken, Landkreis Bad Kissingen: Sulzthal
Regierungsbezirk Unterfranken, Landkreis Miltenberg: Röllbach
Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 4 der Produktspezifikation und Nummer 11 des Einzigen Dokuments.
d)
Hektarhöchstertrag
Ergänzend zu den bisherigen Vorgaben wurde die Regelung einer 20-prozentigen Überlagerungsmöglichkeit eingefügt.
Zudem wurde formuliert, dass bei der Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns ein Hektarhöchstertrag von 70 hl/​ha gilt.
Es wurde darüber hinaus die Regelung ergänzt, dass bei der Verwendung des Begriffs „Erstes Gewächs“ ein Hektarhöchstertrag von 60 hl/​ha bzw. 70 hl/​ha gilt, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen stammen, deren Neigung mindestens 30 % beträgt.
Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 7 der Produktspezifikation und Nummer 9 des Einzigen Dokuments.
e)
Keltertraubensorte
Zukünftig lauten die Überschriften nicht mehr „Weißweinsorten“ und „Rot- und Roséweinsorten“, sondern „Weiße Rebsorten“ und „Rote Rebsorten“.
Unter „Weiße Rebsorten“ wurden folgende Sorten hinzugefügt:
Adelfränkisch, Arinto, Blütenmuskateller, Bukettrebe, Bukettsilvaner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Calardis Musqué, Calardis Soleil, Chenin Blanc, Donauriesling, Donauveltliner, Felicia, Geisdutte, Gelber Orleans, Gf-GA 52-42, Goldmuskateller, Grünfränkisch, Grüner Veltliner, Hecker, Lämmerschwanz, Manzoni bianco, Muscaris, Riesel, Roter Müller Thurgau, Roter Riesling, Sauvignac, Sauvignon Gryn, Sauvitage, Sémillon, Soreli, Souvignier Gris, Verdejo blanco, Viognier, Vogelfränkisch, Voltis, Weißer Heunisch, Weißer Lagler, Weißer Räuschling
Unter „Weiße Rebsorten“ wurden folgende Sorten entfernt:
Arnsburger, Ehrenbreitsteiner, Findling, Freisamer, Hölder, Juwel, Nobling, Orion, Regner, Reichensteiner, Saphira, Siegerrebe, Silcher, Sirius, Staufer
Unter „Rote Rebsorten“ wurden folgende Sorten hinzugefügt
Affenthaler, Blauer Gänsfüßer, Blauer Kölner, Blauer Muskateller, Cabernet Franc, Cabernet Jura, Cabertin, Calardis Royal, Carillon, Hartblau, Kleiner Fränkischer Burgunder, Laurot, Levitage, Malbec, Merlot Khorus, Mohrenkönigin, Nebbiolo, Pinot Nova, Pinotin, Rosenmuskateller, Sangiovese, Satin Noir, Süßschwarz, Syrah, VB Cal. 1-22
Unter „Rote Rebsorten“ wurden folgende Sorten entfernt:
Accent, Allegro, Bolero, Cabernet Carbon, Hegel, Heroldrebe, Neronet, Piroso, Rotberger, Rubinet
Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 8 der Produktspezifikation und Nummer 10 des Einzigen Dokuments.
Es wurde zudem die Regelung ergänzt, dass alle genannten Rebsorten für die Herstellung von Rotling verwendet werden dürfen. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 8 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.
Darüber hinaus wurde die Formulierung hinzugefügt, dass alle genannten Rebsorten für die Herstellung von Weinen mit der Bezeichnung „Fränkischer Satz“ und „Alter fränkischer Satz“ verwendet werden dürfen. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 8 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.
f)
Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften/​Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation
In Nummer 5 wurde verdeutlicht, welche traditionellen Begriffe obligatorisch und welche fakultativ für die Kennzeichnung von Weinen und Weinerzeugnissen verwendet werden. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 5 der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.
In Nummer 10.2 wurde festgeschrieben, unter welchen Bedingungen eine Verwendung des traditionellen Begriffs „Prädikatswein“ ergänzt durch Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein möglich ist. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 10.2 der Produktspezifikation und Nummer 13.2 des Einzigen Dokuments.
In Nummer 10.3 wurden die Regelungen für die Verwendung des traditionellen Begriffs „Prädikatswein“ ergänzt durch Kabinett festgelegt. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 10.3 der Produktspezifikation und Nummer 13.3 des Einzigen Dokuments.
Nummer 10.4 regelt, unter welcher Voraussetzung eine Verwendung des Begriffs „Federweisser“/​„Federweißer“ gestattet ist. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 10.4 der Produktspezifikation und Nummer 13.4 des Einzigen Dokuments.
In Nummer 10.5.1 und 10.5.2 wurde festgelegt, welche Vorschriften bei einer Kennzeichnung mit den Bezeichnungen Bereich und Großlage sowie Gemeinde und Ortsteil gelten. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft die Nummern 10.5.1 und 10.5.2 der Produktspezifikation und die Nummern 13.5.1 und 13.5.2 des Einzigen Dokuments.
In Nummer 10.5.3 wurde bestimmt, welche Rebsorten zur Erzeugung von Wein aus Einzellagen und Gewannen verwendet werden dürfen und nach geltendem Recht verpflichtend angegeben werden müssen. Darüber hinaus regelt Nummer 10.5.3, welche Geschmackangaben für jene geografischen Angaben zulässig sind und wie hoch der Hektarhöchstertrag sein darf. Es wird festgelegt, dass der Hektarertrag rebsorten- und parzellenbezogen im Herbstbuch zu erfassen ist. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 10.5.3 der Produktspezifikation und Nummer 13.5.3 des Einzigen Dokuments.
Nummer 10.5.4 regelt die Vorgaben für eine Verwendung der Bezeichnung Erstes Gewächs. Es wird festgelegt, welche Rebsorten zur Erzeugung verwendet werden dürfen. Zudem wird bestimmt, dass die entsprechenden Rebflächen kleiner sein müssen als jene der g.U. und auf welche Art und Weise die Rebflächen abgegrenzt werden. Es wird festgelegt, dass der Hektarertrag rebsorten- und parzellenbezogen im Herbstbuch zu erfassen ist. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 10.5.4 der Produktspezifikation und Nummer 13.5.4 des Einzigen Dokuments.
In Nummer 10.5.5 wurde festgeschrieben, welche Bedingungen Weine erfüllen müssen, um die Bezeichnung „Fränkischer Satz“ tragen zu dürfen. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 10.5.5 der Produktspezifikation und Nummer 13.5.5 des Einzigen Dokuments.
In Nummer 10.5.6 wurde festgeschrieben, welche Bedingungen Weine erfüllen müssen, um die Bezeichnung „Alter fränkischer Satz“ tragen zu dürfen. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 10.5.6 der Produktspezifikation und Nummer 13.5.6 des Einzigen Dokuments.
Nummer 10.6 trifft Regelungen für Rebsorten mit Zuchtnummern. Es wird bestimmt, dass Erzeugnisse der g.U., die unter Angabe des Rebsortennamens vermarktet werden, nur unter den Klarnamen etikettiert werden dürfen, wobei der Verschnitt mit Zuchtstämmen möglich ist. Es wird zudem festgelegt, dass Erzeugnisse, die ausschließlich aus Trauben von Zuchtstämmen hergestellt werden, ohne Angabe der Rebsorte vermarktet werden müssen. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 10.6 der Produktspezifikation und Nummer 13.6 des Einzigen Dokuments.
g)
Kontrollbehörde
Kontrollbehörden und deren Aufgaben werden aus der Produktspezifikation gestrichen und in einem gesonderten Dokument geführt. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft Nummer 14 des Einzigen Dokuments.
h)
Sonstiges
Es wurden redaktionelle Änderungen nach EU-Vorgaben vorgenommen. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft auch das Einzige Dokument.
Textstellen, die allgemein bestehende Regeln wiedergegeben haben, wurden gestrichen und mit dem Hinweis auf „geltendes Recht“ versehen. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft auch das Einzige Dokument.
Die Gliederung der Produktspezifikation wurde dem Einzigen Dokument angepasst. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft auch das Einzige Dokument.
Die in der Produktspezifikation beschriebene Gebietsabgrenzung wird durch eine tabellarische Auflistung der enthaltenen Flurstücke ergänzt. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft auch das Einzige Dokument.
Der Zusammenhang mit dem Gebiet wurde an wenigen Stellen präzisiert. Es handelt sich um eine Standardänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​1143. Diese betrifft auch das Einzige Dokument.

2.3 Begründung der Veränderung:

a)
Beschreibung des Weins/​der Weinbauerzeugnisse
Der Alkoholgehalt wurde dem geltenden Recht entsprechend angepasst. Er findet seit langem Anwendung und hat sich als praktikabel für die Erzeugnisse des g.U.-Gebiets erwiesen.
Die Angabe des Mostgewichts wurde gestrichen, da diese auf Grund der Änderung der Weinverordnung obsolet geworden ist.
Die organoleptischen Weinbeschreibungen werden differenzierter ausgestaltet, um die verschiedenen Erzeugnisse besser abbilden zu können. Hierbei geht es zum einen darum, ihre jeweiligen organoleptischen Besonderheiten herauszuarbeiten, und zum anderen, die große Vielschichtigkeit der Erzeugnisse deutlich zu machen.
Im Gegensatz zur bisherigen Darstellung sind die spezifischen Eigenschaften konkreter und schneller zu erfassen.
b)
Spezifische önologische Verfahren
Durch den Verweis auf geltendes Recht wird die bisher erfolgte rein deklaratorische Wiedergabe von Rechtsvorschriften in der Produktspezifikation vermieden. Diese wird somit verschlankt und für den Leser übersichtlicher gestaltet. Für diesen ist auf einen Blick ersichtlich, dass keine über das geltende Recht hinausgehenden Einschränkungen bestehen.
c)
Abgrenzung des Gebiets
Die beabsichtigte Gebietsabgrenzung erfolgt auf Basis der bestockten und vorübergehend nichtbestockten Rebfläche (Weinbaukartei) innerhalb der aufgelisteten Gemeinden und unter Berücksichtigung der in der Weinbergsrolle hinterlegten Abgrenzung der Einzellagen. In den zu streichenden Gemeinden sind keine Rebflächen oder vorübergehend nicht bestockte Rebflächen in der Weinbaukartei erfasst, das heißt, dass hier über einen längeren Zeitraum kein Weinbau erfolgte. Dementsprechend sind die genannten Gemeinden zu streichen. In den zu ergänzenden Gemeinden werden nachweisbar seit mehreren Jahren aktiv Rebflächen bewirtschaftet, die noch unter den bis 31. Dezember 2015 geltenden Vorgaben für die „Weinbaueignung“ anerkannt und angelegt wurden. Zudem sind sowohl bei der Gemeinde Sulzthal („Schlangenberg“) und der Gemeinde Röllbach („Deutschordensberg“) Einzellagen in der Weinbergsrolle hinterlegt. Die Ergänzung dieser Gemeinden ist daher zwingend notwendig.
Ergänzt wird der Verweis auf die Homepage der BLE, wo die Karten mit der parzellenscharfen abgegrenzten Rebfläche der g.U. Franken ersichtlich sind.
d)
Hektarhöchstertrag
Die Ergänzung einer 20-prozentigen Überlagerungsmöglichkeit stellt die im Deutschen Weingesetz festgeschriebene Überlagerungsmöglichkeit klar.
Da die Hektarhöchsterträge für die Verwendung der Begrifflichkeit „Erstes Gewächs“ durch die Weinverordnung niedriger angesetzt werden, erfolgt an dieser Stelle eine Aufzählung.
Die Begrifflichkeit „Erstes Gewächs“ signalisiert dem Konsumenten höhere Wertigkeit und Qualität des Weins. Bei Weinen besteht eine deutliche Korrelation zwischen Ertrag der Anlagen und der Qualität eines Weins – je niedriger der Ertrag, umso höher ist die Qualität der Trauben (in Form von Reife, Inhaltsstoffen usw.). Daher wird der Hektar­höchstertrag für „Erstes Gewächs“ niedriger angesetzt.
Gleiches gilt für die angesetzten Hektarhöchsterträge für die Einzellage und Gewanne.
e)
Keltertraubensorte
Die bisherige Aufzählung der Rebsorten war unvollständig. Sie wurde um die Keltertraubensorten ergänzt, die bisher im Rahmen des Versuchsanbaus zugelassen waren. Die erstmals benannten Sorten befinden sich im Anbau und haben sich bereits bewährt. Die aus ihnen hergestellten Weine entsprechen den Vorgaben der Produktspezifikation.
In Franken herrscht eine große Rebsorten-Vielfalt, die sich in der Produktspezifikation der g.U. Franken widerspiegeln soll. Ein Fokus liegt auf internationalen Rebsorten, die auf Grund ihrer Adaptionsfähigkeit an die zunehmend heißen und trockenen Standorte Frankens bereits Verbreitung gefunden haben. Ein weiterer Fokus liegt auf sogenannten „Pilzwiderstandsfähigen Rebsorten“, die auf Grund ihres deutlich reduzierten Bedarfs an Pflanzenschutzbehandlungen einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung des Gesamtaufwands an Pflanzenschutzmitteln ermöglichen und eine Zunahme des ökologischen Weinbaus unterstützen. Des Weiteren erfolgt eine Ergänzung um sogenannte „historische Rebsorten“, die in Franken vor allem im „Alten fränkischen Satz“ vorkommen. Um die Vermarktungsfähigkeit dieser Produkte zu sichern, erfolgt eine vollständige Aufzählung dieser Rebsorten. Die Ergänzungen „Rotling“ sowie „Fränkischer Satz“ und „Alter fränkischer Satz“ dienen der Klarstellung.
Rebsorten, die sich nicht mehr im Anbau befinden, werden aus der Produktspezifikation entfernt.
f)
Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften/​Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation
Die geänderte Regelung in Nummer 5 legt fest, wie Weine und Weinerzeugnisse der g.U. Franken zusätzlich zur bestehenden geschützten Ursprungsbezeichnung zu kennzeichnen sind. Die Änderung basiert auf einer erforderlichen Anpassung an die geltende Rechtslage.
Nummer 10.2 regelt, dass der traditionelle Begriff „Prädikatswein“ ergänzt durch Spätlese, Auslese, Beerenaus­lese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein ausschließlich in Verbindung mit der Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns erfolgen darf. Der Fränkische Weinbauverband verfolgt damit das Ziel, Prädikatsweine künftig wieder mit einer höheren Wertigkeit zu versehen. Im Fokus der Überlegungen steht, die Herkunft zu stärken. Darum sollen Prädikate nicht als zusätzliche Kennzeichnung bei Herkunftsangaben dienen, sondern restsüßen Weinen aus Einzellagen und Gewannen vorbehalten bleiben. Aus diesem Grund regelt Nummer 10.5.1 ergänzend, dass eine Verwendung des Begriffs „Prädikatswein“ ergänzt durch Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein für Bereiche und Großlagen nicht gestattet ist. Dies gilt gemäß der neu geschaffenen Nummer 10.5.2 auch für Gemeinden und Ortsteile.
Nummer 10.3 regelt die Vorgaben zur Verwendung des traditionellen Begriffs „Prädikatswein“ ergänzt durch Kabinett. Zur Sicherung des Kabinettstils als deutlich restsüßer Wein werden ein maximal vorhandener Alkoholgehalt und ein mindestens vorhandener Zuckergehalt festgelegt. Darüber hinaus werden die, mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, für die Erzeugung zugelassenen Rebsorten festgelegt.
Auf Grund geltenden Rechts erfolgt in Nummer 10.5.3 für die Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns bei Wein eine Festlegung der Rebsorten, die zur Erzeugung verwendet werden dürfen. Weiter wird festgelegt, dass nach geltendem Recht eine der einschränkend festgelegten Rebsorten oder ihrer Synonyme verpflichtend angegeben werden müssen. Um ein Nebeneinander ähnlich lautender Bezeichnungen in Kombination mit der Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns zu vermeiden und um ein klareres Profil zu schaffen, ist die Angabe eines Prädikats ergänzt durch Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein in Verbindung mit einer Einzellage auf Weine beschränkt, die mindestens lieblich sind.
Trockene Weine aus Einzellagen können gemäß Nummer 10.5.4 mit der Bezeichnung „Erstes Gewächs“ gekennzeichnet werden. Da nach geltendem Recht für die Verwendung der Bezeichnung „Erstes Gewächs“ ausschließlich zum Gebietsprofil passende Rebsorten verwendet werden dürfen, erfolgt eine weitere Einschränkung der Reb­sorten. Um die Qualitätspyramide innerhalb der g.U. Franken abzubilden, wird zudem festgelegt, dass die Trauben zur Erzeugung des Weins von Rebflächen stammen müssen, die enger eingegrenzt sind als die Rebflächen der g.U. Franken. Mit dem beschriebenen Verfahren zur Abgrenzung der Rebflächen wird die Notwendigkeit der intensiven Auseinandersetzung mit dem Weinberg und den dort bereits erzeugten Weinen eingefordert.
Nummer 10.4 stellt sicher, dass der traditionelle Begriff „Federweisser“/​„Federweißer“ in Kombination mit dem Adjektiv „fränkischer“ angegeben werden kann. Ziel ist die für den Verbraucher ersichtliche Verbindung von Herkunft und Erzeugnis und die damit verbundene Profilierung.
In Nummer 10.5.5 wurde die Definition „Fränkischer Satz“ aufgenommen, um zu vermeiden, dass diese Bezeichnung synonym für ein Cuvée einzelner Weine verwendet wird. Die Bezeichnung „Alter fränkischer Satz“ in Nummer 10.5.6 wird noch enger gefasst. Im deutschen Weinbau wurde bis weit ins 16. Jahrhundert kein Wert auf die Unterscheidung der einzelnen Rebsorten gelegt, sondern die Reben wurden im gemischten Satz gepflanzt. Der „Alte fränkische Satz“ besteht aus mehreren historischen fränkischen und klassischen Rebsorten, mit einem Fokus auf Silvaner. Mit der Sortenvielfalt im „Alten fränkischen Satz“ hat man früher versucht, die Witterungsunbilden auszugleichen. Damit war es möglich, an einem gegebenen Lesetermin aus Aroma- und Säureträgern und ertragssicheren Reben bei unterschiedlichen Reifegraden der einzelnen Reben einen insgesamt trink- und haltbaren Wein zu keltern. Traditionell ist für den „Alten fränkischen Satz“ auch die Anbauweise: Die Reben wurden durcheinander im Weinberg gepflanzt. Um diese traditionelle Anbauweise und Bezeichnung zu schützen, wird die Definition in die Produktspezifikation aufgenommen.
Mit der neu geschaffenen Regelung in Nummer 10.6 verfolgt der Fränkische Weinbauverband das Ziel, die Erzeugnisse der g.U. Franken auch in der Vermarktung mit der ihnen innewohnenden Hochwertigkeit zu versehen. Eine Vermarktung ohne Klarnamen unter ausschließlicher Verwendung von Zuchtnummern könnte beim Verbraucher zu Unklarheiten führen und darüber hinaus der angestrebten Profilierung entgegenlaufen. Aus diesem Grund hat sich der Branchenverband mit dieser Regelung gegen eine Etikettierung mit Zuchtstammnummern entschieden.
g)
Kontrollbehörde
Informationen über Kontrollbehörden müssen nicht in die Produktspezifikation aufgenommen werden, sondern können in einem gesonderten Dokument verfügbar gemacht werden. Dies vereinfacht die spätere Aktualisierung, da Änderungen oder Streichungen in dem gesonderten Dokument nicht dem Verfahren für Standardänderungen unterliegen.
h)
Sonstiges
Es mussten redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden.
Textstellen, die allgemein bestehende Regeln wiedergeben, wurden insofern abgeändert, dass nunmehr lediglich auf „geltendes Recht“ verwiesen wird. Dies war erforderlich, um zu verdeutlichen, an welchen Stellen die Produktspezifikation die Rechtslage deklaratorisch wiedergibt.
Die Gliederung der Produktspezifikation wurde dem Einzigen Dokument angepasst, um eine größere Übersichtlichkeit der Produktspezifikation sowie eine Kongruenz in Form und Inhalt zwischen den beiden Dokumenten zu erreichen.
Das Gebiet der g.U. Franken ist so präzise abzugrenzen, dass keine Unklarheiten entstehen können. Die Beschreibung muss eindeutig sein, damit die Erzeuger, die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen zweifelsfrei die Abgrenzung des geografischen Gebiets nachvollziehen können. Hierfür sind sowohl Karten, die die flurstückgenaue Abgrenzung abbilden, als auch Tabellen mit einer Auflistung aller betroffenen Flurstücke erforderlich. Die Karten und die tabellarische Auflistung werden gemeinsam mit der Produktspezifikation unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sein.
Die Beschreibung des Zusammenhangs mit dem geografischen Gebiet wurde präzisiert, um die Produktspezifikation an die tatsächlichen Bedingungen vor Ort anzupassen. Die Kategorien von Weinbauerzeugnissen waren bislang nur im Einzigen Dokument aufgeführt und werden mit diesem Antrag zusätzlich in der Produktspezi­fikation geführt. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Ergänzung und gilt entsprechend als Standardänderung.

Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen habe/​n.

Datum Unterschrift

Einziges Dokument

1 Eingetragener Name

Franken

2 Art der geografischen Angabe

Geschützte Ursprungsbezeichnung – g.U.

3 EU-Registriernummer

PDO-DE: A1267

4 Mitgliedstaat, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört

Deutschland

5 Kategorie von Weinbauerzeugnissen

Wein Perlwein
Likörwein Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
Schaumwein Teilweise gegorener Traubenmost
Qualitätsschaumwein Wein aus eingetrockneten Trauben
Aromatischer Qualitätsschaumwein Wein aus überreifen Trauben

6 Beschreibung des Weins/​der Weine

Erzeugnis: Wein weiß

Aussehen: blass-gelbgrün über gelb bis goldgelb, auch deutliche hellrote oder orangene Reflexe möglich

Geruch: feine Fruchtausprägung, auch würzig, kräutrig bis floral; bei Lagerung mit Holzkontakt auch Vanille-, Röst­aromen und nussige Aromen; bei weinfehlerfreier reduktiver Ausbauweise auch flintige Aromen wie Feuerstein, Rauch oder nasser Stein

Geschmack: meist rebsortenspezifische Fruchtausprägung mit hoher Mineralität und Stoffigkeit sowie unter Umständen eine gewisse Kargheit; gut eingebundener Alkohol und abgepufferte harmonische Säurestruktur; trocken bis süß

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein weiß „Erstes Gewächs“

Aussehen: hell- bis goldgelb

Geruch: Fruchtaromatik, weinfehlerfreie reduktive Noten

Geschmack: trocken, harmonische Säurestruktur, ausgeprägte Mineralität

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein rot

Aussehen: hellrot über ziegel-, rubin-, granatrot, purpur, bläulich bis dunkelviolett, gegebenenfalls auch bräunliche Töne

Geruch: feinfruchtige Aromen, samtige Struktur, dezente Tannine; kräftige Rotweine: intensive Aromen von reifen Beerenfrüchten, ausgeprägte Phenolstruktur; bei Ausbau und Lagerung in Holzfässern unterschiedlicher Größe auch Vanille-, Kaffee- oder Röstaromen; bei weinfehlerfreier reduktiver Ausbauweise auch flintige Aromen wie Feuerstein, Rauch oder nasser Stein

Geschmack: feinfruchtige Aromen, samtige Struktur dezente Tannine; kräftige Rotweine: intensive Aromen von reifen Beerenfrüchten, ausgeprägte Phenolstruktur; bei Ausbau und Lagerung in Holzfässern unterschiedlicher Größe auch Vanille-, Kaffee- oder Röstaromen; trocken bis süß

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein rot „Erstes Gewächs“

Aussehen: hellrot über ziegel-, rubin-, granatrot; bei zunehmender Reife auch bräunliche Nuancen

Geruch: Beerenfrüchte, kräutrig florale Noten; bei Ausbau und Lagerung in Holzfässern unterschiedlicher Größe auch Vanille-, Kaffee- oder Röstaromen

Geschmack: trocken; elegante Säurestruktur, gut eingebundene Tannine

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein rosé, Blanc de Noir(s)

Aussehen: hell- bis blassrot bzw. rosa bis pink, Blanc de Noir(s): hellgelb bis gelbgrün ohne rötliche Reflexe

Geruch: deutlich ausgeprägte Fruchtaromen, angenehme Frische; bei weinfehlerfreier reduktiver Ausbauweise auch flintige Aromen wie Feuerstein, Rauch oder nasser Stein

Geschmack: fruchtig, frisch; trocken bis süß

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein Rotling

Aussehen: hell- bis blassrot teilweise mit bläulichen Reflexen

Geruch: deutlich ausgeprägte Fruchtaromen, angenehme Frische; bei weinfehlerfreier reduktiver Ausbauweise auch flintige Aromen wie Feuerstein, Rauch oder nasser Stein

Geschmack: deutlich ausgeprägte Frucht; trocken bis süß

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Prädikatswein

Bei Prädikatsweinen darf der natürliche Alkoholgehalt nicht verändert werden. Daher spiegeln sie besonders deutlich die Gegebenheiten des jeweiligen Jahrgangs in Wechselwirkung mit den natürlichen Rebsorten- und Lageneigenschaften wider. Die Prädikatsweine zeichnen sich dadurch aus, dass es sich ausschließlich um Weine handelt, die eine deutlich wahrnehmbare Restsüße zeigen. Die organoleptischen Eigenschaften der beschriebenen Weinarten gelten grundsätzlich auch für die Prädikatsweine.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Prädikatswein Kabinett

Aussehen: gelbgrün bis goldgelb

Geruch: fruchtbetont und aromatisch, Pfirsich, Aprikose, reife Früchte, auch Litschi und Rose; bei weinfehlerfreier reduktiver Ausbauweise auch flintige Aromen wie Feuerstein, Rauch oder nasser Stein

Geschmack: geringerer Alkoholgehalt, Harmonie aus wahrnehmbarer Süße und lebendiger Säure; frischer Gesamteindruck

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Prädikatswein Spätlese

Aussehen: rebsortenspezifisch: strohgelb bis goldgelb bzw. unterschiedliche Rottöne

Geruch: intensive, klare, rebsortenspezifische Aromen

Geschmack: deutliche Fruchtsüße, lieblich bis süß

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Prädikatswein Auslese

Aussehen: rebsortenspezifisch: goldgelb bzw. intensiv rot

Geruch: gelbe und tropische Früchte bis Dörrobst

Geschmack: lieblich bis süß

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Prädikatswein Beerenauslese und Trockenbeerenauslese

Aussehen: rebsortenspezifisch: goldgelb bis bernsteinfarben bzw. intensiv rot

Geruch: Rosinen, Dörrobst, Honig, würzige Noten

Geschmack: süß

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Prädikatswein Eiswein

Aussehen: strohgelb bzw. blass- bis hellrot

Geruch: Dörrobst, Honig

Geschmack: süß, konzentrierte Säure

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Likörwein weiß

Aussehen: blass hell bis bernsteinfarben; auch deutliche hellrote Reflexe möglich

Geruch: hochreife Aromen, Frucht, Honig, Nüsse oder getrocknete Früchte; bei Ausbau oder Lagerung im Holzfass auch Röst- und Karamellaromen; leicht oxidativ

Geschmack: hochreife Aromen, Frucht, Honig, Nüsse oder getrocknete Früchte; bei Ausbau oder Lagerung im Holzfass auch Röst- und Karamellaromen; leicht oxidativ; trocken bis süß

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Likörwein rot

Aussehen: tief dunkelrot bis braunrot

Geruch: dunkle Waldfrüchte, Nüsse oder Dörrobst, bei Ausbau oder Lagerung im Holzfass auch Röst- und Karamell­aromen; leicht oxidativ

Geschmack: dunkle Waldfrüchte, Nüsse oder Dörrobst; bei Ausbau oder Lagerung im Holzfass auch Röst- und Karamellaromen; leicht oxidativ; trocken bis süß

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Qualitätsschaumwein weiß

Aussehen: feinschäumend, blass gelbgrün bis goldgelb; rötliche Reflexe möglich

Geruch: rebsortenspezifische Frucht; bei zunehmender Lagerungsdauer vor dem Degorgieren auch Hefe und Brioche

Geschmack: rebsortenspezifische Frucht; auch Hefe und Brioche; brut nature bis trocken

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Qualitätsschaumwein rot

Aussehen: feinschäumend, unterschiedliche Rottöne

Geruch: rebsortenspezifische Aromen, hell- oder dunkelrote Beeren; bei zunehmender Lagerungsdauer vor dem Degorgieren auch Hefe und Brioche

Geschmack: rebsortenspezifische Fruchtausprägung; auch Hefe und Brioche; brut nature bis trocken

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Qualitätsschaumwein rosé, Blanc de Noir(s)

Aussehen: feinschäumend, hell- bis blassrot; Blanc de Noir(s): blass gelbgrün bis goldgelb ohne rötliche Reflexe

Geruch: rebsortenspezifische Fruchtaromen; bei zunehmender Lagerungsdauer vor dem Degorgieren auch Hefe und Brioche

Geschmack: rebsortenspezifische Fruchtaromen; brut nature bis trocken

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Qualitätsschaumwein Rotling

Aussehen: feinschäumend, hell- bis blassrot

Geruch: ausgeprägte Fruchtaromen bei zunehmender Lagerungsdauer vor dem Degorgieren auch Hefe und Brioche

Geschmack: rebsortentypische Frucht; brut nature bis trocken

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Perlwein weiß

Aussehen: feinperlig, gelbgrün bis goldgelb; rötliche Reflexe möglich

Geruch: rebsortenspezifische Fruchtausprägung

Geschmack: rebsortenspezifische Fruchtausprägung; harmonische Säurestruktur; trocken bis mild

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Perlwein rot

Aussehen: feinperlig, unterschiedliche Rottöne

Geruch: rebsortenspezifische Fruchtaromen

Geschmack: rebsortenspezifische Fruchtausprägung; harmonische Säurestruktur; trocken bis mild

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Perlwein rosé, Blanc de Noir(s)

Aussehen: feinperlig, hell- bis blassrot; Blanc de Noir(s): gelbgrün bis goldgelb ohne rötliche Reflexe

Geruch: rebsortenspezifische Fruchtaromen

Geschmack: rebsortenspezifische Fruchtausprägung; harmonische Säurestruktur; trocken bis mild

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Perlwein Rotling

Aussehen: feinperlig, hell- bis blassrot teilweise mit bläulichen Reflexen

Geruch: rebsortenspezifische Fruchtaromen

Geschmack: rebsortenspezifische Fruchtausprägung; harmonische Säurestruktur; trocken bis mild

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Teilweise gegorener Traubenmost weiß

Aussehen: grünlich bis gelb mit heller Eintrübung auf Grund der sich in Schwebe befindenden Hefe; rötliche Reflexe möglich

Geruch: Gäraromen mit teilweise erkennbaren rebsortenspezifischen Aromen

Geschmack: Gäraromen, Gärungskohlensäure, je nach Stand der Gärung deutlich bis wenig wahrnehmbar süß

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Teilweise gegorener Traubenmost rot

Aussehen: unterschiedlich helle Rottöne, mit heller Eintrübung auf Grund der sich in Schwebe befindenden Hefe

Geruch: Gäraromen mit teilweise erkennbaren rebsortenspezifischen Aromen

Geschmack: Gäraromen, Gärungskohlensäure, je nach Stand der Gärung deutlich bis wenig wahrnehmbar süß

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Teilweise gegorener Traubenmost rosé

Aussehen: hell- bis blassrot, mit heller Eintrübung auf Grund der sich in Schwebe befindenden Hefe

Geruch: Gäraromen mit teilweise erkennbaren rebsortenspezifischen Aromen

Geschmack: Gäraromen, Gärungskohlensäure, je nach Stand der Gärung deutlich bis wenig wahrnehmbar süß

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Teilweise gegorener Traubenmost Rotling

Aussehen: hell- bis blassrot teilweise mit bläulichen Reflexen, mit heller Eintrübung auf Grund der sich in Schwebe befindenden Hefe

Geruch: Gäraromen mit teilweise erkennbaren rebsortenspezifischen Aromen

Geschmack: Gäraromen, Gärungskohlensäure, je nach Stand der Gärung deutlich bis wenig wahrnehmbar süß

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe ist geltendes Recht anzuwenden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

7 Traditionelle Bezeichnung

a)
⊠ Winzersekt
☐ Landwein
⊠ Prädikatswein
⊠ Qualitätslikörwein, ergänzt durch b.A.
⊠ Qualitätsperlwein, ergänzt durch b.A.
⊠ Sekt b.A.
⊠ Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.
b)
☐ Affentaler
☐ Classic
☐ Ehrentrudis
⊠ Federweisser/​Federweißer
☐ Hock
☐ Liebfrau(en)milch
☐ Riesling-Hochgewächs
☐ Schillerwein
⊠ Weißherbst
☐ Badisch Rotgold

8 Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie einschlägige Einschränkungen für die Weinbereitung

Spezifische önologische Verfahren
Es ist geltendes Recht anzuwenden.
Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung
Es ist geltendes Recht anzuwenden.
Anbauverfahren
Es ist geltendes Recht anzuwenden.

9 Hektarhöchsterträge in hl/​ha

90 hl/​ha

Angabe Einzellage oder Gewann: 70 hl/​ha

„Erstes Gewächs“: 60 hl/​ha

„Erstes Gewächs“ (Hangneigung mindestens 30 %): 70 hl/​ha

10 Zugelassene Keltertraubensorte(n)

Weiße Rebsorten:

Adelfränkisch, Albalonga, Arinto, Auxerrois, Bacchus, Blauer Silvaner, Blütenmuskateller, Bronner, Bukettrebe, Bukettsilvaner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Calardis Musqué, Calardis Soleil, Chardonnay, Chenin Blanc, Donauriesling, Donauveltliner, Ehrenfelser, Faberrebe, Felicia, Fontanara, Früher Roter Malvasier, Geisdutte, Gelber Muskateller, Gelber Orleans, Gf-GA 52-42, Goldmuskateller, Goldriesling, Grüner Silvaner, Grünfränkisch, Grüner Veltliner, Hecker, Helios, Hibernal, Huxelrebe, Johanniter, Kanzler, Kerner, Kernling, Lämmerschwanz, Manzoni bianco, Mariensteiner, Merzling, Morio Muskat, Müller Thurgau, Muscaris, Muskat Ottonel, Optima 113, Ortega, Osteiner, Perle, Phoenix, Prinzipal, Riesel, Rieslaner, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Müller Thurgau, Roter Muskateller, Roter Riesling, Roter Traminer, Ruländer, Sauvignac, Sauvignon Blanc, Sauvignon Gryn, Sauvitage, Scheurebe, Schönburger, Sémillon, Solaris, Soreli, Souvignier Gris, Verdejo blanco, Viognier, Vogelfränkisch, Voltis, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Heunisch, Weißer Lagler, Weißer Räuschling, Weißer Riesling, Würzer.

Rote Rebsorten:

Acolon, Affenthaler, Blauburger, Blauer Frühburgunder, Blauer Gänsfüßer, Blauer Kölner, Blauer Limberger, Blauer Muskateller, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Jura, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Cabertin, Calardis Royal, Carillon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Hartblau, Helfensteiner, Kleiner Fränkischer Burgunder, Laurot, Levitage, Malbec, Merlot, Merlot Khorus, Mohrenkönigin, Monarch, Müllerrebe, Muskat Trollinger, Nebbiolo, Palas, Pinot Nova, Pinotin, Prior, Regent, Rondo, Rosenmuskateller, St. Laurent, Sangiovese, Satin Noir, Süßschwarz, Syrah, Tauberschwarz, VB Cal. 1-22.

11 Kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets

Zu der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken gehören die Rebflächen folgender Gemeinden (Gemarkungen) und deren Ortsteile:

Regierungsbezirk Oberfranken:

Kreisfreie Stadt: Bamberg

Landkreis Bamberg: Oberhaid, Viereth-Trunstadt

Regierungsbezirk Mittelfranken:

Landkreis Ansbach: Adelshofen, Rothenburg ob der Tauber

Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim: Bad Windsheim, Dietersheim, Ergersheim, Ippesheim, Ipsheim, Markt Nordheim, Neustadt an der Aisch, Sugenheim, Weigenheim

Regierungsbezirk Unterfranken:

Kreisfreie Städte: Aschaffenburg, Schweinfurt, Würzburg

Landkreis Aschaffenburg: Alzenau in Unterfranken, Großostheim, Hösbach

Landkreis Bad Kissingen: Elfershausen, Euerdorf, Fuchsstadt, Hammelburg, Ramsthal, Sulzthal

Landkreis Haßberge: Aidhausen, Ebelsbach, Eltmann, Gädheim, Haßfurt, Knetzgau, Königsberg in Bayern, Sand am Main, Zeil am Main

Landkreis Kitzingen: Abtswind, Albertshofen, Buchbrunn, Castell, Dettelbach, Großlangheim, Iphofen, Kitzingen, Kleinlangheim, Mainbernheim, Mainstockheim, Marktbreit, Markt Einersheim, Marktsteft, Nordheim am Main, Obernbreit, Prichsenstadt, Rödelsee, Rüdenhausen, Schwarzach am Main, Segnitz, Seinsheim, Sommerach, Sulzfeld am Main, Volkach, Wiesenbronn, Willanzheim

Landkreis Miltenberg: Bürgstadt, Eichenbühl, Elsenfeld, Erlenbach am Main, Dorfprozelten, Großheubach, Großwallstadt, Klingenberg am Main, Miltenberg, Mömlingen, Röllbach, Wörth am Main, Weilbach

Landkreis Main-Spessart: Arnstein, Erlenbach bei Marktheidenfeld, Eussenheim, Gemünden am Main, Gössenheim, Himmelstadt, Karlstadt, Karsbach, Kreuzwertheim, Marktheidenfeld, Retzstadt, Thüngen, Triefenstein, Zellingen

Landkreis Schweinfurt: Bergrheinfeld, Dingolshausen, Donnersdorf, Frankenwinheim, Gerolzhofen, Kolitzheim, Lülsfeld, Michelau i. Steigerwald, Oberschwarzach, Schonungen, Schwanfeld, Sulzheim, Waigolshausen, Wipfeld

Landkreis Würzburg: Bergtheim, Eibelstadt, Eisenheim, Erlabrunn, Frickenhausen am Main, Gerbrunn, Greussenheim, Güntersleben, Leinach, Margetshöchheim, Neubrunn, Ochsenfurt, Randersacker, Remlingen, Rimpar, Röttingen, Rottendorf, Sommerhausen, Tauberrettersheim, Theilheim, Thüngersheim, Üttingen, Veitshöchheim, Winterhausen.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der obengenannten Städte und Gemeinden, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.

12 Beschreibung des Zusammenhangs/​der Zusammenhänge mit dem geografischen Gebiet

12.1 Geografische Verhältnisse

12.1.1 Landschaft und Morphologie

Das Weinbaugebiet Franken liegt im nördlichen Bereich des Freistaats Bayern und wird räumlich eingefasst durch die Mittelgebirge Spessart, Odenwald, Rhön, Hassberge und den Steigerwald. Das Flusssystem des Mains entwässert den gesamten Raum und ist gleichzeitig markantes Kennzeichen der Region.

Durch den mäanderartigen Verlauf des Mains und seiner Nebenflüsse wurden die für den Weinbau und seine Landschaft so prägenden Steillagen an den sogenannten Prallhängen des Maintals heraus geformt. Diese Lagen weisen in der Regel eine süd- bis westlich ausgerichtete hohlspiegelartiger Form auf. Vielfach sind diese noch durch sogenannte „Klingen“ – ehemalige Entwässerungsrinnen der Hochfläche durchbrochen –, so dass eine kleinräumige und vielschichtige Struktur an Einzellagen mit unterschiedlichen Mikroklimata entstanden ist. Im Bereich des Steigerwalds dagegen bilden die Tonschichten des Keupers, ebenfalls nach Süden und Westen ausgerichtete, natürliche geologische Stufen für den Weinbau.

12.1.2 Geologie

Mit Ausnahme des Vorspessarts im Westen der Region, dort wurden die Böden aus dem anstehenden Material des Grundgebirges – Gneis und Glimmerschiefer – gebildet, sind die Gesteinsfolgen der erdgeschichtlichen Periode der Trias (225 bis 195 mya) landschaftsbildend und prägend für den Frankenwein. Die charakteristische Schichtstufenlandschaft wird durch die von West nach Ost abfallenden Gesteine des Buntsandsteins, des Muschelkalkes und des Keupers und den dazwischenliegenden Verebnungsflächen geformt. Während die Verebnungsflächen, die mainfränkischen Platten, durch Lößanwehungen überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, stehen auf den Böden des Buntsandsteins, des Muschelkalkes und des Keupers Reben. Dieses räumliche Nebeneinander unterschiedlicher Gesteine der Trias ist für den Weinbau einzigartig. Im Maintal sind durch fluviatile Sedimente auch sandige Böden vorzufinden.

12.2 Natürliche Einflüsse

Das Weinbaugebiet Franken liegt in der Übergangszone vom kühlgemäßigten, subozeanischen zum subkontinentalen Klima. Von West nach Ost nimmt der subkontinentale Klimabereich zu. Die Kennzeichen sind trockene und heiße Sommer, das Weinbaugebiet Franken zählt mit unter 550 mm durchschnittlichem Jahresniederschlag zu der trockensten Region Bayerns. Im Winter dagegen sorgen kontinentale östliche Strömungen für eine starke Auskühlung mit der Folge von Winterfrösten und Spätfrösten. Das jeweilige Kleinklima der Einzellagen, bedingt durch Inklination, Exposition, Bodenfeuchte, Frostgefahr und Einstrahlungsenergie, hat daher einen wesentlichen Einfluss auf die Weinqualität.

12.3 Menschliche Einflüsse

Bedingt durch die Erbfolge der Realteilung ist das Weinbaugebiet Franken nach wie vor sehr kleinteilig strukturiert. Ein Anteil von ca. 20 % Steil- und Terrassenlagen erfordert einen großen Arbeitsaufwand. Mit umfangreichen Flur­neuordnungsverfahren konnten ca. 60 % der Rebfläche zeitgemäßen Bewirtschaftungsverfahren zugeführt werden. Heute ermöglichen sie den Erhalt der Steil- und Terrassenlagen. Der subkontinentale Klimabereich („Cool Climate“) ermöglicht zwar die Erzeugung einzigartiger Weiß- und Rotweine sowie herausragender edelsüßer Weine, erfordert allerdings von der Weinwirtschaft intensive Pflege und einen nach wie vor hohen Handarbeitseinsatz. Auf Grund zunehmender Trockenheitsphasen müssen immer mehr Rebflächen mittels Anlagen zur Tröpfchenbewässerung zusätzlich in der Vegetationsperiode mit Wasser versorgt werden.

Die vorhandenen Ausgangsgesteine Buntsandstein, Muschelkalk, Keuper und Glimmerschiefer mit den daraus entstandenen Böden, insbesondere verbunden mit den Rebsorten Silvaner, Müller Thurgau, Riesling, Burgunder und Domina, unterstreichen mit der jahrhundertealten Erfahrung und Handwerkskunst der Winzer den gelungenen Evolutionsprozess zwischen Rebe und Standort. Dieser ist in der Typizität, Mineralität und Individualität der Lagen und ihrer Rebsorten für den Konsumenten in den jeweiligen Weinen schmeckbar und nachvollziehbar.

12.4 Kategorien von Erzeugnissen

12.4.1 Erzeugnis „Wein“ („Qualitätswein“ und „Prädikatswein“)

Weine müssen die in Nummer 3.2 der Produktspezifikation benannten Mindestanforderungen erfüllen.

12.4.2 Erzeugnis „Perlwein“

Perlwein muss die in Nummer 3.2 der Produktspezifikation benannte Mindestanforderung erfüllen. Die Herstellung erfolgt durch Gärung oder Rückführung von aus im jeweiligen Gebinde durch alkoholische Gärung selbst entstandenen Kohlendioxid.

12.4.3 Erzeugnis „Qualitätsschaumwein“

Das Grundprodukt muss die in Nummer 3.2 der Produktspezifikation benannte Mindestanforderung erfüllen. Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben der für die Erzeugung von Grundwein ausgewählten Weinberge zu einem früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Qualitätsschaumwein prägnante Säurestruktur zu erhalten. Der fertige Grundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt, gegebenenfalls in Sektflaschen gefüllt, wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt. Hierbei muss das Erzeugnis mindestens neun Monate auf der Flasche reifen.

12.4.4 Erzeugnis „Likörwein“

Likörwein muss die in Nummer 3.2 der Produktspezifikation benannte Mindestanforderung erfüllen.

12.4.5 Erzeugnis „Teilweise gegorener Traubenmost“

Teilweise gegorener Traubenmost muss die in Nummer 3.2 der Produktspezifikation benannte Mindestanforderung erfüllen.

13 Weitere Bedingungen für die Aufmachung, Etikettierung sowie alle sonstigen wesentlichen Anforderungen

13.1 Amtliche Prüfung

Titel: Wein, Likörwein, Perlwein, Qualitätsschaumwein

Rechtsrahmen:

☐ EU-Recht

⊠ Einzelstaatliches Recht

☐ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung:

☐ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

☐ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Um die in Nummer 5 der Produktspezifikation aufgeführten traditionellen Begriffe auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen Wein (Qualitätswein, Prädikatswein), Likörwein (Qualitätslikörwein b.A.), Perlwein (Qualitätsperlwein b.A.) und Qualitätsschaumwein (Sekte b.A.) zuvor eine Amtliche Prüfung, die sich in eine analytische und eine sensorische Prüfung gliedert, erfolgreich durchlaufen haben. Diese Prüfung entfällt für teilweise gegorenen Traubenmost.

13.2 Verwendung des traditionellen Begriffs Prädikatswein, ergänzt durch Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein

Titel: Wein

Rechtsrahmen:

☐ EU-Recht

☐ Einzelstaatliches Recht

⊠ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung:

☐ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

☐ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Die Verwendung des in Nummer 5 Buchstabe a der Produktspezifikation genannten traditionellen Begriffs „Prädikatswein“ ergänzt durch Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein darf ausschließlich in Verbindung mit der Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns (kleinere geografische Einheit, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt und deren Name in die bayerische Weinbergsrolle eingetragen ist) erfolgen. Der Weißwein oder Rotwein hält die nach den Rechtsakten der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe „lieblich“ oder „süß“ ein.

13.3 Verwendung des traditionellen Begriffs Prädikatswein, ergänzt durch Kabinett

Titel: Wein

Rechtsrahmen:

☐ EU-Recht

☐ Einzelstaatliches Recht

⊠ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung:

☐ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

☐ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Die Verwendung des in Nummer 5 Buchstabe a genannten traditionellen Begriffs „Prädikatswein“ ergänzt durch Kabinett darf ausschließlich bei Weinen erfolgen, zu deren Erzeugung, mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, die Rebsorten Weißer Riesling, Rieslaner, Scheurebe und Roter Traminer verwendet werden. Der vorhandene Alkoholgehalt beträgt maximal 11,5 % vol. Der Zuckergehalt beträgt mindestens 12 g/​l.

13.4 Verwendung des traditionellen Begriffs „Federweisser“/​„Federweißer“

Titel: Teilweise gegorener Traubenmost

Rechtsrahmen:

☐ EU-Recht

☐ Einzelstaatliches Recht

⊠ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung:

☐ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

☐ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Die Verwendung des in Nummer 5 Buchstabe b der Produktspezifikation genannten traditionellen Begriffs „Federweisser“/​„Federweißer“ kann in Verbindung mit dem Eigenschaftswort „fränkischer“ erfolgen. Dies ersetzt nicht die obligatorische Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken.

13.5 Kleinere geografische Einheiten

Titel: Wein, Likörwein, Perlwein, Qualitätsschaumwein

Rechtsrahmen:

☐ EU-Recht

⊠ Einzelstaatliches Recht

☐ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung:

☐ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

☐ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Die Bayerische Weinbergsrolle stellt das Verzeichnis der für die kleineren geografischen Einheiten zugelassenen Namen von Bereichen, Groß- und Einzellagen sowie Gewannen dar. In der Bayerischen Weinbergsrolle sind die entsprechenden Grenzen nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Gewann, Flurstück) eingetragen.

13.5.1 Bereiche und Großlagen

Titel: Wein, Likörwein, Perlwein, Qualitätsschaumwein

Rechtsrahmen:

☐ EU-Recht

☐ Einzelstaatliches Recht

⊠ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung:

☐ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

☐ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Es ist geltendes Recht anzuwenden. Die Angabe des in Nummer 5 Buchstabe a der Produktspezifikation genannten traditionellen Begriffs „Prädikatswein“ ergänzt durch Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein ist nicht erlaubt.

13.5.2 Gemeinde oder Ortsteil

Titel: Wein

Rechtsrahmen:

☐ EU-Recht

☐ Einzelstaatliches Recht

⊠ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung:

☐ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

☐ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Es ist geltendes Recht anzuwenden. Die Angabe des in Nummer 5 Buchstabe a der Produktspezifikation genannten traditionellen Begriffs „Prädikatswein“ ergänzt durch Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein ist nicht erlaubt.

13.5.3 Einzellage und Gewann

Titel: Wein

Rechtsrahmen:

☐ EU-Recht

☐ Einzelstaatliches Recht

⊠ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung:

☐ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

☐ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Es ist geltendes Recht anzuwenden.

Namen von Einzellagen oder Gewannen dürfen nur für Weine verwendet werden, die aus Keltertraubensorten gemäß Nummer 8 hergestellt wurden und bei denen nach geltendem Recht ausschließlich eine der folgenden Rebsorten oder ihrer Synonyme verpflichtend angegeben wird: Grüner Silvaner, Blauer Silvaner, Weißer Riesling, Weißer Burgunder, Ruländer, Scheurebe, Roter Traminer, Rieslaner, Chardonnay, Domina, Blauer Limberger, Blauer Spätburgunder, Blauer Frühburgunder.

Es handelt sich um einen weißen oder roten Qualitätswein, der die nach den Rechtsakten der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe „trocken“ einhält, oder einen weißen oder roten Prädikatswein nach Nummer 10.2 oder 10.2.1 der Produktspezifikation.

Der Hektarhöchstertrag wird auf 70 hl/​ha festgelegt. Der Hektarertrag ist rebsorten- und parzellenbezogen im Herbstbuch zu erfassen.

13.5.4 „Erstes Gewächs“

Titel: Wein

Rechtsrahmen:

☐ EU-Recht

☐ Einzelstaatliches Recht

⊠ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung:

☐ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

☐ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Es ist geltendes Recht anzuwenden. Mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse dürfen nur folgende Rebsorten zur Erzeugung verwendet werden: Grüner Silvaner, Blauer Silvaner, Weißer Riesling, Weißer Burgunder, Ruländer, Scheurebe, Roter Traminer, Chardonnay, Blauer Spätburgunder, Blauer Frühburgunder.

Die Trauben zur Erzeugung des Weins müssen von Rebflächen stammen, die enger eingegrenzt sind als die Rebflächen der g.U. Franken (siehe Nummer 4 der Produktspezifikation). Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenscharf abgegrenzten Rebflächen, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind. In diesen Karten sind die Rebflächen deutlich von den übrigen Flächen der g.U. Franken zu unterscheiden.

Die qualitative Abgrenzung der Rebflächen erfolgt durch die Bewirtschafter und Erzeuger vor Ort unter Berücksichtigung von Faktoren wie Geologie, Hangneigung und Exposition sowie Homogenität der Lage, historische Bedeutung der Lage, ökonomische Bedeutung sowie Bekanntheit und Qualität der Weine.

Der Vorschlag zur Abgrenzung wird gemeinsam mit einer Begründung an den Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ im Fränkischen Weinbauverband e. V. übermittelt. Der Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ prüft den Vorschlag auf Plausibilität. Ist die Abgrenzung für den Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ nicht plausibel, erhalten die Bewirtschafter und Erzeuger die Möglichkeit zur Stellungnahme. Ist die Abgrenzung für den Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ plausibel, wird diese in Form der Karte im Rahmen des nächsten Antrags zur Änderung der g.U. Franken Teil der Produktspezifikation.

Der Hektarertrag ist rebsorten- und parzellenbezogen im Herbstbuch zu erfassen.

13.5.5 „Fränkischer Satz“

Titel: Wein

Rechtsrahmen:

☐ EU-Recht

☐ Einzelstaatliches Recht

⊠ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung:

☐ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

☐ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Die Bezeichnung „Fränkischer Satz“ darf nur für einen trockenen Wein verwendet werden, der aus mindestens fünf verschiedenen weißen oder mindestens fünf verschiedenen roten Keltertraubensorten hergestellt ist, deren Trauben zum gleichen Zeitpunkt geerntet wurden.

13.5.6 „Alter fränkischer Satz“

Titel: Wein

Rechtsrahmen:

☐ EU-Recht

☐ Einzelstaatliches Recht

⊠ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung:

☐ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

☐ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Die Bezeichnung „Alter Fränkischer Satz“ darf nur für einen trockenen Wein verwendet werden, der aus mindestens 40 % Grüner Silvaner oder Blauer Silvaner und mindestens zehn weiteren verschiedenen weißen Keltertraubensorten hergestellt ist, deren Trauben aus einem gemischt gepflanzten Weinberg stammend zum gleichen Zeitpunkt geerntet wurden.

13.6 Rebsorten mit Zuchtnummern

Titel: Wein, Likörwein, Perlwein, Qualitätsschaumwein, Teilweise gegorener Traubenmost

Rechtsrahmen:

☐ EU-Recht

☐ Einzelstaatliches Recht

⊠ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung:

☐ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

☐ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Für Erzeugnisse der geschützten Ursprungsbezeichnung „Franken“, die unter Angabe des Rebsortennamens vermarktet werden, dürfen zur Etikettierung nur Klarnamen verwendet werden. Der Verschnitt mit Zuchtstämmen ist möglich.

Sofern ein Erzeugnis nur aus Trauben von Zuchtstämmen hergestellt worden ist, ist dieses Erzeugnis ohne Angabe der Rebsorte zu vermarkten.

14 Link zur Produktspezifikation

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen habe/​n.

Datum Unterschrift

Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

1 Geschützter Name

„Franken“

2 Kategorie von Weinbauerzeugnissen

Wein, Qualitätsschaumwein, Perlwein, Likörwein, Teilweise gegorener Traubenmost

3 Beschreibung des Weins/​der Weine

3.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2019/​34 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Werte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen bzw. dürfen, um die Bezeichnung verwenden zu können:

Vorhandener Alkoholgehalt: Geltendes Recht ist anzuwenden.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung: Geltendes Recht ist anzuwenden.
Zuckergehalt/​Geschmacksangaben: Geltendes Recht ist anzuwenden.
Gesamtsäure: Geltendes Recht ist anzuwenden.
Gehalt an flüchtiger Säure: Geltendes Recht ist anzuwenden.
Gesamtschwefeldioxidgehalte: Geltendes Recht ist anzuwenden.
Gehalte an Kohlendioxid: Geltendes Recht ist anzuwenden.

3.2 Natürlicher Mindestalkoholgehalt

Wein

Qualitätswein

alle Rebsorten 8,3 Vol.-%
Bocksbeutelweine 9,8 Vol.-%
„Erstes Gewächs“ 11,0 Vol.-%
Prädikatswein
Kabinett 11,0 Vol.-%
Spätlese 12,0 Vol.-%
Auslese 13,8 Vol.-%
Beerenauslese 16,8 Vol.-%
Trockenbeerenauslese 19,6 Vol.-%
Eiswein 16,8 Vol.-%
Qualitätsschaumwein 8,3 Vol.-%
Perlwein 8,3 Vol.-%
Likörwein 12,0 Vol.-%
Teilweise gegorener Traubenmost 8,3 Vol.-%

3.3 Organoleptisch

Weißwein

Die Weißweine zeichnen sich meist durch eine feine Fruchtausprägung aus, aber auch würzige, kräutrige bis hin zu floralen Aromen. Bei Lagerung mit Holzkontakt zeigen sich auch Aromen wie Vanille, Röstaromen und nussige Aromen. Bei weinfehlerfreier reduktiver Ausbauweise zeigen sich auch flintige Aromen wie Feuerstein, Rauch oder nasser Stein. Das Farbspektrum der Weißweine reicht von blass-gelbgrün über gelb bis goldgelb. Längere Maischekontaktzeit kann zu deutlichen hellroten oder orangenen Reflexen führen. Der Geschmack zeigt meist eine rebsortenspezifische Fruchtausprägung mit hoher Mineralität und Stoffigkeit sowie unter Umständen einer gewissen Kargheit. Der vorhandene Alkohol ist gut eingebunden. Die Säurestruktur ist harmonisch. Die Weine sind trocken bis süß.

Weißwein „Erstes Gewächs“

Weißweine, die als „Erstes Gewächs“ gekennzeichnet sind, zeichnen sich durch eine Aromatik aus, welche die abgegrenzte Lage eindeutig widerspiegelt. Dabei kann eine ausgeprägte Fruchtaromatik in den Hintergrund rücken, weinfehlerfreie reduktive Noten können den komplexen Geruch verstärken. Der Geschmack ist trocken, mit harmonischer Säurestruktur und einer ausgeprägten Mineralität. Die Farbe ist hell- bis goldgelb.

Rotwein

Die Rotweine sind überwiegend geprägt von eleganten feinfruchtigen Aromen und einer samtigen Struktur mit dezenten Tanninen. Kräftige Rotweine zeichnen sich auch durch intensive Aromen von reifen Beerenfrüchten und einer ausgeprägten Phenolstruktur aus. Ausbau und Lagerung in Holzfässern unterschiedlicher Größe können zusätzlich Noten von Vanille, Kaffee oder Röstaromen beitragen. Bei weinfehlerfreier reduktiver Ausbauweise zeigen sich auch flintige Aromen wie Feuerstein, Rauch oder nasser Stein. Die geschilderten Aromen finden sich im Geschmack wieder. Die Rotweine weisen je nach Rebsorte unterschiedliche Rottöne von hellrot über ziegel-, rubin-, granatrot, purpur, bläulich bis dunkelviolett, auch gegebenenfalls bräunliche Töne, auf. Die Weine sind trocken bis süß.

Rotwein „Erstes Gewächs“

Rotweine, die als „Erstes Gewächs“ gekennzeichnet sind, zeichnen sich durch eine Aromatik aus, welche die abgegrenzte Lage eindeutig widerspiegelt. Das Aroma kann darüber hinaus geprägt sein von Beerenfrüchten sowie kräutrig floralen Noten. Der Ausbau im Holzfass unterschiedlicher Größe kann zusätzlich Noten von Vanille, Kaffee oder Röstaromen beitragen. Der Geschmack ist trocken, mit eleganter Säurestruktur und gut eingebundenen Tanninen. Das Farbspektrum reicht von hellrot über ziegel-, rubin- bis granatrot, bei zunehmender Reife sind auch leichte bräunliche Nuancen möglich.

Roséwein, Blanc de Noir(s)

Die Roséweine (Rosé, Weißherbst) und Blanc de Noir(s) zeichnen sich durch deutlich ausgeprägte Fruchtaromen und eine angenehme Frische aus. Bei weinfehlerfreier reduktiver Ausbauweise zeigen sich auch flintige Aromen wie Feuerstein, Rauch oder nasser Stein. Die geschilderten Aromen finden sich im Geschmack wieder. Roséweine zeigen sich hell- bis blassrot bzw. rosa bis pink, teilweise mit bläulichen Reflexen. Blanc de Noir(s) weisen eine für Weißwein typische hellgelbe bis gelbgrüne Farbe ohne rötliche Reflexe auf. Die Weine sind trocken bis süß.

Rotling

Der Rotling zeichnet sich durch deutlich ausgeprägte Fruchtaromen und eine angenehme Frische aus. Bei weinfehlerfreier reduktiver Ausbauweise zeigen sich auch flintige Aromen wie Feuerstein, Rauch oder nasser Stein. Die geschilderten Aromen finden sich im Geschmack wieder. Die Farbe ist hell- bis blassrot teilweise mit bläulichen Reflexen. Die Weine sind trocken bis süß.

Prädikatswein

Bei Prädikatsweinen darf der natürliche Alkoholgehalt nicht verändert werden. Daher spiegeln sie besonders deutlich die Gegebenheiten des jeweiligen Jahrgangs in Wechselwirkung mit den natürlichen Rebsorten- und Lageneigenschaften wider. Die Prädikatsweine zeichnen sich dadurch aus, dass es sich ausschließlich um Weine handelt, die eine deutlich wahrnehmbare Restsüße zeigen. Die organoleptischen Eigenschaften der beschriebenen Weinarten gelten grundsätzlich auch für die Prädikatsweine.

Prädikatswein Kabinett

Durch die Verwendung der vorgeschriebenen Rebsorten zeigen sich die Weine fruchtbetont und aromatisch, vor allem Pfirsich, Aprikose, reife Früchte, mitunter auch Litschi und Rose. Bei weinfehlerfreier reduktiver Ausbauweise zeigen sich auch flintige Aromen wie Feuerstein, Rauch oder nasser Stein. Die Aromen finden sich auch im Geschmack wieder. Der geringere Alkoholgehalt und die Harmonie aus wahrnehmbarer Süße und lebendiger Säure sorgen für einen frischen Gesamteindruck. Die Farbe reicht von gelbgrün bis goldgelb.

Prädikatswein Spätlese

Durch die Verwendung vollreifer Trauben sind die Weine von harmonischer Fülle und haben einen intensiven, klaren, für die jeweilige Rebsorte typischen Charakter, der durch eine deutliche Fruchtsüße unterstützt wird. Die Farbe hängt von der verwendeten Rebsorte und dem Ausbaustil ab. Weißweine zeigen bereits stroh- bis goldgelbe Farbe. Rotweine in unterschiedlichen Rottönen.

Prädikatswein Auslese

Durch die Verwendung voll- bis überreifer, aber meist noch gesunder Trauben zeigt sich meist ein klarer Geschmack nach gelben und tropischen Früchten bis hin zu Aromen von Dörrobst, die sich mit zunehmender Alterung der Weine verstärken. Die Farbe hängt von der verwendeten Rebsorte und dem Ausbaustil ab. Weißweine zeigen meist eine goldgelbe Farbe, Rotweine sind intensiv rot.

Prädikatswein Beerenauslese und Trockenbeerenauslese

Die Weine werden aus überreifen, eingetrockneten oder edelfaulen und meist mit Botrytis behafteten Trauben hergestellt. Der Geschmack ist geprägt durch die vollmundige Süße bei geringen bis moderaten Alkoholgehalten. Konzentrierte Aromen nach Rosinen, Dörrobst und Honig, aber auch würzige Noten sind typisch. Trockenbeerenauslesen unterscheiden sich von Beerenauslesen durch einen höheren Grad der Konzentration und einer stärkeren Prägung des Aromas durch die Edelfäule. Die Farbe hängt von der verwendeten Rebsorte und dem Ausbaustil ab. Weißweine können goldgelb, mit zunehmender Reife auch bernsteinfarben erscheinen, die selten hergestellten Rotweine sind intensiv rot.

Prädikatswein Eiswein

Die Weine werden hergestellt aus weitgehend gesunden, reifen Trauben, die zum Zeitpunkt der Ernte und Kelterung witterungsbedingt durchgefroren sind. Dies führt zu einem sehr hohen natürlichen Alkoholgehalt durch die Konzentration der Traubeninhaltsstoffe. Die Weine weisen intensive und konzentrierte Aromen von Dörrobst und Honig auf. Im Geschmack sind sie geprägt von einer hohen fruchtigen Süße und einer konzentrierten Säure. Die Farbe hängt von der verwendeten Rebsorte und dem Ausbaustil ab. Eisweine aus weißen Rebsorten weisen meist eine strohgelbe Farbe auf. Die extrem selten hergestellten Eisweine aus roten Rebsorten sind auf Grund der Produktionsweise blass- bis hellrot.

Likörwein weiß

Weißer Likörwein ist blass hell bis bernsteinfarben. Längere Maischekontaktzeit kann bei bestimmten Rebsorten zu deutlichen hellroten Reflexen führen. Im Geruch zeigen sich hochreife Aromen und Frucht, mitunter auch Honig, Nüsse oder getrocknete Früchte. Im Holzfass ausgebauter oder gelagerter weißer Likörwein weist leichte bis kräftige Röst- oder Karamellaromen auf. Diese Aromen finden sich im Geschmack wieder. Bei hohen Alkoholgehalten ist meist eine deutliche Süße bemerkbar. Trockene Likörweine verfügen über eine leicht oxidative Note.

Likörwein rot

Roter Likörwein ist in der Farbe tief dunkelrot bis braunrot. Das Aroma ist geprägt von dunklen Waldfrüchten, Nüssen oder Dörrobst. Im Holzfass ausgebauter oder gelagerter roter Likörwein weist leichte bis kräftige Röst- oder Karamell­aromen auf. Diese Aromen finden sich im Geschmack wieder. Bei hohen Alkoholgehalten ist meist eine deutliche Süße bemerkbar. Trockene Likörweine verfügen über eine leicht oxidative Note.

Qualitätsschaumwein weiß

Weiße Qualitätsschaumweine sind feinschäumend mit eleganter Perlage und erscheinen von blass gelbgrün bis goldgelb. Bei längerer Maischekontaktzeit bei der Grundweinbereitung können auch rötliche Reflexe erscheinen. Im Geruch zeigen sich meist fruchtige rebsortenspezifische Aromen. Bei zunehmender Lagerungsdauer vor dem Degorgieren treten auch Aromen von Hefe und Brioche auf. Der Geschmack reicht von brut nature bis trocken, bei einer rebsortentypischen Fruchtausprägung.

Qualitätsschaumwein rot

Rote Qualitätsschaumweine sind feinschäumend mit eleganter Perlage und erscheinen in unterschiedlichen Rottönen. Im Geruch zeigen sich rebsortenspezifische Aromen, meist nach hell- oder dunkelroten Beeren. Bei zunehmender Lagerungsdauer vor dem Degorgieren treten auch Aromen von Hefe und Brioche auf. Der Geschmack reicht von brut nature bis trocken, bei einer rebsortentypischen Fruchtausprägung.

Qualitätsschaumwein rosé/​Blanc de Noir(s)

Qualitätsschaumweine rosé und Blanc de Noir(s) sind feinschäumend mit eleganter Perlage. Roséfarbene Qualitätsschaumweine weisen eine hell- bis blassrote Farbe auf, Blanc de Noir(s) die für weißen Qualitätsschaumwein typische blass gelbgrün bis goldgelbe Farbe ohne rötliche Reflexe. Im Geruch zeigen sich rebsortenspezifische Fruchtaromen. Bei zunehmender Lagerungsdauer vor dem Degorgieren treten auch Aromen von Hefe und Brioche auf. Der Geschmack reicht von brut nature bis trocken, bei einer rebsortentypischen Fruchtausprägung.

Qualitätsschaumwein Rotling

Qualitätsschaumweine Rotling sind feinschäumend mit eleganter Perlage und weisen eine hell- bis blassrote Farbe auf, teilweise mit bläulichen Reflexen, in Abhängigkeit davon, welche Rebsorten zur Herstellung des Grundweins verwendet werden. Im Geruch zeigen sich ausgeprägte Fruchtaromen. Bei zunehmender Lagerungsdauer vor dem Degorgieren treten auch Aromen von Hefe und Brioche auf. Der Geschmack reicht von brut nature bis trocken, bei einer rebsortentypischen Fruchtausprägung.

Perlwein weiß

Weiße Perlweine sind feinperlig und erscheinen gelbgrüne bis goldgelb. Längere Maischekontaktzeit kann bei bestimmten Rebsorten zu deutlichen hellroten Reflexen führen. Sie zeigen eine rebsortenspezifische Fruchtausprägung. Im Geschmack sind sie trocken bis mild und weisen eine harmonische Säurestruktur auf.

Perlwein rot

Rote Perlweine sind feinperlig und erscheinen in unterschiedlichen Rottönen. Sie zeigen eine rebsortenspezifische Fruchtausprägung. Im Geschmack sind sie trocken bis mild und weisen eine harmonische Säurestruktur auf.

Perlwein rosé/​Blanc de Noir(s)

Perlwein rosé und Blanc de Noir(s) sind feinperlig. Roséfarbene Perlweine weisen eine hell- bis blassrote Farbe auf, Blanc de Noir(s) eine für weißen Perlwein typische gelbgrüne bis goldgelbe Farbe ohne rötliche Reflexe. Die Perlweine zeigen eine rebsortenspezifische Fruchtausprägung. Im Geschmack sind sie trocken bis mild und weisen eine harmonische Säurestruktur auf.

Perlwein Rotling

Perlweine Rotling sind feinperlig und weisen eine hell- bis blassrote Farbe auf, teilweise mit bläulichen Reflexen, in Abhängigkeit davon, welche Rebsorten zur Herstellung des Grundweins verwendet werden. Sie zeigen eine reb­sortenspezifische Fruchtausprägung. Im Geschmack sind sie trocken bis mild und weisen eine harmonische Säurestruktur auf.

Teilweise gegorener Traubenmost weiß

Weißer teilweise gegorener Traubenmost erscheint grünlich bis gelb und zeigt sich auf Grund der sich in Schwebe befindenden Hefe mit hellen Eintrübungen. Längere Maischekontaktzeit kann bei bestimmten Rebsorten zu deutlichen hellroten Reflexen führen. Der Geruch ist geprägt von typischen Gäraromen mit teilweise erkennbaren rebsortenspezifischen Aromen. Der Geschmack wird von der Gärungskohlensäure geprägt und ist, je nach Stand der Gärung, deutlich bis wenig süß.

Teilweise gegorener Traubenmost rot

Roter teilweise gegorener Traubenmost erscheint in unterschiedlichen hellen Rottönen und zeigt sich auf Grund der sich in Schwebe befindenden Hefe mit hellen Eintrübungen. Der Geruch ist geprägt von typischen Gäraromen mit teilweise erkennbaren rebsortenspezifischen Aromen. Der Geschmack wird von der Gärungskohlensäure geprägt und ist, je nach Stand der Gärung, deutlich bis wenig süß.

Teilweise gegorener Traubenmost rosé

Roséfarbener teilweise gegorener Traubenmost erscheint hell- bis blassrot und zeigt sich auf Grund der sich in Schwebe befindenden Hefe mit hellen Eintrübungen. Der Geruch ist geprägt von typischen Gäraromen mit teilweise erkennbaren rebsortenspezifischen Aromen. Der Geschmack wird von der Gärungskohlensäure geprägt und ist, je nach Stand der Gärung, deutlich bis wenig süß.

Teilweise gegorener Traubenmost Rotling

Teilweise gegorener Traubenmost Rotling erscheint hell- bis blassrot, teilweise mit bläulichen Reflexen, in Abhängigkeit davon, welche Rebsorten zur Herstellung verwendet werden, und zeigt sich auf Grund der sich in Schwebe befindenden Hefe mit hellen Eintrübungen. Der Geruch ist geprägt von typischen Gäraromen mit teilweise erkennbaren rebsortenspezifischen Aromen. Der Geschmack wird von der Gärungskohlensäure geprägt und ist, je nach Stand der Gärung, deutlich bis wenig süß

4 Abgrenzung des Gebiets

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung Franken gehören die Rebflächen folgender Städte, Gemeinden und deren Ortsteile. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenscharf abgegrenzten Rebflächen, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.

Regierungsbezirk Oberfranken:

Kreisfreie Stadt: Bamberg

Landkreis Bamberg: Oberhaid, Viereth-Trunstadt

Regierungsbezirk Mittelfranken:

Landkreis Ansbach: Adelshofen, Rothenburg ob der Tauber

Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim: Bad Windsheim, Dietersheim, Ergersheim, Ippesheim, Ipsheim, Markt Nordheim, Neustadt an der Aisch, Sugenheim, Weigenheim

Regierungsbezirk Unterfranken:

Kreisfreie Städte: Aschaffenburg, Schweinfurt, Würzburg

Landkreis Aschaffenburg: Alzenau in Unterfranken, Großostheim, Hösbach

Landkreis Bad Kissingen: Elfershausen, Euerdorf, Fuchsstadt, Hammelburg, Ramsthal, Sulzthal

Landkreis Haßberge: Aidhausen, Ebelsbach, Eltmann, Gädheim, Haßfurt, Knetzgau, Königsberg in Bayern, Sand am Main, Zeil am Main

Landkreis Kitzingen: Abtswind, Albertshofen, Buchbrunn, Castell, Dettelbach, Großlangheim, Iphofen, Kitzingen, Kleinlangheim, Mainbernheim, Mainstockheim, Marktbreit, Markt Einersheim, Marktsteft, Nordheim am Main, Obernbreit, Prichsenstadt, Rödelsee, Rüdenhausen, Schwarzach am Main, Segnitz, Seinsheim, Sommerach, Sulzfeld am Main, Volkach, Wiesenbronn, Willanzheim

Landkreis Miltenberg: Bürgstadt, Eichenbühl, Elsenfeld, Erlenbach am Main, Dorfprozelten, Großheubach, Großwallstadt, Klingenberg am Main, Miltenberg, Mömlingen, Röllbach, Wörth am Main, Weilbach

Landkreis Main-Spessart: Arnstein, Erlenbach bei Marktheidenfeld, Eußenheim, Gemünden am Main, Gössenheim, Himmelstadt, Karlstadt, Karsbach, Kreuzwertheim, Marktheidenfeld, Retzstadt, Thüngen, Triefenstein, Zellingen

Landkreis Schweinfurt: Bergrheinfeld, Dingolshausen, Donnersdorf, Frankenwinheim, Gerolzhofen, Kolitzheim, Lülsfeld, Michelau im Steigerwald, Oberschwarzach, Schonungen, Schwanfeld, Sulzheim, Waigolshausen, Wipfeld

Landkreis Würzburg: Bergtheim, Eibelstadt, Eisenheim, Erlabrunn, Frickenhausen am Main, Gerbrunn, Greußenheim, Güntersleben, Leinach, Margetshöchheim, Neubrunn, Ochsenfurt, Randersacker, Remlingen, Rimpar, Röttingen, Rottendorf, Sommerhausen, Tauberrettersheim, Theilheim, Thüngersheim, Uettingen, Veitshöchheim, Winterhausen

5 Traditionelle Begriffe

Wein, Qualitätsschaumwein, Perlwein und Likörwein sind zusätzlich zum bestehenden Weinnamen obligatorisch mit einem der in Buchstabe a genannten traditionellen Begriffe zu kennzeichnen und können zusätzlich mit einem der in Buchstabe b gelisteten traditionellen Begriffe gekennzeichnet werden. Teilweise gegorener Traubenmost kann zusätzlich mit dem in Buchstabe b genannten traditionellen Begriff „Federweisser“/​„Federweißer“ gekennzeichnet werden.

a)

Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.
Prädikatswein, ergänzt durch:

Kabinett
Spätlese
Auslese
Beerenauslese
Trockenbeerenauslese
Eiswein
Qualitätsperlwein, ergänzt durch b.A.
Sekt b.A.
Winzersekt
Qualitätslikörwein, ergänzt durch b.A.

b)

Federweisser/​Federweißer
Weißherbst

6 Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

6.1 Spezifische önologische Verfahren: Es ist geltendes Recht anzuwenden.

6.2 Einschlägige Einschränkungen für die Weinbereitung: Es ist geltendes Recht anzuwenden.

6.3 Anbauverfahren: Es ist geltendes Recht anzuwenden.

7 Hektarhöchstertrag

Es gilt ein Hektarhöchstertrag von 90 hl/​ha zuzüglich einer 20-prozentigen Überlagerungsmöglichkeit.

Bei der Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns gilt ein Hektarhöchstertrag von 70 hl/​ha.

Bei der Verwendung des Begriffs „Erstes Gewächs“ gilt ein Hektarhöchstertrag von 60 hl/​ha bzw. 70 hl/​ha, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen stammen, deren Neigung mindestens 30 % beträgt.

8 Zugelassene Keltertraubensorten

Weiße Rebsorten:

Adelfränkisch, Albalonga, Arinto, Auxerrois, Bacchus, Blauer Silvaner, Blütenmuskateller, Bronner, Bukettrebe, Bukettsilvaner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Calardis Musqué, Calardis Soleil, Chardonnay, Chenin Blanc, Donauriesling, Donauveltliner, Ehrenfelser, Faberrebe, Felicia, Fontanara, Früher Roter Malvasier, Geisdutte, Gelber Muskateller, Gelber Orleans, Gf-GA 52-42, Goldmuskateller, Goldriesling, Grüner Silvaner, Grünfränkisch, Grüner Veltliner, Hecker, Helios, Hibernal, Huxelrebe, Johanniter, Kanzler, Kerner, Kernling, Lämmerschwanz, Manzoni bianco, Mariensteiner, Merzling, Morio Muskat, Müller Thurgau, Muscaris, Muskat Ottonel, Optima 113, Ortega, Osteiner, Perle, Phoenix, Prinzipal, Riesel, Rieslaner, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Müller Thurgau, Roter Muskateller, Roter Riesling, Roter Traminer, Ruländer, Sauvignac, Sauvignon Blanc, Sauvignon Gryn, Sauvitage, Scheurebe, Schönburger, Sémillon, Solaris, Soreli, Souvignier Gris, Verdejo blanco, Viognier, Vogelfränkisch, Voltis, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Heunisch, Weißer Lagler, Weißer Räuschling, Weißer Riesling, Würzer

Rote Rebsorten:

Acolon, Affenthaler, Blauburger, Blauer Frühburgunder, Blauer Gänsfüßer, Blauer Kölner, Blauer Limberger, Blauer Muskateller, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Jura, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Cabertin, Calardis Royal, Carillon, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Hartblau, Helfensteiner, Kleiner Fränkischer Burgunder, Laurot, Levitage, Malbec, Merlot, Merlot Khorus, Mohrenkönigin, Monarch, Müllerrebe, Muskat Trollinger, Nebbiolo, Palas, Pinot Nova, Pinotin, Prior, Regent, Rondo, Rosenmuskateller, St. Laurent, Sangiovese, Satin Noir, Süßschwarz, Syrah, Tauberschwarz, VB Cal. 1-22

Rotling

Alle genannten Rebsorten dürfen für die Herstellung von Rotling verwendet werden.

„Fränkischer Satz“/​„Alter fränkischer Satz“

Alle genannten Rebsorten dürfen für die Herstellung von Weinen mit der Bezeichnung „Fränkischer Satz“ und „Alter fränkischer Satz“ verwendet werden.

9 Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EU) Nummer 1308/​2013 Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ergibt

9.1 Geografische Verhältnisse

9.1.1 Landschaft und Morphologie

Das Weinbaugebiet Franken liegt im nördlichen Bereich des Freistaats Bayern und wird räumlich eingefasst durch die Mittelgebirge Spessart, Odenwald, Rhön, Hassberge und den Steigerwald. Das Flusssystem des Mains entwässert den gesamten Raum und ist gleichzeitig markantes Kennzeichen der Region.

Durch den mäanderartigen Verlauf des Mains und seiner Nebenflüsse wurden die für den Weinbau und seine Landschaft so prägenden Steillagen an den sogenannten Prallhängen des Maintals heraus geformt. Diese Lagen weisen in der Regel eine süd- bis westlich ausgerichtete hohlspiegelartige Form auf. Vielfach sind diese noch durch sogenannte „Klingen“ – ehemalige Entwässerungsrinnen der Hochfläche durchbrochen –, so dass eine kleinräumige und vielschichtige Struktur an Einzellagen mit unterschiedlichen Mikroklimata entstanden ist. Im Bereich des Steigerwalds dagegen bilden die Tonschichten des Keupers, ebenfalls nach Süden und Westen ausgerichtete, natürliche geologische Stufen für den Weinbau.

9.1.2 Geologie

Mit Ausnahme des Vorspessarts im Westen der Region, dort wurden die Böden aus dem anstehenden Material des Grundgebirges – Gneis und Glimmerschiefer – gebildet, sind die Gesteinsfolgen der erdgeschichtlichen Periode der Trias (225 bis 195 mya) landschaftsbildend und prägend für den Frankenwein. Die charakteristische Schichtstufenlandschaft wird durch die von West nach Ost abfallenden Gesteine des Buntsandsteins, des Muschelkalkes und des Keupers und den dazwischenliegenden Verebnungsflächen geformt. Während die Verebnungsflächen, die mainfränkischen Platten, durch Lößanwehungen überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, stehen auf den Böden des Buntsandsteins, des Muschelkalkes und des Keupers Reben. Dieses räumliche Nebeneinander unterschiedlicher Gesteine der Trias ist für den Weinbau einzigartig. Im Maintal sind durch fluviatile Sedimente auch sandige Böden vorzufinden.

9.2 Natürliche Einflüsse

Das Weinbaugebiet Franken liegt in der Übergangszone vom kühlgemäßigten, subozeanischen zum subkontinentalen Klima. Von West nach Ost nimmt der subkontinentale Klimabereich zu. Die Kennzeichen sind trockene und heiße Sommer, das Weinbaugebiet Franken zählt mit unter 550 mm durchschnittlichem Jahresniederschlag zu der trockensten Region Bayerns. Im Winter dagegen sorgen kontinentale östliche Strömungen für eine starke Auskühlung mit der Folge von Winterfrösten und Spätfrösten. Das jeweilige Kleinklima der Einzellagen, bedingt durch Inklination, Exposition, Bodenfeuchte, Frostgefahr und Einstrahlungsenergie, hat daher einen wesentlichen Einfluss auf die Weinqualität.

9.3 Menschliche Einflüsse

Bedingt durch die Erbfolge der Realteilung ist das Weinbaugebiet Franken nach wie vor sehr kleinteilig strukturiert. Ein Anteil von ca. 20 % Steil- und Terrassenlagen erfordert einen großen Arbeitsaufwand. Mit umfangreichen Flur­neuordnungsverfahren konnten ca. 60 % der Rebfläche zeitgemäßen Bewirtschaftungsverfahren zugeführt werden. Heute ermöglichen sie den Erhalt der Steil- und Terrassenlagen. Der subkontinentale Klimabereich („Cool Climate“) ermöglicht zwar die Erzeugung einzigartiger Weiß- und Rotweine sowie herausragender edelsüßer Weine, erfordert allerdings von der Weinwirtschaft intensive Pflege und einen nach wie vor hohen Handarbeitseinsatz. Auf Grund zunehmender Trockenheitsphasen müssen immer mehr Rebflächen mittels Anlagen zur Tröpfchenbewässerung zusätzlich in der Vegetationsperiode mit Wasser versorgt werden.

Die vorhandenen Ausgangsgesteine Buntsandstein, Muschelkalk, Keuper und Glimmerschiefer mit den daraus entstandenen Böden, insbesondere verbunden mit den Rebsorten Silvaner, Müller Thurgau, Riesling, Burgunder und Domina, unterstreichen mit der jahrhundertealten Erfahrung und Handwerkskunst der Winzer den gelungenen Evolutionsprozess zwischen Rebe und Standort. Dieser ist in der Typizität, Mineralität und Individualität der Lagen und ihrer Rebsorten für den Konsumenten in den jeweiligen Weinen schmeckbar und nachvollziehbar.

9.4 Kategorien von Erzeugnissen

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Kategorien Wein, Qualitätsschaumwein, Perlwein und Likörwein.

9.4.1 Erzeugnis „Wein“ („Qualitätswein“ und „Prädikatswein“)

Weine müssen die in Nummer 3.2 benannten Mindestanforderungen erfüllen.

9.4.2 Erzeugnis „Perlwein“

Perlwein muss die in Nummer 3.2 benannte Mindestanforderung erfüllen. Die Herstellung erfolgt durch Gärung oder Rückführung von aus im jeweiligen Gebinde durch alkoholische Gärung selbst entstandenen Kohlendioxid.

9.4.3 Erzeugnis „Qualitätsschaumwein“

Das Grundprodukt muss die in Nummer 3.2 benannte Mindestanforderung erfüllen. Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben der für die Erzeugung von Grundwein ausgewählten Weinberge zu einem früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Qualitätsschaumwein prägnante Säurestruktur zu erhalten. Der fertige Grundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt, gegebenenfalls in Sektflaschen gefüllt, wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt. Hierbei muss das Erzeugnis mindestens neun Monate auf der Flasche reifen.

9.4.4 Erzeugnis „Likörwein“

Likörwein muss die in Nummer 3.2 benannte Mindestanforderung erfüllen.

9.4.5 Erzeugnis „Teilweise gegorener Traubenmost“

Teilweise gegorener Traubenmost muss die in Nummer 3.2 benannte Mindestanforderung erfüllen.

10 Weitere wesentliche Bedingungen für die Aufmachung, Etikettierung sowie alle sonstigen wesentlichen Anforderungen

10.1 Amtliche Prüfung

Titel: Wein, Likörwein, Perlwein, Qualitätsschaumwein

Rechtsrahmen: Einzelstaatliches Recht

Art der Bedingung: Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Um die in Nummer 5 Buchstabe a aufgeführten traditionellen Begriffe auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen Wein (Qualitätswein, Prädikatswein), Likörwein (Qualitätslikörwein b.A.), Perlwein (Qualitätsperlwein b.A.) und Qualitätsschaumwein (Sekt b.A.) zuvor eine Amtliche Prüfung, die sich in eine analytische und eine sensorische Prüfung gliedert, erfolgreich durchlaufen haben. Diese Prüfung entfällt für teilweise gegorenen Traubenmost.

10.2 Verwendung des traditionellen Begriffs Prädikatswein, ergänzt durch Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein

Titel: Wein

Rechtsrahmen: Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedsstaaten vorgesehen

Art der Bedingung: Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Die Verwendung des in Nummer 5 Buchstabe a genannten traditionellen Begriffs „Prädikatswein“ ergänzt durch Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein darf ausschließlich in Verbindung mit der Angabe einer Einzellage oder eines Gewanns (kleinere geografische Einheit, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt und deren Name in die Bayerische Weinbergsrolle eingetragen ist) erfolgen. Der Weißwein oder Rotwein hält die nach den Rechtsakten der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe „lieblich“ oder „süß“ ein.

10.3 Verwendung des traditionellen Begriffs Prädikatswein, ergänzt durch Kabinett

Titel: Wein

Rechtsrahmen: Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedsstaaten vorgesehen

Art der Bedingung: Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Die Verwendung des in Nummer 5 Buchstabe a genannten traditionellen Begriffs „Prädikatswein“ ergänzt durch Kabinett darf ausschließlich bei Weinen erfolgen, zu deren Erzeugung, mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, die Rebsorten Weißer Riesling, Rieslaner, Scheurebe und Roter Traminer verwendet werden. Der vorhandene Alkoholgehalt beträgt maximal 11,5 % vol. Der Zuckergehalt beträgt mindestens 12 g/​l.

10.4 Verwendung des traditionellen Begriffs „Federweisser“/​„Federweißer“

Titel: Teilweise gegorener Traubenmost

Rechtsrahmen: Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedsstaaten vorgesehen

Art der Bedingung: Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Die Verwendung des in Nummer 5 Buchstabe b genannten traditionellen Begriffs „Federweisser“/​„Federweißer“ kann in Verbindung mit dem Eigenschaftswort „fränkischer“ erfolgen. Dies ersetzt nicht die obligatorische Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken.

10.5 Kleinere geografische Einheiten

Titel: Wein, Likörwein, Perlwein, Qualitätsschaumwein

Rechtsrahmen: Einzelstaatliches Recht

Art der Bedingung: Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Die Bayerische Weinbergsrolle stellt das Verzeichnis der für die kleineren geografischen Einheiten zugelassenen Namen von Bereichen, Groß- und Einzellagen sowie Gewannen dar. In der Bayerischen Weinbergsrolle sind die entsprechenden Grenzen nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Gewann, Flurstück) eingetragen.

10.5.1 Bereich und Großlage

Titel: Wein, Likörwein, Perlwein, Qualitätsschaumwein

Rechtsrahmen: Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedsstaaten vorgesehen

Art der Bedingung: Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Es ist geltendes Recht anzuwenden. Die Angabe des in Nummer 5 Buchstabe a genannten traditionellen Begriffs „Prädikatswein“ ergänzt durch Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein ist nicht erlaubt.

10.5.2 Gemeinde oder Ortsteil

Titel: Wein, Likörwein, Perlwein, Qualitätsschaumwein

Rechtsrahmen: Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedsstaaten vorgesehen

Art der Bedingung: Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Es ist geltendes Recht anzuwenden. Die Angabe des in Nummer 5 Buchstabe a genannten traditionellen Begriffs „Prädikatswein“ ergänzt durch Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein ist nicht erlaubt.

10.5.3 Einzellage und Gewann

Titel: Wein

Rechtsrahmen: Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedsstaaten vorgesehen

Art der Bedingung: Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Es ist geltendes Recht anzuwenden.

Namen von Einzellagen oder Gewannen dürfen nur für Weine verwendet werden, die aus Keltertraubensorten gemäß Nummer 8 hergestellt wurden und bei denen nach geltendem Recht ausschließlich eine der folgenden Rebsorten oder ihrer Synonyme verpflichtend angegeben wird: Grüner Silvaner, Blauer Silvaner, Weißer Riesling, Weißer Burgunder, Ruländer, Scheurebe, Roter Traminer, Rieslaner, Chardonnay, Domina, Blauer Limberger, Blauer Spätburgunder, Blauer Frühburgunder.

Es handelt sich um einen weißen oder roten Qualitätswein, der die nach den Rechtsakten der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe „trocken“ einhält, oder einen weißen oder roten Prädikatswein nach Nummer 10.2 oder 10.3.

Der Hektarhöchstertrag wird auf 70 hl/​ha festgelegt. Der Hektarertrag ist rebsorten- und parzellenbezogen im Herbstbuch zu erfassen.

10.5.4 „Erstes Gewächs“

Titel: Wein

Rechtsrahmen: Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedsstaaten vorgesehen

Art der Bedingung: Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Es ist geltendes Recht anzuwenden. Mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse dürfen nur folgende Rebsorten zur Erzeugung verwendet werden: Grüner Silvaner, Blauer Silvaner, Weißer Riesling, Weißer Burgunder, Ruländer, Scheurebe, Roter Traminer, Chardonnay, Blauer Spätburgunder, Blauer Frühburgunder.

Die Trauben zur Erzeugung des Weins müssen von Rebflächen stammen, die enger eingegrenzt sind als die Rebflächen der g.U. Franken (siehe Nummer 4). Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenscharf abgegrenzten Rebflächen, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind. In diesen Karten sind die Rebflächen deutlich von den übrigen Flächen der g.U. Franken zu unterscheiden.

Die qualitative Abgrenzung der Rebflächen erfolgt durch die Bewirtschafter und Erzeuger vor Ort unter Berücksichtigung von Faktoren wie Geologie, Hangneigung und Exposition sowie Homogenität der Lage, historische Bedeutung der Lage, ökonomische Bedeutung sowie Bekanntheit und Qualität der Weine.

Der Vorschlag zur Abgrenzung wird gemeinsam mit einer Begründung an den Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ im Fränkischen Weinbauverband e. V. übermittelt. Der Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ prüft den Vorschlag auf Plausibilität. Ist die Abgrenzung für den Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ nicht plausibel, erhalten die Bewirtschafter und Erzeuger die Möglichkeit zur Stellungnahme. Ist die Abgrenzung für den Ausschuss „Profilierung und Herkunft“ plausibel, wird diese in Form der Karte im Rahmen des nächsten Antrags zur Änderung der g.U. Franken Teil der Produktspezifikation.

Der Hektarertrag ist rebsorten- und parzellenbezogen im Herbstbuch zu erfassen.

10.5.5 „Fränkischer Satz“

Titel: Wein

Rechtsrahmen: Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung: Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Die Bezeichnung „Fränkischer Satz“ darf nur für einen trockenen Wein verwendet werden, der aus mindestens fünf verschiedenen weißen oder mindestens fünf verschiedenen roten Keltertraubensorten hergestellt ist, deren Trauben zum gleichen Zeitpunkt geerntet wurden.

10.5.6 „Alter fränkischer Satz“

Titel: Wein

Rechtsrahmen: Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung: Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Die Bezeichnung „Alter fränkischer Satz“ darf nur für einen trockenen Wein verwendet werden, der aus mindestens 40 % Grüner Silvaner oder Blauer Silvaner und mindestens zehn weiteren verschiedenen weißen Keltertraubensorten hergestellt ist, deren Trauben aus einem gemischt gepflanzten Weinberg stammend zum gleichen Zeitpunkt geerntet wurden.

10.6 Rebsorten mit Zuchtnummern

Titel: Wein, Likörwein, Qualitätsschaumwein, Perlwein, Teilweise gegorener Traubenmost

Rechtsrahmen: Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung: Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung:

Für Erzeugnisse der geschützten Ursprungsbezeichnung „Franken“, die unter Angabe des Rebsortennamens vermarktet werden, dürfen zur Etikettierung nur Klarnamen verwendet werden. Der Verschnitt mit Zuchtstämmen ist möglich.

Sofern ein Erzeugnis nur aus Trauben von Zuchtstämmen hergestellt worden ist, ist dieses Erzeugnis ohne Angabe der Rebsorte zu vermarkten.

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