Bekanntmachung Nr. 27/21/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission „g.U. Mosel“

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 27/​21/​51
über einen Antrag
auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten Ursprungsbezeichnung
gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33
der Kommission
„g.U. Mosel“

Vom 3. November 2021

Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den nachfolgenden Bescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).

Die Veröffentlichung des Antrags ist erforderlich, da gegenüber der ersten Fassung (Bekanntmachung Nr. 7/​21/​51 vom 29. März 2021, BAnz AT 22.04.2021 B5) ­wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

Bonn, den 3. November 2021

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Berghaus

Anlage
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn
Einschreiben mit Rückschein
Schutzgemeinschaft Mosel
Karl-Tesche-Straße 3
56073 Koblenz
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Postanschrift:
53168 Bonn

USt.-ID.-Nr.: DE 114 110 249

Bearbeitet von:

Vera Hammerstein
Referat 512

Telefon +49 (0)228/​6845-3923
Telefax +49 (0)30/​1810 6845-3985

guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de

www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungs-
bezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33
der Kommission

Ihr Antrag vom 25. Februar 2021 auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung „Mosel“

Aktenzeichen: 512-04-02-5316_​Mosel
Bonn, 3. November 2021
Seite 2 von 3

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mosel“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Mosel“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 7/​21/​51 vom 29. März 2021 (BAnz AT 15.03.2021 B5).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahmen der zuständigen Landesbehörden wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen und Kriterien, welche zur Abgrenzung des Gebiets herangezogen wurden, vorgelegt werden.

Mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 und Schreiben vom 12. Oktober 2021 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Zu sämtlichen bei der BLE eingegangenen Einsprüchen haben Sie im Schreiben vom 11. Oktober 2021 Stellung genommen.

Danach entsprechen die nachfolgend aufgeführten Flurstücke den von Ihnen aufgestellten Kriterien zur Gebiets­abgrenzung und sind als zugehörig zum Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mosel“ einzustufen:

Gemarkung Ayl (2740)

Flur 7, Flurstücksnummer 3/​0

Gemarkung Filzen (2770)

Flur 1, Flurstücksnummer 44/​0

Gemarkung Kanzem (2757)

Flur 6, Flurstücksnummer 245/​0
Flur 6, Flurstücksnummer 244/​0

Gemarkung Schoden (2742)

Flur 1, Flurstücksnummer 142/​0
Flur 1, Flurstücksnummer 226/​0
Flur 1, Flurstücksnummer 230/​0
Flur 2, Flurstücksnummer 158/​1
Flur 2, Flurstücksnummer 158/​2
Flur 2, Flurstücksnummer 159/​1
Flur 2, Flurstücksnummer 159/​2
Flur 2, Flurstücksnummer 160/​1
Flur 2, Flurstücksnummer 160/​2
Flur 2, Flurstücksnummer 164/​1
Flur 2, Flurstücksnummer 165/​1
Flur 2, Flurstücksnummer 166/​2
Flur 2, Flurstücksnummer 168/​1
Flur 2, Flurstücksnummer 168/​3
Flur 2, Flurstücksnummer 172/​0
Flur 2, Flurstücksnummer 179/​0
Flur 2, Flurstücksnummer 180/​0
Flur 2, Flurstücksnummer 181/​0
Flur 2, Flurstücksnummer 182/​1
Flur 2, Flurstücksnummer 183/​1
Flur 2, Flurstücksnummer 188/​2
Flur 2, Flurstücksnummer 204/​1
Flur 2, Flurstücksnummer 204/​2
Flur 2, Flurstücksnummer 204/​3
Flur 2, Flurstücksnummer 204/​4
Flur 2, Flurstücksnummer 205/​1
Flur 2, Flurstücksnummer 205/​2
Flur 2, Flurstücksnummer 294/​0
Flur 2, Flurstücksnummer 300/​175
Flur 3, Flurstücksnummer 366/​1

Gemarkung Serrig (2712)

Flur 49, Flurstücksnummer 5/​0
Flur 31, Flurstücksnummer 14/​0

Alle übrigen Flurstücke entsprechen nicht den festgelegten Kriterien und gehören demnach nicht zum geschützten Ursprung der „Mosel“.

Der Antrag, inklusive der Kriterien für die Änderung der Gebietsabgrenzung, wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrags ­mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Schäfer

Antrag auf Standardänderung der Produktspezifikation

1 Eingetragener Name:

Mosel

1.1 Registriernummer im Register der Europäischen Kommission:1

PDO-DE: A1270

1.2 Art der geografischen Angabe:

Geschützte Ursprungsbezeichnung − g.U.

2 Antragsteller:

2.1 Name der juristischen oder natürlichen Person:

Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für das Weinanbaugebiet Mosel
– Schutzgemeinschaft Mosel –
Karl-Tesche-Straße 3
56073 Koblenz

2.2 Vollständige Anschrift:

2.3 Rechtsform:
(bei juristischen Personen)

Anerkannte Schutzgemeinschaft

2.4 Telefon/​Telefax/​E-Mail:

02 61/​9 88 5-0
02 61/​9 88 5-10 00
wvmosel@bwv-net.de

3 Name der anerkannten Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (Schutzgemeinschaft):

Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für das Weinanbaugebiet Mosel
– Schutzgemeinschaft Mosel –

3.1 Vollständige Anschrift:

Karl-Tesche-Straße 3
56073 Koblenz

3.2 Telefon/​Telefax/​E-Mail:

02 61/​9 88 5-0
02 61/​9 88 5-10 00
wvmosel@bwv-net.de

4 Änderungen:

4.1 Die Änderung bezieht sich auf:
(Bitte Zutreffendes ankreuzen, Mehrfachauswahl möglich)

⊠ Beschreibung des Weins/​der Weinbauerzeugnisse

⊠ Analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften

⃞ Spezifische önologische Verfahren

⊠ Abgrenzung des Gebiets

⃞ Hektarhöchstertrag

⊠ Keltertraubensorte

⊠ Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften

⊠ Kontrollbehörde

⊠ Sonstiges

4.2 Beschreibung der Veränderungen:

a)
Beschreibung des Weins/​der Weinbauerzeugnisse und analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
Änderung des natürlichen Mindestalkoholgehalts beziehungsweise des Mindestmostgewichts (bislang in Nummer 5.1, künftig in Nummer 3.2) für Qualitätswein der Rebsorte Dornfelder in Jahren mit außergewöhnlichen ­Witterungsverhältnissen.
Standardwerte für Qualitätswein der Rebsorte Dornfelder: 8,8 Vol.-% Gesamtalkohol/​68° Öchsle.
Ergänzung:
Der natürliche Mindestalkoholgehalt/​das Mindestmostgewicht der Rebsorte Dornfelder kann auf Beschluss des Vorstands der anerkannten Schutzgemeinschaft Mosel in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen auf 8,3 Vol.-% Gesamtalkohol/​65° Öchsle festgelegt werden. Diese Regelung ist jeweils auf den beschlossenen Weinjahrgang beschränkt. Der Beschluss der Schutzgemeinschaft wird durch eine geeignete Veröffentlichung ­bekanntgegeben.
Die verschiedenen Erzeugnisse werden namentlich benannt mit Ausführungen zu ihrem natürlichen Mindest­alkoholgehalt/​Mindestmostgewicht sowie organoleptischer Beschreibung.
Ergänzung:
Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.
b)
Abgrenzung des Gebiets
Das Gebiet der g.U.-Mosel wird neu abgegrenzt.
Ergänzung:
Die einzelnen Gemeinden einschließlich der Gemarkungen und Gemarkungsnummern werden aufgeführt.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.
c)
Keltertraubensorten
In Nummer 7 sind bislang folgende Rebsorten angegeben:
Weißweinsorten
Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Bronner, Cabernet Blanc (nur Saarland), Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Huxelrebe, ­Johanniter, Juwel, Kerner, Kernling, Merzling, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muskat-Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Elbling, Roter Muskateller, Roter Traminer, ­Saphira, Sauvignon Blanc, Scheurebe, Schönburger, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Riesling.
Rot- und Roséweinsorten
Accent, Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Bolero, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Merlot, Müllerrebe, Prior, Regent, Rondo, Rubinet, Saint-Laurent, Syrah.
Ergänzung:
Hinzugefügt werden folgende Sorten:
Weißweinsorten
Albalonga, Blauer Silvaner, Calardis Blanc, Felicia, Freisamer, Früher Malingre, Früher roter Malvasier, Goldmuskateller, Helios, Hibernal, Hölder, Kanzler, Muscaris, Nobling, Orion, Osteiner, Rosa Chardonnay, Roter Gutedel, Roter Müller-Thurgau, Roter Riesling, Ruländer, Sauvignon Cita, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Septimer, Siegerrebe, Silcher, Silvaner, Sirius, Souvignier Gris, Staufer, Trebbiano di Soave, Villaris, Weißer Gut­edel, Würzer.
Rot- und Roséweinsorten
Allegro, Baron, Blauburger, Blauer Zweigelt, Cabernet Cantor, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Franc, Cabertin, Calandro, Deckrot, Domina, Färbertraube, Frühburgunder, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Monarch, Muskattrollinger, Neronet, Palas, Pinotin, Piroso, Reberger, Rosenmuskateller, Rotberger, Tauberschwarz, Wildmuskat.
Die Rebsorten werden durch ihre Synonyme ergänzt.
d)
Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften
In Nummer 10 werden die weiteren Anforderungen hinsichtlich der Etikettierung aufgeführt.
Kleinere geografische Einheiten:
Ergänzung:

Darüber hinaus stellt die Weinbergsrolle das Verzeichnis der für die kleineren geografischen Einheiten zugelassenen Namen von Bereichen, Groß- und Einzellagen sowie Gewannen dar. In der Weinbergsrolle sind die Grenzen der Lagen und Bereiche nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Gewanne, Flurstück) eingetragen. Sie wird von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz geführt. Im Saarland werden sie in der Verordnung über die ­Abgrenzung der Weinbaugebiete im Saarland geführt. Die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:

§ 23 Absatz 3 und 4 des Weingesetzes,
§ 29 der Weinverordnung,
Weinlagengesetz,
Verordnung über die Abgrenzung der Weinbaugebiete im Saarland vom 2. Juni 2006,
§ 2 Nummer 16 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Gebiet des Weinrechts.
Eine Änderung der Abgrenzung der kleinen geografischen Einheiten ist nur mit Zustimmung der zuständigen ­Organisationen nach § 22g des Weingesetzes zulässig. Jede Änderung ist der BLE von der zuständigen Organisation nach § 22g des Weingesetzes anzuzeigen.
e)
Kontrollbehörde
Ergänzung der in Nummer 11 benannten Kontrollbehörden und deren Aufgaben.
Ergänzung:
Die Landwirtschaftskammer wird bei der Kontrolle unterstützt durch das
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112
56068 Koblenz
Telefon: 02 61/​91 49-0
Telefax: 02 61/​91 49 19-0
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de
Für das Saarland:
Landwirtschaftskammer für das Saarland
In der Kolling 310
66450 Bexbach
Telefon: 06 82 6/​82 89 5-0
Telefax: 06 82 6/​82 89 5-60
E-Mail: info@lwk-saarland.de
Die Landwirtschaftskammer wird bei der Kontrolle unterstützt durch das
Landesamt für Verbraucherschutz
Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken
Telefon: 06 81/​99 78-0
Telefax: 06 81/​99 78-45 49
E-Mail: poststelle@lav.saarland.de
f)
Sonstiges
Redaktionelle Änderungen gemäß EU-Vorgaben.

4.3 Begründung der Veränderung:

a)
Beschreibung des Weins/​der Weinbauerzeugnisse und Analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
Die geringfügige Reduzierung des Mindestalkoholgehalts/​Mindestmostgewichts der Rebsorte Dornfelder soll eine zeitlich frühere Ernte ermöglichen, um negative Einflüsse durch neue Schadorganismen zu minimieren. Im Jahrgang 2014 zum Beispiel wurde die Kirschessigfliege zur Bedrohung für frühreife rote Rebsorten. Ein Zuwarten mit der Ernte wegen des bisher geltenden Mindestmostgewichts birgt in derartigen Jahren die Gefahr erheblicher qualitativer und quantitativer Verluste bei der Ernte.
Die organoleptischen Beschreibungen wurden differenzierter ausgestaltet, um die verschiedenen Erzeugnisse ­besser abbilden zu können.
Durch die Ergänzung des Gesamtalkoholgehalts bei Weinen ohne Anreicherung wird von der Öffnungsklausel der EU-Verordnung Gebrauch gemacht.
b)
Abgrenzung des Gebiets
Die beabsichtigte Gebietsabgrenzung erfolgt nicht willkürlich, sondern sie ist zur Vermeidung von erheb­lichen Nachteilen für den Weinbau und die Landwirtschaft, die Allgemeinheit und den Naturhaushalt sowie die Region Mosel im Hinblick auf die historisch gewachsene Kulturlandschaft notwendig.
Im Folgenden werden die Gründe für die Gebietsabgrenzung näher erläutert:
Die durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen im Weinbau sind nicht immer kompatibel zu anderen Kulturen und benötigen daher zur Qualitätssicherung ein geschlossenes Rebgelände.

Pflanzenschutzmaßnahmen im Weinbau sind notwendig, aber nicht immer kompatibel mit anderen Kulturen. Ein abwechselndes Nebeneinander von Rebflächen und anderen Nutzungen (zum Beispiel Grünland, Ackerkulturen, Obst- oder Gemüsebau) verursacht häufig Probleme, die so weit wie möglich vermieden werden sollen:

Je geschlossener ein Weinbergsgelände ist und je weniger Berührungspunkte der Weinbau mit anderen Nutzungen (Ackerbau, Obstbau, Grünland etc.) hat, desto weniger negative Auswirkungen auf den Anbau und die Qualität der Weine sind damit verbunden.
Dies liegt an den besonderen Bewirtschaftungserfordernissen des Weinbaus, insbesondere beim Pflanzenschutz. In vielen historischen Steillagen der Mosel erfolgt der Pflanzenschutz mittels Hubschrauberspritzung, bei der − technisch und physikalisch bedingt − eine höhere Abdriftgefahr als bei der bodengestützten Applikation besteht. Für eine gute Durchführbarkeit der Hubschrauberspritzung ist eine Sprühgeometrie in Form von langen, geraden Bahnen entlang der Hangfläche vorteilhaft. Dazu bedarf es eines zusammenhängenden Rebgeländes.
Landwirte und Winzer sind verpflichtet, Abdrift von Pflanzenschutzmitteln auf andere Kulturen und Nichtziel­flächen zu verhindern, unter anderem durch die Einhaltung von Abständen. In Grenznähe einer Rebfläche können daher die Reben nicht gespritzt werden, was den Anbau unmöglich macht. Das gleiche gilt für Acker-, Grünland- und Obstflächen, die an Rebflächen angrenzen. Streuweinbau hat damit wirtschaftliche Einbußen für sämtliche Bewirtschafter zur Folge. In Hubschrauberlagen ist das Problem besonders ausgeprägt, da der Hubschrauber aufgrund der erhöhten Abdriftgefahr besonders große Abstandsauflagen einzuhalten hat. Wandern Rebflächen dort ab, so werden die ehemaligen Rebflächen zu Nichtzielflächen, zu denen dann Abstände einzuhalten sind. Den verbleibenden Rebflächen erwächst somit aus der Abwanderung ein wirtschaftlicher Nachteil.
Wenn es trotz fachgerechter Anwendung zu einer Abdrift der Mittel auf benachbarte Flurstücke mit anderer Nutzung kommt, kann dies zu unerwünschten vegetativen Schäden auf der Nicht-Zielfläche, zu Qualitätseinbußen oder zum Verlust der Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses aufgrund bestimmter Pflanzenschutzmittelrückstände führen. Die im Wein-, Acker- bzw. Obstbau eingesetzten Pflanzenschutzmittel differieren zum Teil erheblich hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, ihrer kulturartspezifischer Zulassung und ihrer Wartezeiten. Sind Mittel, die trotz guter fachlicher Praxis durch Abdrift auf benachbarte Kulturen gelangen, für diese Kultur nicht zugelassen, so kann es bei Rückstandsuntersuchungen infolge der präzisen Analytik und niedrigen Rückstandshöchstmengen dazu kommen, dass die dort erzeugten Produkte nicht verkehrsfähig sind. Solche Fälle sind in der Praxis immer wieder festzustellen. Zwar kann für derartige Schäden der Verursacher in Haftung genommen werden, durch die Erhaltung von geschlossenen Rebarealen können jedoch Randflächen minimiert und damit Probleme vermieden werden.
Schutz der Allgemeinheit und des Naturhaushalts durch bewirtschaftete Steillagen
Die Steillagen tragen heute maßgeblich zum Schutz vor Erosion und Abschwemmung bei. Terrassenweinbau und Weinbergsmauern verhindern ein Ablaufen von Oberflächenwasser in Falllinie. Reben und Begrünungen stabilisieren den Boden und werden durch andauernde Pflegearbeiten erhalten. Durch die fachgerechte Bodenbewirtschaftung wird für eine gute Bodenstruktur und eine hohe Infiltration von Wasser in den Boden gesorgt. Zusammengenommen wird somit Erosion minimiert, bei Starkregen Wasser abgepuffert und die Abschwemmung von Nährstoffen (vor allem Phosphat) in Oberflächengewässer verhindert. Ohne aktive Bewirtschaftung würden die Terrassen und Mauern verfallen. Der Boden würde verbuschen und an Fruchtbarkeit und Struktur verlieren. Ero­sion, Boden- und Nährstoffabschwemmungen sowie Erdrutsche bei Starkregen wären die Folgen, Anwohner und Verkehr würden gefährdet und Schäden verursacht.

Viele Bewirtschaftungs- und Schutzmethoden im Weinbau sind erst dann möglich bzw. effektiv, wenn sie in einem arrondierten Rebgelände stattfinden.

Schonende Pflanzenschutzstrategien, die qualitative, ökologische und ökonomische Vorteile mit sich bringen, sind wichtig zur Sicherstellung der nachhaltigen Produktion von hochwertigen Weinen.
Weit verbreitete und seit Jahren etablierte Methoden, wie zum Beispiel die Traubenwicklerbekämpfung durch Pheromone. Sie funktioniert nur auf großen arrondierten Rebarealen. Denn nur so kann mittels der Verwirr­methode eine Vermehrung des Schadinsekts außerhalb des Weinbergs und dessen Einflug in die Rebareale verhindert werden. Nur so kann auch eine kostspielige Doppelaushängung an den Rändern (Grenzen zu anderen Kulturen, Nutzungsarten oder sonstigem Bewuchs) vermieden werden. In Rheinland-Pfalz kommt hinzu, dass das Entwicklungsprogramm „EULLE“ (Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung) eine Förderung biotechnischer Pflanzenschutzverfahren im Weinbau erst ab einer zusammenhängenden Mindestfläche von 2 ha vorsieht. Fallen Schläge durch die Abwanderung einzelner Rebflächen in Ackergelände unter diese 2 ha, wären die verbleibenden Rebflächen nicht mehr RAK-förderfähig, wodurch den Bewirtschaftern ein wirtschaftlicher Nachteil erwächst. Ohne finanzielle Förderung ist der biotechnische Pflanzenschutz derzeit nicht wirtschaftlich. Die daraus resultierende Folge ist ein vermehrter Einsatz von Insektiziden, der wiederum negative Folgen für den Naturhaushalt mit sich bringt.
Auch für die Vogelabwehr zur Sicherung der reifen Trauben vor Fraßschäden sind geschlossene Rebgelände sowohl fachlich als auch ökonomisch nötig, da nur so ein effektiver Schutz ermöglicht wird.
Geschlossenes Rebgelände hilft auch, Wildschäden zu vermeiden:
Die Begrenzung der Population ist aus Sicht des Weinbaus notwendig, da Wildschäden in Weinbergen in Rheinland-Pfalz nicht entschädigungspflichtig sind. Zudem wird dadurch das Risiko des Auftretens der anzeigepflichtigen und für die Nutztierhaltung in Deutschland ein erhebliches Risiko darstellenden Afrikanischen Schweinepest vermindert. Die Bekämpfung von Schwarzwild ist in geschlossenem Rebgelände eher möglich und weniger aufwendig als in Gemarkungen mit sich abwechselnden Kulturen, wie Weinbau, Ackerbau und Obstbau, mit den sich dort bietenden Rückzugsräumen und Nahrungsquellen.
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der Tröpfchenbewässerung von Weinbergen, die insbesondere bei Junganlagen zum Anwachsen der Reben genutzt werden, sind geschlossene Rebareale für den Aufbau und den Betrieb der dafür benötigten Infrastruktur (Brunnen, Leitungen etc.) von großem Vorteil. Sowohl die gemeinsame Beschaffung des Wassers als auch die gemeinsame Nutzung von Transport- sowie Verteilungsleitungen werden dadurch effizienter und günstiger.
Die Bewirtschaftungsvoraussetzungen sind im Weinbau anders ausgestaltet als zum Beispiel im Ackerbau, gerade in den Steillagen der Mosel. Würden diese Areale nun nicht mehr weinbaulich genutzt, droht eine Verbuschung der Fläche, da diese Lagen nicht auf die ackerbauliche Bewirtschaftung oder Grünlandnutzung ausgerichtet sind. Auf diesen unbewirtschafteten Flächen können sich durch Selbstansiedelung Wirtspflanzen, wie Brombeeren, für unerwünschte Schädlinge wie die Kirschessigfliege etablieren, die wiederum die Gesundheit und Qualität der Trauben auf benachbarten Weinbauflächen gefährden.

Die historisch gewachsene Kulturlandschaft und das Landschaftsbild mit den traditionellen Weinbergslagen sind prägend für den geschützten Ursprung Mosel und dessen Reputation

Die zusammenhängenden Weinbergsareale an den Hängen des Moseltals, die sich seit Jahrhunderten am ­Verlauf des Flusses, der natürlichen Topografie, orientieren, prägen das Landschaftsbild und damit bei den Anwohnern des Gebiets, bei den Mitgliedern der Weinwirtschaft der Region, in der Fachwelt und auch bei den Verbrauchern den Charakter der Weinregion.
Die Verlagerung des Anbaus in traditionelles Ackergelände hätte eine Veränderung des über Jahrhunderte gewachsenen Landschaftsbildes und damit der gewachsenen Kulturlandschaft zur Folge.
Diese Kulturlandschaft dient gleichermaßen als Werbekulisse für Weinwerbung wie auch als touristische Attraktion. Somit sichert sie die wirtschaftliche Grundlage vieler im Fremdenverkehr tätiger Betriebe, wie zum Beispiel Gastronomie und Hotellerie. Würde in der Produktspezifikation keine Gebietsabgrenzung erfolgen und somit eine Abwanderung in Ackerland ermöglicht, würde vielen traditionellen Weinbergsflächen wie bereits oben ausgeführt eine unerwünschte Verbuschung drohen, da sie aufgrund ihrer geringen Größe, Beschaffenheit und oftmals schlechten Erreichbarkeit für andere Nutzungen als für den Weinbau nicht geeignet sind. Diese Verbuschung würde neben den ökologischen Folgen auch wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen, da eine solche Landschaft von der Mehrheit der Touristen als optisch unattraktiv erachtet wird.
Dreizehn historische Weinbergslandschaften entlang der Mosel bilden den Kern der Bewerbung „Historische Weinberge der Kulturlandschaft Moseltal“, die der Verein Weltkulturerbe Moseltal e. V. dem Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2021 vorgelegt hat. Ziel der Bewerbung ist die Aufnahme dieser historischen Weinbergslandschaften in die Tentativliste der Bundesrepublik Deutschland und darüber die Anerkennung der Regionen als UNESCO Welterbe. Für eine Anerkennung als UNESCO Weltkulturerbe wird der weiteren Bewirtschaftung der eingetragenen Weinberge eine hohe Wichtigkeit beigemessen. Zur Vermeidung von Nachteilen für das Bewertungsverfahren der UNESCO sollten daher alle Anstrengungen unternommen werden, die bisherige Kulturlandschaft in allen Dimensionen nicht zu verändern.
Viele Weine, die in Fachpublikationen dargestellt werden und die nationale und internationale Wahrnehmung und Reputation der g.U. Mosel daher stark prägen, stammen häufig aus traditionellen Steillagen (beispielsweise Wehlener Sonnenuhr, Erdener Prälat, Bernkasteler Doctor, Brauneberger Juffer, Winninger Uhlen etc.). In den Steillagen der Mosel ergeben sich durch die vorteilhafte Sonnenexposition in Verbindung mit den üblicherweise kargen Böden spezielle Anbaubedingungen, die hohe Weinqualitäten hervorbringen.
Durch diese Faktoren ist die g.U. Mosel bei Handel und Verbraucher emotional positiv besetzt. Beim Kauf und Konsum von Weinen der Mosel spielen sich im Kopf des Verbrauchers Bilder insbesondere berühmter Hanglagen ab. Mancher denkt vielleicht hierbei an einen Urlaub und die schöne Landschaft. Dies macht die g.U. Mosel unverwechselbar und einzigartig.
Aus den zuvor genannten Gründen ergibt sich, dass eine Bewirtschaftung der Weinberge auf arrondiertem Gelände Vorteile verschiedenster Art für die Eigentümer und Bewirtschafter von Weinbauflächen sowie die Umwelt und die Allgemeinheit hat. Deswegen soll der Anteil der jetzt schon vereinzelt bestehenden Streuweinberge mit den hier dargelegten vielfältigen Nachteilen nicht zunehmen.
c)
Keltertraubensorten
Die bisherige Aufzählung der Rebsorten ist unvollständig. Sie wird ergänzt, da hier alle bislang klassifizierten Rebsorten und ihre Synonyme genannt werden sollen.
d)
Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften
Die Bestimmungen zur Etikettierung sollen um engere geografische Bezeichnungen ergänzt werden, um das geltende Recht abzubilden.
e)
Kontrollbehörden
Das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz und das Landesamt für Verbraucherschutz Saarland sind als Kontrollbehörden zu ergänzen, da sie in diesem Bereich Kontrollaufgaben erfüllen. Im Saarland hat sich die Anschrift der Landwirtschaftskammer für das Saarland geändert.
f)
Sonstiges
Es mussten redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden.

⊠ Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen habe/​n.

Datum Unterschrift(en)

Einziges Dokument Änderung

1 Eingetragener Name:

Mosel

2 Art der geografischen Angabe: 2

Geschützte Ursprungsbezeichnung

3 EU-Registriernummer: 3

PDO-DE: A 1270

4 Mitgliedstaat, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört:

Bundesrepublik Deutschland

5 Kategorie von Weinbauerzeugnissen: 4

Wein, Qualitätsschaumwein, Perlwein

6 Beschreibung des Weins/​der Weine: 5

Erzeugnis: Qualitätswein weiß

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Die Erzeugnisse der Mosel erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 11 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Weißwein

Die Weißweine weisen grundsätzlich eine blassgrüne bis intensiv dunkelgoldene Farbe auf. Ihre Aromen sind meist frisch und fruchtig bis floral und würzig. Der Großteil der Weißweine wird rebsortenrein ausgebaut und spiegelt daher in der Regel die Typizität der unterschiedlichen Rebsorten wider. Die Weißweine zeigen meist ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit feiner bis kräftiger Säurestruktur. Je nach Ausbau der Weine können sie auch Röstaromen sowie eine dezente bis ausgeprägte Phenolik aufweisen. Vor allem die Rebsorte Riesling spiegelt in ihrer Aromatik und ihrer Mineralität die verschiedenen Terroirs der Mosel wider.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Beschreibung des Weins/​der Weine

Erzeugnis: Qualitätswein rot

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Die Erzeugnisse der Mosel erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 11 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Rotwein

Die Rotweine weisen je nach Rebsorte zumeist eine wässrig rote bis tief bläuliche oder violette Farbe auf, mit zunehmendem Alter auch schwach bräunliche Reflexe. Ihre Aromen sind in der Regel fruchtig mit Anklängen an Beerenobst und rote Früchte, auch eine würzige, erdige Ausprägung ist möglich. Je nach Art des Ausbaus können sie auch Röstaromen und schokoladige Noten aufweisen. Sie zeigen meist ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit samtiger bis frischer Säurestruktur.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Beschreibung des Weins/​der Weine

Erzeugnis: Qualitätswein Rosé, Weißherbst, Blanc de Noir

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Die Erzeugnisse der Mosel erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 11 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Roséwein, Weißherbst, Blanc de Noir

Die Rosé- und Weißherbstweine haben in der Regel eine schwache bis kräftige hellrote Farbe. Die Blanc de Noir-Weine sind weißweinfarben. Ihre Aromen sind meist frisch und fruchtig bis dezent würzig und durch Noten von roten Beeren und roten Früchten geprägt. Der Blanc de Noir kann auch durch Noten von zarten Kern- und Steinobstaromen geprägt sein. Sie zeigen üblicherweise ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit feiner bis kräftiger Säurestruktur.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Beschreibung des Weins/​der Weine

Erzeugnis: Qualitätswein Rotling

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Die Erzeugnisse der Mosel erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 11 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Rotling

Die Rotling-Weine haben in der Regel eine schwache bis kräftige hellrote Farbe. Ihre Aromen sind üblicherweise fruchtgeprägt, teilweise dezent würzig, mit Ausprägungen von Beerenobst, Kernobst und Zitrusfrüchten. Sie zeigen in der Regel ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit frischer Säurestruktur.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Beschreibung des Weins/​der Weine

Erzeugnis: Prädikatswein Kabinett

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Die Erzeugnisse der Mosel erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 11 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Prädikatswein Kabinett

Moselweine des Prädikats „Kabinett“ sind in der Regel frische, fruchtige Weine mit präsenter Säure und mäßigem Alkoholgehalt.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Beschreibung des Weins/​der Weine

Erzeugnis: Prädikatswein Spätlese

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Die Erzeugnisse der Mosel erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 11 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Prädikatswein Spätlese

Moselweine des Prädikats „Spätlese“ weisen grundsätzlich intensive, reife Fruchtaromen und eine harmonische ­Säurestruktur auf.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Beschreibung des Weins/​der Weine

Erzeugnis: Prädikatswein Auslese

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Die Erzeugnisse der Mosel erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 11 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Prädikatswein Auslese

Moselweine des Prädikats „Auslese“ zeigen meist eine kräftige Farbe und intensive fruchtige, teils exotische Aromen auf. Auch dezente honigartige und würzige Noten sind üblich.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Beschreibung des Weins/​der Weine

Erzeugnis: Prädikatswein Beerenauslese

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Die Erzeugnisse der Mosel erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 11 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Prädikatswein Beerenauslese

Moselweine des Prädikats „Beerenauslese“ werden aus überreifen, eingetrockneten oder edelfaulen Beeren hergestellt und haben daher in der Regel eine intensive goldgelbe bis bernsteinartige Farbe und eine schwach ölige Konsistenz. Geschmacklich werden sie meistens durch eine intensive Süße bei mäßiger bis kräftiger Säurestruktur geprägt. Ihre Aromen sind meist fruchtig bis würzig mit Noten von reifen bis überreifen Früchten, Dörrobst, Honig und Gewürzen.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Beschreibung des Weins/​der Weine

Erzeugnis: Prädikatswein Eiswein

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Die Erzeugnisse der Mosel erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 11 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Prädikatswein Eiswein

Moselweine des Prädikats „Eiswein“ werden aus natürlich gefrorenen Trauben gekeltert, wodurch die Traubeninhaltsstoffe einen hohen Grad an Konzentration aufweisen. Eisweine sind in der Regel von intensivem süßem Geschmack mit kräftiger Säure geprägt, ihre Aromen sind meist fruchtig und weniger durch Edelfäule geprägt als Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Beschreibung des Weins/​der Weine

Erzeugnis: Prädikatswein Trockenbeerenauslese

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Die Erzeugnisse der Mosel erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 11 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Prädikatswein Trockenbeerenauslese

Moselweine des Prädikats „Trockenbeerenauslese“ werden aus überreifen, eingetrockneten oder edelfaulen Beeren hergestellt und haben daher in der Regel eine intensive goldgelbe bis bernsteinartige Farbe und eine schwach ölige Konsistenz. Geschmacklich werden sie meistens durch eine intensive Süße bei mäßiger bis kräftiger Säurestruktur geprägt. Ihre Aromen sind meist fruchtig bis würzig mit Noten von reifen bis überreifen Früchten, Dörrobst, Honig und Gewürzen. Grundsätzlich unterscheiden sich Trockenbeerenauslesen von Beerenauslesen durch eine aromatisch ­höhere Konzentration und eine stärkere Prägung durch edelfaule oder rosinenartige Beeren.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Beschreibung des Weins/​der Weine

Erzeugnis: Perlwein, Qualitätsschaumwein

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Die Erzeugnisse der Mosel erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 11 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Perlwein

Qualitätsperlweine weisen eine feine bis deutliche Perlage auf und sind fruchtig und frisch. Ihre Aromen sind je nach Weinart denen der Beschreibung der Weiß-, Rosé- bzw. Rotweine gleichzusetzen.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Qualitätsschaumwein

Qualitätsschaumweine weisen eine ausgeprägte bis kräftige Perlage auf und sind fruchtig frisch bis reif und hefe­geprägt. Die Aromen sind geprägt durch die Weinart des Grundweins, die verwendeten Rebsorten und die Dauer des Hefelagers.

Crémants weisen eine intensive Perlage sowie eine weiche Struktur auf. Ihre Aromen sind meist fruchtig reif bis hefegeprägt und würzig und werden durch die Weinart des Grundweins, die verwendeten Rebsorten und die Dauer des Hefelagers beeinflusst.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

7 Traditionelle Bezeichnung:

a)
Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.,
Prädikatswein,
Qualitätsperlwein, ergänzt durch b.A.,
Winzersekt,
Sekt b.A.
b)
Classic,
Riesling-Hochgewächs,
Weißherbst.

8 Weinbereitungsverfahren: 6

Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

Spezifisch önologische Verfahren Es gilt geltendes Recht.
Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung Es gilt geltendes Recht.
Anbauverfahren Es gilt geltendes Recht.

Hektarhöchsterträge in hl/​ha:

Der Hektarhöchstertrag ist auf 125 hl/​ha festgesetzt.

9 Zugelassene Keltertraubensorte(n):

Weißweinsorten

Albalonga, Arnsburger, Auxerrois (Auxerrois blanc, Pinot Auxerrois), Bacchus, Blauer Silvaner, Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Chardonnay, Chardonnay Rosé (Rosa Chardonnay), Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe (Faber), Felicia, Findling, Freisamer, Früher Malingre (Malinger), Früher roter Malvasier (Malvasier, Früher Malvasier, Malvoisie), Gelber Muskateller (Blanc, Muscat, Moscato, Muskateller), Goldmuskateller, Goldriesling, Grüner Silvaner (Silvaner, Sylvaner), Grüner Veltliner (Veltliner), Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe (Huxel), Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Merzling, Morio-Muskat, Müller-Thurgau (Rivaner), Muscaris, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima 113 (Optima), Orion, Ortega, Osteiner, Perle, Phoenix (Phönix), Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Elbling (Elbling Rouge, Elbling), Roter Gutedel (Chasselas Rouge, Gutedel, Chasselas), Roter Müller-Thurgau, Roter Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat), Roter Riesling, Roter Traminer (Gewürztraminer, Clevner, Traminer), Ruländer (Pinot Grigio, Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot Gris), Saphira, Sauvignon Blanc, Sauvignon Cita, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Scheurebe, Schönburger, Septimer, Siegerrebe (Sieger), Silcher, Sirius, Solaris, Souvignier Gris, Staufer, Trebbiano di Soave, Villaris, Weißer Burgunder (Pinot Bianco, Weißburgunder, Pinot Blanc), Weißer Elbling (Elbling), Weißer Gutedel (Chasselas Blanc, Fendant Blanc, Gutedel, Chasselas), Weißer Riesling (Riesling renano, Rheinriesling, Klingelberger, Riesling), Würzer.

Rot- und Roséweinsorten

Accent, Acolon, Allegro, Baron, Blauburger, Blauer Frühburgunder (Pinot Noir Precoce, Pinot Madeleine, Madeleine Noir, Frühburgunder), Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch, Limberger), Blauer Portugieser (Portugieser), Blauer Spätburgunder (Pinot Nero, Pinot Noir, Samtrot, Spätburgunder), Blauer Trollinger (Trollinger, Vernatsch), Blauer Zweigelt (Zweigeltrebe, Rotburger, Zweigelt), Bolero, Cabernet Cantor, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin (Cubin), Cabernet Dorio (Dorio), Cabernet Dorsa (Dorsa), Cabernet Franc, Cabernet Mitos (Mitos), Cabernet Sauvignon, Cabertin, Calandro, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Merlot, Monarch, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot Meunier), Muskat­trollinger, Neronet, Palas, Pinotin, Piroso, Prior, Reberger, Regent, Rondo, Rosenmuskateller, Rotberger, Rubinet, Saint-Laurent (St. Laurent, Sankt Laurent), Syrah (Shiraz), Tauberschwarz, Wildmuskat.

10 Kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets:

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung des Landes Rheinland-Pfalz gehören die Rebflächen der Gemeinden Alf (1599), Alken (1375), Ayl (Ayl) (2740), Biebelhausen (2741), Bausendorf (Bausendorf) (2476), Olkenbach (2477), Beilstein (1509), Bekond (2609), Bengel (2474), Bernkastel-Kues (Andel) (2431), Bernkastel (2433), Kues (2432), Wehlen (2434), Brauneberg (2429), Bremm (1516), Briedel (1601), Briedern (1510), Brodenbach (1373), Bruttig-Fankel (Bruttig) (1506), Fankel (1507), Bullay (1596), Burg (Mosel) (2460), Burgen (Landkreis Bernkastel-Wittlich) (2425), Burgen (Landkreis Mayen-Koblenz) (1371), Cochem (Cochem) (1531), Cond (1533), Sehl (1532), Detzem (2602), Dieblich (1378), Dreis (Landkreis Bernkastel-Wittlich) (2540), Ediger-Eller (Ediger) (1514), Eller (1515), Ellenz-Poltersdorf (1508), Enkirch (2459), Ensch (2605), Erden (2440), Ernst (1505), Esch (Landkreis Bernkastel-Wittlich) (2562), Fell (Fastrau) (2619), Fell (2622), Fisch (2735), Flußbach (2478), Föhren (2610), Franzenheim (2786), Graach an der Mosel (2437), Hatzenport (1370), Hetzerath (2559), Hochweiler (2787), Hupperath (2542), Igel (2788), Liersberg (2789), Irsch (2711, 2867), Kanzem (2757), Kasel (2662), Kastel-Staadt (2713), Kenn (2614), Kesten (2427), Kinderbeuern (2475), Kinheim (2473), Kirf (2717), Meurich (2718), Klausen (Krames-Klausen) (2563), Pohlbach (2564), Klotten (1502), Klüsserath (2608), Kobern-Gondorf (Gondorf) (1364), Kobern (1363), Koblenz (Güls) (1405), Koblenz (1401), Lay (1403), Metternich (1407), ­Moselweiß (1402), Köwerich (2607), Konz (Filzen) (2428), Filzen (2770), Könen (2769), Kommlingen (2773), Konz (2771), Krettnach (2774), Niedermennig (2772), Oberemmel (2775), Korlingen (2668), Kröv (2472), Langsur (Grewenich) (2793), Langsur (2790), Metzdorf (2794), Lehmen (Lehmen) (1366), Moselsürsch (1367), Leiwen (2601), Lieser (2436), Löf (Kattenes) (1368), Löf (1369), Lösnich (2441), Longen (2616), Longuich (2615), Maring-Noviand (2435), Mehring (Lörsch) (2617), Mehring (2621), Mertesdorf (2663), Merzkirchen (2724), Mesenich (1511, 2791), Minheim (2576), ­Morscheid (2665), Moselkern (1558), Müden (Mosel) (1557), Mülheim (Mosel) (2430), Neef (1597), Nehren (1513), Neumagen-Dhron (Dhron) (2579), Neumagen (2580), Niederfell (1377), Nittel (Köllig (2761), Nittel (2763), Rehlingen (2762), Oberbillig (2767), Oberfell (1376), Ockfen (2739), Ollmuth (2675), Onsdorf (2760), Osann-Monzel (Monzel) (2566), Osann (2565), Palzem (Esingen) (2728), Helfant (2732), Kreuzweiler (2729), Palzem (2730), Wehr (2731), Pellingen (2776), ­Piesport (Niederemmel) (2578), Piesport (2577), Platten (2536), Pluwig (2670), Pölich (2603), Pommern (1546), Pünderich (1600), Ralingen (Edingen) (2804), Godendorf (2803), Ralingen (2802), Wintersdorf (2799), Reil (2471), Riol (2618), Rivenich (2561), Riveris (2664), Saarburg (2737), Sankt Aldegund (1598), Schleich (2604), Schoden (2742), Schweich (Issel) (2613), Schweich (2612), Sehlem (2560), Senheim (1512), Serrig (2712), Sommerau (2666), Starkenburg (2458), Tawern (Fellerich) (2766), Tawern (2759), Temmels (2765), Thörnich (2606), Traben-Trarbach (Traben) (2452), Trarbach (2453), Wolf (2451), Treis-Karden (Karden) (1555), Treis (1556), Trier (Biewer) (2857), Eitelsbach (2855), Filsch (2866), Kernscheid (2868), Kürenz (2864), Olewig (2863), Ruwer-Maximin (2853), Ruwer-Paulin (2854), St. Matthias (2861), Tarforst (2865), Trier (2856), Zewen (2860), Trittenheim (2581), Ürzig (2439), Valwig (1504), Veldenz (2423), Waldrach (2661), Wasserliesch (2768), Wawern (Trier-Saarburg) (2758), Wellen (2764), Witlingen (2756), Wincheringen (Bilzingen (2723), Söst (2734), Wincheringen (2733), Winningen (1362), Wintrich (2426), Wittlich (Lüxem) (2522), Neuerburg (2524), Wittlich (2521), Zell (Mosel) (Kaimt) (1594), Merl (1595), Zell (1593), Zeltingen-Rachtig (2438).

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung des Saarlandes gehören die Rebflächen der Gemeinde/​Ortsteile Perl (Hasenberg, St. Quirinusberg), Oberperl, Nennig (Römerberg, Schlossberg), Sehndorf (Klosterberg, Marienberg).

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.

Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. mit dem geschützten Namen „Mosel“ darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.

11 Beschreibung des Zusammenhangs/​der Zusammenhänge mit dem geografischen Gebiet: 7

Das Weinbaugebiet Mosel, dessen Weinberge überwiegend entlang des Flusses Mosel liegen, und seine Nebenflüsse Saar und Ruwer erstrecken sich über mehrere naturräumliche Einheiten. Von Südwest nach Nordost sind zu unterscheiden: die Obermosel (Perl bis Konz), die Trierer Talweitung (Konz bis Schweich), die Mittelmosel (Schweich bis Moselkern) und das Untere Moseltal (Moselkern bis Koblenz). Morphologisch kann man die Mosel grob in zwei Abschnitte untergliedern. In den naturräumlichen Einheiten Obermosel und Trierer Talweitung windet sich die Mosel in den recht weichen mesozoischen Gesteinen (Buntsandstein, Muschelkalk und Keuper) der Trierer Bucht. Dagegen mäandriert der Fluss in den naturräumlichen Einheiten Mittel- und Untermosel in einem in devonische Gesteine des Rheinischen Schiefergebirges eingeschnittenen engen Kerbtal. An Mosel, Saar und Ruwer findet man weinbaulich genutzte Flächen in Höhen von etwa 65 bis 375 Metern über NN. Im Durchschnitt befinden sich die Rebflächen in einer Höhe von 180 Metern über NN. Die Weinberge sind hauptsächlich (zu 50 %) SE-S-SW exponiert, bezogen auf das gesamte Anbaugebiet zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 195 Grad (SSW). Geologie: Im Weinbaugebiet Mosel dominieren bei Weitem devonische Gesteine. Zur Zeit des Devons lagerten sich in einem ­Meeresbecken Sedimente ab. In Küstennähe waren dies Sande, in Küstenferne Silte und Tone. Im Karbon wurden diese mittlerweile verfestigten Ablagerungen zu einem Gebirge („Rheinisches Schiefergebirge“) aufgefaltet. Heute finden wir in den Bereichen, in denen devonische Gesteine anstehen, hauptsächlich quarzitische Sandsteine, Quarzite und (Ton-)Schiefer. Im Buntsandstein lagerten sich im Bereich der heutigen Trierer Bucht Fluss- und Windablagerungen ab, die heute als Sandsteine in Erscheinung treten. In den folgenden Zeitabschnitten – Muschelkalk und Keuper – bildeten sich im Bereich der Trierer Bucht kalkhaltige Meeresablagerungen. Nur im Bereich der Obermosel sind Gesteine aus Keuper und Muschelkalk zu finden.

Natürliche Einflüsse: Die Wetterdaten stellen sich im Jahresmittel mit Tagesdurchschnittstemperaturen von 9,7 °C, in der Vegetationsperiode selbst beträgt die Durchschnittstemperatur 14,1 °C. Die Jahresniederschlagsmenge liegt durchschnittlich bei 760 mm, wobei 60 % der Niederschläge in der Vegetationsperiode fallen. Im Schnitt erhalten die Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von 652 000 Wh/​m2. Die höchsten Einstrahlungswerte sind hierbei in den Steil- und Steilstlagen zu verzeichnen.

Menschliche Einflüsse: Die kleinräumige Struktur und die Steillage begrenzen die technische Mechanisierung der Rebanlagen. Deshalb werden die Rebanlagen mit hohem Arbeitseinsatz gepflegt. Intensive Pflege wirkt sich stabilisierend auf Erträge aus. Sie fördert in hohem Maße die Qualität des Lesegutes hinsichtlich des natürlichen Mindestalkoholgehalts, der Ausprägung der Aromen und der Harmonie der Säure des Weins. Die lange Vegetationsperiode in Verbindung mit der besonderen Topographie des Anbaugebiets, den kleinklimatischen Bedingungen, der charakteristischen Zusammensetzung des Bodens sowie der hohe Einsatz der Menschen bestimmen die Typologie der Weine. Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrhunderte alte Weinbautradition.

12 Weitere Bedingungen für die Aufmachung, Etikettierung sowie alle sonstigen wesentlichen Anforderungen:

Titel: Wein, Qualitätsschaumwein, Perlwein

Rechtsrahmen: 8 (EU-Recht, einzelstaatliches Recht)

Einzelstaatliches Recht

Art der Bedingung: 9

(Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet, Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet, zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften)

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften:

Beschreibung:

Um die traditionellen Begriffe auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätsperlweine b.A. oder Sekte b.A. zuvor eine amtliche Prüfung erfolgreich durchlaufen haben. Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sogenannte A.P.-Nr.) muss auf dem Etikett angegeben werden. Sie ersetzt die Losnummer.

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der in Nummer 7 Buchstabe a genannten traditionellen Begriffe zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der in Nummer 7 Buchstabe b genannten traditionellen Begriffe ist fakultativ.

Darüber hinaus stellt die Weinbergsrolle das Verzeichnis der für die kleineren geografischen Einheiten zugelassenen Namen von Bereichen, Groß- und Einzellagen sowie Gewannen dar. In der Weinbergsrolle sind die Grenzen der Lagen und Bereiche nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Gewanne, Flurstück) eingetragen. Sie wird von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz geführt. Im Saarland werden sie in der Verordnung über die Abgrenzung der Weinbaugebiete im Saarland geführt. Die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:

§ 23 Absatz 3 und 4 des Weingesetzes,
§ 29 der Weinverordnung,
Weinlagengesetz,
Verordnung über die Abgrenzung der Weinbaugebiete im Saarland vom 2. Juni 2006,
§ 2 Nummer 16 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Gebiet des Weinrechts.

Eine Änderung der Abgrenzung der kleinen geografischen Einheiten ist nur mit Zustimmung der zuständigen Organisationen nach § 22g des Weingesetzes zulässig. Jede Änderung ist der BLE von der zuständigen Organisation nach § 22g des Weingesetzes anzuzeigen.

13 Kontrollen:

Für die Kontrolle zuständige Behörden oder Zertifizierungsstellen:

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstraße 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon: 06 71/​7 93-0
Telefax: 06 71/​7 93 11 99
E-Mail: info@lwk-rlp.de

Die Landwirtschaftskammer wird bei der Kontrolle unterstützt durch:

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112
56068 Koblenz

Telefon: 02 61/​9 14 9-0
Telefax: 02 61/​9 14 9-1 90
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de

Landwirtschaftskammer für das Saarland

In der Kolling 310
66450 Bexbach

Telefon: 06 82 6/​82 89 5-0
Telefax: 06 82 6/​82 89 5-60
E-Mail: info@lwk-saarland.de

Die Landwirtschaftskammer wird bei der Kontrolle unterstützt durch:

Landesamt für Verbraucherschutz
Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken

Telefon: 06 81/​99 78-0
Telefax: 06 81/​99 78-45 49
E-Mail: poststelle@lav.saarland.de

⊠ Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen habe/​n.

Datum Unterschrift(en)

Organisation zur Verwaltung
herkunftsgeschützter Weinnamen für das Weinanbaugebiet Mosel
– Schutzgemeinschaft Mosel –

„Mosel“

Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

1 Geschützter Name

„Mosel“

2 Kategorie von Weinbauerzeugnissen

Wein, Qualitätsschaumwein, Perlwein

3 Beschreibung des Weins/​der Weine

3.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2019/​34 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung: Es gilt geltendes Recht.

Zuckergehalt/​Geschmacksangaben:

– A.
Wein: Es gilt geltendes Recht.
– B.
Qualitätsschaumwein: Es gilt geltendes Recht.
– C.
Perlwein: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtsäure: Es gilt geltendes Recht.
Gehalte an flüchtiger Säure: Es gilt geltendes Recht.

Gesamtschwefeldioxidgehalte:

– A.
Wein: Es gilt geltendes Recht.
– B.
Qualitätsschaumwein: Es gilt geltendes Recht.
– C.
Perlwein: Es gilt geltendes Recht.
Gehalte an Kohlendioxid: Es gilt geltendes Recht.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

3.2 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte (Angaben in Vol.-% Gesamtalkohol/​° Öchsle)

Qualitätswein:

Rebsorten Elbling und Riesling 6,7 Vol.-%/​55° Öchsle
Rebsorte Müller-Thurgau 7,2 Vol.-%/​58° Öchsle
Rebsorte Dornfelder 8,8 Vol.-%/​68° Öchsle
alle übrigen Rebsorten 7,5 Vol.-%/​60° Öchsle

Prädikatsweine:

Kabinett:

Rebsorte Elbling 9,1 Vol.-%/​70° Öchsle
alle übrigen Rebsorten 9,5 Vol.-%/​73° Öchsle

Spätlese:

Rebsorten Elbling, Müller-Thurgau und Riesling 10,6 Vol.-%/​80° Öchsle
alle übrigen Weißweinsorten 11,4 Vol.-%/​85° Öchsle
alle Rotweinsorten 10,6 Vol.-%/​80° Öchsle

Auslese:

Rebsorten Elbling, Müller-Thurgau und Riesling 11,9 Vol.-%/​88° Öchsle
alle übrigen Weißweinsorten 12,7 Vol.-%/​93° Öchsle
alle Rotweinsorten 11,9 Vol.-%/​88° Öchsle

Beerenauslese:

alle Rebsorten 15,3 Vol.-%/​110° Öchsle

Trockenbeerenauslese:

alle Rebsorten 21,5 Vol.-%/​150° Öchsle

Eiswein:

alle Rebsorten 15,3 Vol.-%/​110° Öchsle

Sekt b.A., Winzersekt:

Rebsorten Elbling und Riesling 6,1 Vol.-%/​51° Öchsle
alle übrigen Rebsorten 7,0 Vol.-%/​57° Öchsle

Der natürliche Mindestalkoholgehalt/​das Mindestmostgewicht der Rebsorte Dornfelder kann auf Beschluss des Vorstandes der anerkannten Schutzgemeinschaft Mosel in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen auf 8,3 Vol.-% Gesamtalkohol/​65° Öchsle festgelegt werden. Diese Regelung ist jeweils auf den beschlossenen Weinjahrgang beschränkt. Der Beschluss der Schutzgemeinschaft wird durch eine geeignete Veröffentlichung bekannt gegeben.

3.3 Organoleptisch

Die Erzeugnisse der Mosel erhalten durch die unterschiedlichen Verwitterungsböden, wie in Nummer 9 beschrieben, charakteristische Eigenschaften.

Weißwein

Die Weißweine weisen grundsätzlich eine blassgrüne bis intensiv dunkelgoldene Farbe auf. Ihre Aromen sind meist frisch und fruchtig bis floral und würzig. Der Großteil der Weißweine wird rebsortenrein ausgebaut und spiegelt daher in der Regel die Typizität der unterschiedlichen Rebsorten wider. Die Weißweine zeigen meist ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit feiner bis kräftiger Säurestruktur. Je nach Ausbau der Weine können sie auch Röstaromen sowie eine dezente bis ausgeprägte Phenolik aufweisen. Vor allem die Rebsorte Riesling spiegelt in ihrer Aromatik und ihrer Mineralität die verschiedenen Terroirs der Mosel wider.

Roséwein, Weißherbst, Blanc de Noir

Die Rosé- und Weißherbstweine haben in der Regel eine schwache bis kräftige hellrote Farbe. Die Blanc de Noir-Weine sind weißweinfarben. Ihre Aromen sind meist frisch und fruchtig bis dezent würzig und durch Noten von roten Beeren und roten Früchten geprägt. Der Blanc de Noir kann auch durch Noten von zarten Kern- und Steinobstaromen geprägt sein. Sie zeigen üblicherweise ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit feiner bis kräftiger Säurestruktur.

Rotwein

Die Rotweine weisen je nach Rebsorte zumeist eine wässrig rote bis tief bläuliche oder violette Farbe auf, mit zunehmendem Alter auch schwach bräunliche Reflexe. Ihre Aromen sind in der Regel fruchtig mit Anklängen an Beerenobst und rote Früchte, auch eine würzige, erdige Ausprägung ist möglich. Je nach Art des Ausbaus können sie auch Röstaromen und schokoladige Noten aufweisen. Sie zeigen meist ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit samtiger bis frischer Säurestruktur.

Rotling

Die Rotlingweine haben in der Regel eine schwache bis kräftige hellrote Farbe. Ihre Aromen sind üblicherweise fruchtgeprägt, teilweise dezent würzig, mit Ausprägungen von Beerenobst, Kernobst und Zitrusfrüchten. Sie zeigen in der Regel ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit frischer Säurestruktur.

Prädikatsweine

Bei den Prädikatsweinen darf der natürliche Alkoholgehalt nicht verändert werden. Daher spiegeln sie besonders deutlich die Gegebenheiten des jeweiligen Jahrgangs in Wechselwirkung mit den natürlichen Rebsorten- und Lageneigenschaften wider.

Prädikatswein Kabinett

Moselweine des Prädikats „Kabinett“ sind in der Regel frische, fruchtige Weine mit präsenter Säure und mäßigem Alkoholgehalt.

Prädikatswein Spätlese

Moselweine des Prädikats „Spätlese“ weisen grundsätzlich intensive, reife Fruchtaromen und eine harmonische Säurestruktur auf.

Prädikatswein Auslese

Moselweine des Prädikats „Auslese“ zeigen meist eine kräftige Farbe und intensive fruchtige, teils exotische Aromen auf. Auch dezente honigartige und würzige Noten sind üblich.

Prädikatswein Beerenauslese und Trockenbeerenauslese

Moselweine des Prädikats „Beerenauslese“ und „Trockenbeerenauslese“ werden aus überreifen, eingetrockneten oder edelfaulen Beeren hergestellt und haben daher in der Regel eine intensive goldgelbe bis bernsteinartige Farbe und eine schwach ölige Konsistenz. Geschmacklich werden sie meistens durch eine intensive Süße bei mäßiger bis kräftiger Säurestruktur geprägt. Ihre Aromen sind meist fruchtig bis würzig mit Noten von reifen bis überreifen Früchten, Dörrobst, Honig und Gewürzen. Grundsätzlich unterscheiden sich Trockenbeerenauslesen von Beerenauslesen durch eine aromatisch höhere Konzentration und eine stärkere Prägung durch edelfaule oder rosinenartige Beeren.

Prädikatswein Eiswein

Moselweine des Prädikats „Eiswein“ werden aus natürlich gefrorenen Trauben gekeltert, wodurch die Traubeninhaltsstoffe einen hohen Grad an Konzentration aufweisen. Eisweine sind in der Regel von intensivem süßem Geschmack mit kräftiger Säure geprägt, ihre Aromen sind meist fruchtig und weniger durch Edelfäule geprägt als Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen.

Perlwein

Qualitätsperlweine weisen eine feine bis deutliche Perlage auf und sind fruchtig und frisch. Ihre Aromen sind je nach Weinart denen der Beschreibung der Weiß-, Rosé- bzw. Rotweine gleichzusetzen.

Qualitätsschaumwein

Qualitätsschaumweine weisen eine ausgeprägte bis kräftige Perlage auf und sind fruchtig frisch bis reif und hefe­geprägt. Die Aromen sind geprägt durch die Weinart des Grundweins, die verwendeten Rebsorten und die Dauer des Hefelagers.

Crémants weisen eine intensive Perlage sowie eine weiche Struktur auf. Ihre Aromen sind meist fruchtig reif bis hefegeprägt und würzig und werden durch die Weinart des Grundweins, die verwendeten Rebsorten und die Dauer des Hefelagers beeinflusst.

4 Abgrenzung des Gebiets

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung des Landes Rheinland-Pfalz gehören die Rebflächen der Gemeinden Alf (1599), Alken (1375), Ayl (Ayl) (2740), Biebelhausen (2741), Bausendorf (Bausendorf (2476), Olkenbach (2477), Beilstein (1509), Bekond (2609), Bengel (2474), Bernkastel-Kues (Andel) (2431), Bernkastel (2433), Kues (2432), Wehlen (2434), Brauneberg (2429), Bremm (1516), Briedel (1601), Briedern (1510), Brodenbach (1373), Bruttig-Fankel (Bruttig) (1506), Fankel (1507), Bullay (1596), Burg (Mosel) (2460), Burgen (Landkreis Bernkastel-Wittlich) (2425), Burgen (Landkreis Mayen-Koblenz) (1371), Cochem (Cochem) (1531), Cond (1533), Sehl (1532), Detzem (2602), Dieblich (1378), Dreis (Landkreis Bernkastel-Wittlich) (2540), Ediger-Eller (Ediger) (1514), Eller (1515), Ellenz-Poltersdorf (1508), Enkirch (2459), Ensch (2605), Erden (2440), Ernst (1505), Esch (Landkreis Bernkastel-Wittlich) (2562), Fell (Fastrau) (2619), Fell (2622), Fisch (2735), Flußbach (2478), Föhren (2610), Franzenheim (2786), Graach an der Mosel (2437), Hatzenport (1370), Hetzerath (2559), Hochweiler (2787), Hupperath (2542), Igel (2788), Liersberg (2789), Irsch (2711, 2867), Kanzem (2757), Kasel (2662), Kastel-Staadt (2713), Kenn (2614), Kesten (2427), Kinderbeuern (2475), Kinheim (2473), Kirf (2717), Meurich (2718), Klausen (Krames-Klausen) (2563), Pohlbach (2564), Klotten (1502), Klüsserath (2608), Kobern-Gondorf (Gondorf) (1364), Kobern (1363), Koblenz (Güls) (1405), Koblenz (1401), Lay (1403), Metternich (1407), Moselweiß (1402), Köwerich (2607), Konz (Filzen) (2428), Filzen (2770), Könen (2769), Kommlingen (2773), Konz (2771), Krettnach (2774), Niedermennig (2772), Oberemmel (2775), Korlingen (2668), Kröv (2472), Langsur (Grewenich) (2793), Langsur (2790), Metzdorf (2794), Lehmen (Lehmen) (1366), Moselsürsch (1367), Leiwen (2601), Lieser (2436), Löf (Kattenes) (1368), Löf (1369), Lösnich (2441), Longen (2616), Longuich (2615), Maring-Noviand (2435), Mehring (Lörsch (2617), Mehring (2621), Mertesdorf (2663), Merzkirchen (2724), Mesenich (1511, 2791), Minheim (2576), Morscheid (2665), Moselkern (1558), Müden (Mosel) (1557), Mülheim (Mosel) (2430), Neef (1597), Nehren (1513), Neumagen-Dhron (Dhron) (2579), Neumagen (2580), Niederfell (1377), Nittel (Köllig) (2761), Nittel (2763), Rehlingen (2762), Oberbillig (2767), Oberfell (1376), Ockfen (2739), Ollmuth (2675), Onsdorf (2760), Osann-Monzel (Monzel) (2566), Osann (2565), Palzem (Esingen) (2728), Helfant (2732), Kreuzweiler (2729), Palzem (2730), Wehr (2731), Pellingen (2776), ­Piesport (Niederemmel) (2578), Piesport (2577), Platten (2536), Pluwig (2670), Pölich (2603), Pommern (1546), Pünderich (1600), Ralingen (Edingen) (2804), Godendorf (2803), Ralingen (2802), Wintersdorf (2799), Reil (2471), Riol (2618), Rivenich (2561), Riveris (2664), Saarburg (2737), Sankt Aldegund (1598), Schleich (2604), Schoden (2742), Schweich (Issel) (2613), Schweich (2612), Sehlem (2560), Senheim (1512), Serrig (2712), Sommerau (2666), Starkenburg (2458), Tawern (Fellerich) (2766), Tawern (2759), Temmels (2765), Thörnich (2606), Traben-Trarbach (Traben) (2452), Trarbach (2453), Wolf (2451), Treis-Karden (Karden) (1555), Treis (1556), Trier (Biewer) (2857), Eitelsbach (2855), Filsch (2866), Kernscheid (2868), Kürenz (2864), Olewig (2863), Ruwer-Maximin (2853), Ruwer-Paulin (2854), St. Matthias (2861), Tarforst (2865), Trier (2856), Zewen (2860), Trittenheim (2581), Ürzig (2439), Valwig (1504), Veldenz (2423), Waldrach (2661), Wasserliesch (2768), Wawern (Trier-Saarburg) (2758), Wellen (2764), Witlingen (2756), Wincheringen (Bilzingen) (2723), Söst (2734), Wincheringen (2733), Winningen (1362), Wintrich (2426), Wittlich (Lüxem) (2522), Neuerburg (2524), Wittlich (2521), Zell (Mosel) (Kaimt) (1594), Merl (1595), Zell (1593), Zeltingen-Rachtig (2438).

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung des Saarlandes gehören die Rebflächen der Gemeinde/​Ortsteile Perl (Hasenberg, St. Quirinusberg), Oberperl, Nennig (Römerberg, Schlossberg), Sehndorf (Klosterberg, Marienberg).

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.

Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. mit dem geschützten Namen „Mosel“ darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.

5 Traditionelle Begriffe

a)
Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.,
Prädikatswein, ergänzt durch:
Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein,
Qualitätsperlwein, ergänzt durch b.A.,
Sekt b.A.,
Winzersekt.
b)
Classic,
Riesling-Hochgewächs,
Weißherbst.

6 Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

6.1 Spezifische önologische Verfahren:

Es gilt geltendes Recht.

6.2 Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung:

Es gilt geltendes Recht.

6.3 Anbauverfahren:

Es gilt geltendes Recht.

7 Höchstertrag je Hektar

Der Hektarhöchstertrag ist auf 125 hl/​ha festgesetzt.

8 Zugelassene Keltertraubensorten

Weißweinsorten:

Albalonga, Arnsburger, Auxerrois (Auxerrois blanc, Pinot Auxerrois), Bacchus, Blauer Silvaner, Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Chardonnay, Chardonnay Rosé (Rosa Chardonnay), Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe (Faber), Felicia, Findling, Freisamer, Früher Malingre (Malinger), Früher roter Malvasier (Malvasier, Früher Malvasier, Malvoisie), Gelber Muskateller (Blanc, Muscat, Moscato, Muskateller), Goldmuskateller, Goldriesling, Grüner Silvaner (Silvaner, Sylvaner), Grüner Veltliner (Veltliner), Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe (Huxel), Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Merzling, Morio-Muskat, Müller Thurgau (Rivaner), Muscaris, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima 113 (Optima), Orion, Ortega, Osteiner, Perle, Phoenix (Phönix), Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Elbling (Elbling Rouge, Elbling), Roter Gutedel (Chasselas Rouge, Gutedel, Chasselas), Roter Müller-Thurgau, Roter Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat), Roter Riesling, Roter Traminer (Gewürztraminer, Clevner, Traminer), Ruländer (Pinot Grigio, Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot Gris), Saphira, Sauvignon Blanc, Sauvignon Cita, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Scheurebe, Schönburger, Septimer, Siegerrebe (Sieger), Silcher, Sirius, Solaris, Souvignier Gris, Staufer, Trebbiano di Soave, Villaris, Weißer Burgunder (Pinot Bianco, Weißburgunder, Pinot Blanc), Weißer Elbling (Elbling), Weißer Gutedel (Chasselas Blanc, Fendant Blanc, Gutedel, Chasselas), Weißer Riesling (Riesling renano, Rheinriesling, Klingelberger, Riesling), Würzer.

Rot- und Roséweinsorten:

Accent, Acolon, Allegro, Baron, Blauburger, Blauer Frühburgunder (Pinot Noir Precoce, Pinot Madeleine, Madeleine Noir, Frühburgunder), Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch, Limberger), Blauer Portugieser (Portugieser), Blauer Spätburgunder (Pinot Nero, Pinot Noir, Samtrot, Spätburgunder), Blauer Trollinger (Trollinger, Vernatsch), Blauer Zweigelt (Zweigeltrebe, Rotburger, Zweigelt), Bolero, Cabernet Cantor, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin (Cubin), Cabernet Dorio (Dorio), Cabernet Dorsa (Dorsa), Cabernet Franc, Cabernet Mitos (Mitos), Cabernet Sauvignon, Cabertin, Calandro, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Merlot, Monarch, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot Meunier), Muskat­trollinger, Neronet, Palas, Pinotin, Piroso, Prior, Reberger, Regent, Rondo, Rosenmuskateller, Rotberger, Rubinet, Saint-Laurent (St. Laurent, Sankt Laurent), Syrah (Shiraz), Tauberschwarz, Wildmuskat.

9 Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ergibt

9.1 Geografische Verhältnisse

9.1.1 Landschaft und Morphologie

Das Weinbaugebiet Mosel, dessen Weinberge überwiegend entlang des Flusses Mosel liegen, und seine Nebenflüsse Saar und Ruwer erstrecken sich über mehrere naturräumliche Einheiten. Von Südwest nach Nordost sind zu unterscheiden: die Obermosel (Perl bis Konz), die Trierer Talweitung (Konz bis Schweich), die Mittelmosel (Schweich bis Moselkern) und das Untere Moseltal (Moselkern bis Koblenz). Morphologisch kann man die Mosel grob in zwei Abschnitte untergliedern. In den naturräumlichen Einheiten Obermosel und Trierer Talweitung windet sich die Mosel in den recht weichen mesozoischen Gesteinen (Buntsandstein, Muschelkalk und Keuper) der Trierer Bucht. Dagegen mäandriert der Fluss in den naturräumlichen Einheiten Mittel- und Untermosel in einem in devonische Gesteine des Rheinischen Schiefergebirges eingeschnittenen engen Kerbtal. An Mosel, Saar und Ruwer findet man weinbaulich genutzte Flächen in Höhen von etwa 65 bis 375 Metern über NN. Im Durchschnitt befinden sich die Rebflächen in einer Höhe von 180 Metern über NN. Die Weinberge sind hauptsächlich (zu 50 %) SE-S-SW exponiert, bezogen auf das gesamte Anbaugebiet zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 195 Grad (SSW).

9.1.2 Geologie

Im Weinbaugebiet Mosel dominieren bei Weitem devonische Gesteine. Zur Zeit des Devons lagerten sich in einem Meeresbecken Sedimente ab. In Küstennähe waren dies Sande, in Küstenferne Silte und Tone. Im Karbon wurden diese mittlerweile verfestigten Ablagerungen zu einem Gebirge („Rheinisches Schiefergebirge“) aufgefaltet. Heute finden wir in den Bereichen, in denen devonische Gesteine anstehen, hauptsächlich quarzitische Sandsteine, Quarzite und (Ton-)Schiefer. Im Buntsandstein lagerten sich im Bereich der heutigen Trierer Bucht Fluss- und Windablagerungen ab, die heute als Sandsteine in Erscheinung treten. In den folgenden Zeitabschnitten – Muschelkalk und Keuper – bildeten sich im Bereich der Trierer Bucht kalkhaltige Meeresablagerungen. Nur im Bereich der Obermosel sind Gesteine aus Keuper und Muschelkalk zu finden.

9.2 Natürliche Einflüsse

Die Wetterdaten stellen sich im Jahresmittel mit Tagesdurchschnittstemperaturen von 9,7 °C, in der Vegetationsperiode selbst beträgt die Durchschnittstemperatur 14,1 °C. Die Jahresniederschlagsmenge liegt durchschnittlich bei 760 mm, wobei 60 % der Niederschläge in der Vegetationsperiode fallen. Im Schnitt erhalten die Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von 652 000 Wh/​m2. Die höchsten Einstrahlungswerte sind hierbei in den Steil- und Steilstlagen zu verzeichnen.

9.3 Menschliche Einflüsse

Die kleinräumige Struktur und die Steillage begrenzen die technische Mechanisierung der Rebanlagen. Deshalb werden die Rebanlagen mit hohem Arbeitseinsatz gepflegt. Intensive Pflege wirkt sich stabilisierend auf Erträge aus.

Sie fördert in hohem Maße die Qualität des Lesegutes hinsichtlich des natürlichen Mindestalkoholgehalts, der Ausprägung der Aromen und der Harmonie der Säure des Weins. Die lange Vegetationsperiode in Verbindung mit der besonderen Topographie des Anbaugebiets, den kleinklimatischen Bedingungen, der charakteristischen Zusammensetzung des Bodens sowie der hohe Einsatz der Menschen bestimmen die Typologie der Weine. Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrhunderte alte Weinbautradition.

9.4 Kategorien von Weinbauerzeugnissen

Die in den Nummern 9.1 bis 9.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsprodukts der Traube, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.

Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.

9.4.1 Kategorie „Wein“

Qualitätsweine müssen die in Nummer 3.2 benannten Mindestanforderungen je Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert werden.

Prädikatsweine müssen die in Nummer 3.2 aufgeführten Kriterien mindestens erfüllen.

Bei der Erzeugung des Grundprodukts der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, wie zum Beispiel Entblätterung der Traubenzonen oder Ausdünnen der Trauben, eine bessere Qualität eine intensivere Zusammensetzung der Inhaltsstoffe der Traube erzielen. Darüber hinaus kann durch einen weiteren menschlichen Einfluss der unterschiedlichen kellertechnischen Ausbauformen eine Prägung des Endprodukts Prädikatswein erfolgen.

9.4.2 Kategorie „Perlwein“

Für Qualitätsperlwein b.A. muss das Grundprodukt die Mindestanforderungen von Qualitätswein des jeweiligen Anbaugebiets, die in Nummer 3.2 aufgeführt sind, erfüllen. Die Herstellung erfolgt durch Gärung oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.

9.4.3 Kategorie „Qualitätsschaumwein“

Das Grundprodukt muss die in Nummer 3.2 benannten Kriterien vorweisen. Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben, der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge, zu einem früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Sekt b.A. oder Winzersekt prägnante Säurestruktur zu erhalten. Der fertige Sektgrundwein wird dann der zweiten Gärung zugeführt; gegebenenfalls in Sektflaschen gefüllt, wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt. Hierbei muss das Erzeugnis mindestens neun Monate auf der Flasche reifen.

10 Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

Um die vorstehend in Nummer 5 dargestellten traditionellen Begriffe auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätsperlweine b.A. oder Sekte b.A. zuvor eine amtliche Prüfung (siehe ­Nummer 11) erfolgreich durchlaufen haben. Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sogenannte A.P.-Nummer) muss auf dem Etikett angegeben werden. Sie ersetzt die Losnummer.

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der in Nummer 5 Buchstabe a genannten traditionellen Begriffe zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der in Nummer 5b genannten traditionellen Begriffe ist fakultativ.

Darüber hinaus stellt die Weinbergsrolle das Verzeichnis der für die kleineren geografischen Einheiten zugelassenen Namen von Bereichen, Groß- und Einzellagen sowie Gewannen dar. In der Weinbergsrolle sind die Grenzen der Lagen und Bereiche nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Gewanne, Flurstück) eingetragen. Sie wird von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz geführt. Im Saarland werden sie in der Verordnung über die Abgrenzung der Weinbaugebiete im Saarland geführt. Die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:

§ 23 Absatz 3 und 4 des Weingesetzes,
§ 29 der Weinverordnung,
Weinlagengesetz,
Verordnung über die Abgrenzung der Weinbaugebiete im Saarland vom 2. Juni 2006,
§ 2 Nummer 16 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Gebiet des Weinrechts.

Eine Änderung der Abgrenzung der kleinen geografischen Einheiten ist nur mit Zustimmung der zuständigen Organisationen nach § 22g des Weingesetzes zulässig. Jede Änderung ist der BLE von der zuständigen Organisation nach § 22g des Weingesetzes anzuzeigen.

11 Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

11.1 Name und Anschrift

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstraße 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon: 06 71/​7 93-0
Telefax: 06 71/​7 93 11 99
E-Mail: info@lwk-rlp.de

Die Landwirtschaftskammer wird bei der Kontrolle unterstützt durch:

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112
56068 Koblenz

Telefon 02 61/​9 14 9-0,
Telefax 02 61/​91 49-1 90
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de

Landwirtschaftskammer für das Saarland
In der Kolling 310
66450 Bexbach

Telefon: 06 82 6/​82 89 5-0
Telefax: 06 82 6/​82 89 5-60
E-Mail: info@lwk-saarland.de

Die Landwirtschaftskammer wird bei der Kontrolle unterstützt durch:

Landesamt für Verbraucherschutz
Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken

Telefon: 06 81/​99 78-0
Telefax: 06 81/​99 78-45 49
E-Mail: poststelle@lav.saarland.de

11.2 Aufgaben

11.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die Kontrolle der Ausübung der Genehmigung der von der BLE erteilten Neuanpflanzungsrechte obliegt der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und der Landwirtschaftskammer des Saarlandes. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Qualitätswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. des Anbaugebiets Mosel verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

11.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden den Landwirtschaftskammern die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrags geprüft.

11.2.3 Qualitätsprüfung

Die Landwirtschaftskammern führen als Prüfbehörde die amtliche Qualitätsprüfung durch. Jeder Qualitätswein b.A., Sekt b.A. und Qualitätsperlwein b.A. wird einer obligatorischen Prüfung unterzogen. Diese umfasst drei Teilschritte:

den Antrag,
die Analyse des Weins,
die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und eine Registriernummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.

11.2.4 Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Mosel ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

1
Zutreffendes bitte auswählen.
2
Zutreffendes bitte auswählen.
3
Siehe Fußnote 1.
4
Gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013.
5
Gesonderte Beschreibung für jedes Erzeugnis und jede Qualitätsstufe (bitte duplizieren falls notwendig).
6
Siehe Fußnote 4.
7
Gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Verordnung (EU) 2019/​34 sowie siehe Fußnote 4.
8
Siehe Fußnote 1.
9
Siehe Fußnote 1.

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