Bekanntmachung Nr. 14/22/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – „g.g.A. Landwein der Ruwer“

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 14/​22/​51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten geografischen Angabe
gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
„g.g.A. Landwein der Ruwer“

Vom 31. August 2022

Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den nachfolgenden Antrag auf Änderung der Produktspezi­fikation einer geschützten geografischen Angabe (Anlage).

Die Unterlagen sind zusätzlich im Änderungsmodus einsehbar unter folgendem Link: www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten ab dieser Veröffentlichung im Bundesanzeiger von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch eingelegt werden.

Der Einspruch ist schriftlich mit Nachweis des berechtigten Interesses einzulegen bei der

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 512
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Telefon: +49 (0) 2 28/​68 45-32 22/​-29 19/​-39 23
Telefax: +49 (0) 30/​18 10 68 45-39 85
De-Mail: info@ble.de-mail.de

Bonn, den 31. August 2022

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Berghaus

Anlage

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (Standardänderung)1

1 Eingetragener Name:

Landwein der Ruwer

1.1 Registriernummer im Register der Europäischen Kommission2:

PGI-DE: A 1288

1.2 Art der geografischen Angabe:

Geschützte geografische Angabe – g.g.A.

2 Antragsteller:

2.1 Name der juristischen oder natürlichen Person:

2.2 Vollständige Anschrift:

Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
für das Weinanbaugebiet Mosel
− Schutzgemeinschaft Mosel −
Karl-Tesche-Straße 3
56073 Koblenz

2.3 Rechtsform:
(bei juristischen Personen)

2.4 Telefon/​Telefax/​E-Mail:

02 61/​98 85-0
02 61/​98 85-10 00
wvmosel@bwv-net.de

3 Name der anerkannten Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützte Weinnamen (Schutzgemeinschaft):

Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
für das Weinanbaugebiet Mosel
− Schutzgemeinschaft Mosel −

3.2 Telefon/​Telefax/​E-Mail:

02 61/​98 85-0
02 61/​98 85-10 00
wvmosel@bwv-net.de

4 Erläuterung des berechtigten Interesses:

Als anerkannte Schutzgemeinschaft besteht berechtigtes Interesse gemäß § 22g des Weingesetzes

5 Änderungen:

5.1 Die Änderung bezieht sich auf:
(Mehrfachauswahl möglich)

⊠  Beschreibung des Weins/​der Weinbauerzeugnisse

⊠  Analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften

⃞ Spezifische önologische Verfahren

⊠  Abgrenzung des Gebiets

⃞ Hektarhöchstertrag

⊠  Keltertraubensorte

⊠  Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften

⊠  Kontrollbehörde

⊠  sonstiges

5.2 Beschreibung der Veränderungen:

a)
Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse und Analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
Der natürliche Mindestalkoholgehalt/​das Mindestmostgewicht vom Landwein der Ruwer wird in einer gesonderten Nummer aufgeführt. Inhaltlich erfolgen keine Änderungen. Zudem wurde eine organoleptische Beschreibung der verschiedenen Erzeugnisse vorgenommen.
b)
Abgrenzung des Gebietes
Das Gebiet der g.g.A. Landwein der Ruwer wird neu abgegrenzt.
Die einzelnen Gemeinden einschließlich der Gemarkungen werden aufgeführt.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.
Die gebietliche Herstellungsmöglichkeit für Landwein wird geändert. Bisher war eine Herstellung von Landwein der Ruwer nur im Anbaugebiet Ruwer möglich. Diese Regelung wird an die gesetzlichen Anforderungen angepasst und erlaubt nunmehr eine Herstellung von Landwein der Ruwer auch in einem anderen Gebiet desselben Bundeslandes oder eines benachbarten Bundeslandes: „Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt“.
c)
Keltertraubensorten
In Nummer 7 (künftig Nummer 8) sind bislang folgende Rebsorten angegeben:
Weißweinsorten
Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Bronner, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Findling, Gelber Muskateller, Goldriesling, Grauer Burgunder, Grüner Veltliner, Huxelrebe, Johanniter, Juwel, Kerner, Kernling, Merzling, Morio-Muskat, Müller Thurgau, Muskat-Ottonel, Optima, Ortega, Perle, Phoenix, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Roter Elbling, Roter Muskateller, Roter Traminer, Saphira, Sauvignon Blanc, Scheurebe, Schönburger, Solaris, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Riesling.
Rot- und Roséweinsorten
Accent, Acolon, Blauer Frühburgunder, Blauer Limberger, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Bolero, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Merlot, Müllerrebe, Prior, Regent, Rondo, Rubinet, Saint-Laurent, Syrah.
ÄNDERUNGEN
Hinzugefügt werden folgende Rebsorten:
Weißwein:
„Albalonga, Arinto, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Chardonnay Rosé, Chenin Blanc, Donauriesling, Felicia, Fernão Pires, Fidelio, Gelber Kleinberger, Gelber Orleans, Goldmuskateller, Grüner Adelfränkisch, Grüner Silvaner, Grünfränkisch, Gutenborner, Helios, Hibernal, Muscaris, Rinot, Roter Gutedel, Roter Müller-Thurgau, Roter Riesling, Roter Veltliner, Sauvignac, Sauvignon Gris, Sauvitage, Savagnin Blanc, Siegerrebe, Souvignier Gris, Viognier, Weißer Gutedel, Weißer Heunisch, We 86-708-86.“
Rot- und Roséwein:
„Allegro, Baron, Blauer Affenthaler, Blauer Elbling, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Cabernet Bordo, Cabernet Franc, Cabernet Jura, Cabertin, Divico, Gamay Noir, Grenache noir, Hartblau, Kleiner Fränkischer Burgunder, Lagrein, Laurot, Monarch, Nebbiolo, Palas, Pinotin, Pinot Nova, Piroso, Primitivo, Reberger, Satin Noir, Schwarzer Elbling, Schwarzer Urban, Süßschwarz, Tempranillo, Touriga nacional, VB 91-26-5.“
Die Rebsorten werden durch ihre Synonyme ergänzt.
Gestrichen wird folgende Rebsorte:
Weißwein:
„Merzling“
d)
Sonstige Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation
Die bisher geltendes Recht abbildende Bestimmung, dass die zur Herstellung verwendeten Trauben zu 100 % aus dem namengebenden Landweingebiet stammen müssen und der Restzuckergehalt die für „halbtrocken“ höchstzulässigen Werte nicht übersteigen darf, wird auch nach der Gesetzesänderung aufrecht erhalten. Diese Regelungen werden nicht mehr als Anforderung des nationalen Rechts geführt, sondern nunmehr als Anforderung einer der g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation (Schutzgemeinschaft). Die 100 % werden nunmehr explizit benannt, sowie auf die Abgrenzungsliste und die Rebsortenliste in der Produktspezifikation verwiesen:
Die Bestimmung lautet nun nicht mehr: „Landwein der Ruwer darf nur hergestellt werden aus Trauben, die von zugelassenen Rebflächen und von zugelassenen Rebsorten stammen“, sondern: „Landwein der Ruwer muss zu 100 % aus Trauben von Rebflächen der in Nummer 4 benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und der in Nummer 8 zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.“
Hinsichtlich der Regelung des Restzuckergehaltes wurde lediglich die Formulierung von „Landwein“ zu „Landwein der Ruwer“ geändert.
e)
Kontrollbehörde
In Nummer 10 erfolgten eine Änderung der Faxnummer und eine Korrektur der Aufgabe der Kontrollbehörde. Denn die Zuständigkeit für Neuanpflanzungsgenehmigungen ist von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf die BLE übergegangen.
f)
Sonstiges
Redaktionelle Änderungen gemäß EU-Vorgaben. Hierzu zählen alle Änderungen, die geltendes Recht abbilden. Dies kann durch einen Verweis auf geltendes Recht oder durch Streichung der entsprechenden Passage erfolgen.

5.3 Begründung der Veränderung:

a)
Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse und analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
Der natürliche Mindestalkoholgehalt/​das Mindestmostgewicht wird unter einer eigenen Nummer aufgeführt, um die Produktspezifikation übersichtlicher zu gestalten.
Die organoleptischen Beschreibungen wurden differenziert ausgestaltet, um die verschiedenen Erzeugnisse besser abbilden zu können.
b)
Abgrenzung des Gebietes
Die beabsichtigte Gebietsabgrenzung erfolgt nicht willkürlich, sondern sie ist zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen für den Weinbau und die Landwirtschaft, die Allgemeinheit und den Naturhaushalt sowie die Region um die Ruwer im Hinblick auf die historisch gewachsene Kulturlandschaft notwendig.
Im Folgenden werden die Gründe für die Gebietsabgrenzung näher erläutert:
Die durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen im Weinbau sind nicht immer kompatibel zu anderen Kulturen und benötigen daher zur Qualitätssicherung ein geschlossenes Rebgelände.

Pflanzenschutzmaßnahmen im Weinbau sind notwendig, aber nicht immer kompatibel mit anderen Kulturen. Ein abwechselndes Nebeneinander von Rebflächen und anderen Nutzungen (z. B. Grünland, Ackerkulturen, Obst- oder Gemüsebau) verursacht häufig Probleme, die so weit wie möglich vermieden werden sollen:

Je geschlossener ein Weinbergsgelände ist und je weniger Berührungspunkte der Weinbau mit anderen Nutzungen (Ackerbau, Obstbau, Grünland etc.) hat, desto weniger negative Auswirkungen auf den Anbau und die Qualität der Weine sind damit verbunden. Dies liegt an den besonderen Bewirtschaftungserfordernissen des Weinbaus, insbesondere beim Pflanzenschutz. In vielen historischen Steillagen erfolgt der Pflanzenschutz mittels Hubschrauberspritzung, bei der – technisch und physikalisch bedingt – eine höhere Abdriftgefahr als bei der bodengestützten Applikation besteht. Für eine gute Durchführbarkeit der Hubschrauberspritzung ist eine Sprühgeometrie in Form von langen, geraden Bahnen entlang der Hangfläche vorteilhaft. Dazu bedarf es eines zusammenhängenden Rebgeländes. Landwirte und Winzer sind verpflichtet, Abdrift von Pflanzenschutzmitteln auf andere Kulturen und Nichtzielflächen zu verhindern, unter anderem durch die Einhaltung von Abständen. In Grenznähe einer Rebfläche können daher die Reben nicht gespritzt werden, was den Anbau unmöglich macht. Das gleiche gilt für Acker-, Grünland- und Obstflächen, die an Rebflächen angrenzen.
Streuweinbau hat damit wirtschaftliche Einbußen für sämtliche Bewirtschafter zur Folge. In Hubschrauberlagen ist das Problem besonders ausgeprägt, da der Hubschrauber aufgrund der erhöhten Abdriftgefahr besonders große Abstandsauflagen einzuhalten hat. Wandern Rebflächen dort ab, so werden die ehemaligen Rebflächen zu Nichtzielflächen, zu denen dann Abstände einzuhalten sind.
Den verbleibenden Rebflächen erwächst somit aus der Abwanderung ein wirtschaftlicher Nachteil.
Wenn es trotz fachgerechter Anwendung zu einer Abdrift der Mittel auf benachbarte Flurstücke mit anderer Nutzung kommt, kann dies zu unerwünschten vegetativen Schäden auf der Nicht-Zielfläche, zu Qualitätsein­bußen oder zum Verlust der Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses aufgrund bestimmter Pflanzenschutzmittelrückstände führen. Die im Wein-, Acker- bzw. Obstbau eingesetzten Pflanzenschutzmittel differieren zum Teil erheblich hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, ihrer kulturartspezifischer Zulassung und ihrer Wartezeiten. Sind Mittel, die trotz guter fachlicher Praxis durch Abdrift auf benachbarte Kulturen gelangen, für diese Kultur nicht zugelassen, so kann es bei Rückstandsuntersuchungen infolge der präzisen Analytik und niedrigen Rückstandshöchstmengen dazu kommen, dass die dort erzeugten Produkte nicht verkehrsfähig sind. Solche Fälle sind in der Praxis immer wieder festzustellen.
Zwar kann für derartige Schäden der Verursacher in Haftung genommen werden, durch die Erhaltung von geschlossenen Rebarealen können jedoch Randflächen minimiert und damit Probleme vermieden werden.
Schutz der Allgemeinheit und des Naturhaushaltes durch bewirtschaftete Steillagen
Die Steillagen tragen heute maßgeblich zum Schutz vor Erosion und Abschwemmung bei. Terrassenweinbau und Weinbergsmauern verhindern ein Ablaufen von Oberflächenwasser in Falllinie. Reben und Begrünungen stabilisieren den Boden und werden durch andauernde Pflegearbeiten erhalten. Durch die fachgerechte Bodenbewirtschaftung wird für eine gute Bodenstruktur und eine hohe Infiltration von Wasser in den Boden gesorgt. Zusammengenommen wird somit Erosion minimiert, bei Starkregen Wasser abgepuffert und die Abschwemmung von Nährstoffen (vor allem Phosphat) in Oberflächengewässer verhindert. Ohne aktive Bewirtschaftung würden die Terrassen und Mauern verfallen. Der Boden würde verbuschen und an Fruchtbarkeit und Struktur verlieren. Erosion, Boden- und Nährstoffabschwemmungen sowie Erdrutsche bei Starkregen wären die Folgen, Anwohner und Verkehr würden gefährdet und Schäden verursacht.
Viele Bewirtschaftungs- und Schutzmethoden im Weinbau sind erst dann möglich bzw. effektiv, wenn sie in einem arrondierten Rebgelände stattfinden.
Schonende Pflanzenschutzstrategien, die qualitative ökologische und ökonomische Vorteile mit sich bringen, sind wichtig zur Sicherstellung der nachhaltigen Produktion von hochwertigen Weinen.
Weit verbreitete und seit Jahren etablierte Methoden, wie z. B. die Traubenwicklerbekämpfung durch Phero­mone, funktionieren nur auf großen arrondierten Rebarealen. Denn nur so kann mittels der Verwirrmethode eine Vermehrung des Schadinsektes außerhalb des Weinberges und dessen Einflug in die Rebareale verhindert werden. Nur so kann auch eine kostspielige Doppelaushängung an den Rändern (Grenzen zu anderen Kulturen, Nutzungsarten oder sonstigem Bewuchs) vermieden werden. In Rheinland-Pfalz kommt hinzu, dass das Entwicklungsprogramm „EULLE“ (Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung) eine Förderung biotechnischer Pflanzenschutzverfahren im Weinbau erst ab einer zusammenhängenden Mindestfläche von 2 ha vorsieht. Fallen Schläge durch die Abwanderung einzelner Rebflächen in Ackergelände unter diese 2 ha, wären die verbleibenden Rebflächen nicht mehr RAK-förderfähig, wodurch den Bewirtschaftern ein wirtschaftlicher Nachteil erwächst. Ohne finanzielle Förderung ist der biotechnische Pflanzenschutz derzeit nicht wirtschaftlich. Die daraus resultierende Folge ist ein vermehrter Einsatz von Insektiziden, der wiederum negative Folgen für den Naturhaushalt mit sich bringt.
Auch für die Vogelabwehr zur Sicherung der reifen Trauben vor Fraßschäden sind geschlossene Rebgelände sowohl fachlich als auch ökonomisch nötig, da nur so ein effektiver Schutz ermöglicht wird.
Geschlossenes Rebgelände hilft auch Wildschäden zu vermeiden:
Die Begrenzung der Population ist aus Sicht des Weinbaus notwendig, da Wildschäden in Weinbergen in Rheinland-Pfalz nicht entschädigungspflichtig sind. Zudem wird dadurch das Risiko des Auftretens der anzeigepflichtigen und für die Nutztierhaltung in Deutschland ein erhebliches Risiko darstellenden Afrikanischen Schweinepest vermindert. Die Bekämpfung von Schwarzwild ist in geschlossenem Rebgelände eher möglich und weniger aufwendig als in Gemarkungen mit sich abwechselnden Kulturen, wie Weinbau, Ackerbau und Obstbau, mit den sich dort bietenden Rückzugsräumen und Nahrungsquellen.
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der Tröpfchenbewässerung von Weinbergen, die insbesondere bei Junganlagen zum Anwachsen der Reben genutzt werden, sind geschlossene Rebareale für den Aufbau und den Betrieb der dafür benötigten Infrastruktur (Brunnen, Leitungen etc.) von großem Vorteil. Sowohl die gemeinsame Beschaffung des Wassers als auch die gemeinsame Nutzung von Transport- sowie Verteilungsleitungen werden dadurch effizienter und günstiger.
Die Bewirtschaftungsvoraussetzungen sind im Weinbau anders ausgestaltet als zum Beispiel im Ackerbau, gerade in den Steillagen. Würden diese Areale nun nicht mehr weinbaulich genutzt, droht eine Verbuschung der Fläche, da diese Lagen nicht auf die ackerbauliche Bewirtschaftung oder Grünlandnutzung ausgerichtet sind. Auf diesen unbewirtschafteten Flächen können sich durch Selbstansiedelung Wirtspflanzen, wie Brombeeren, für unerwünschte Schädlinge wie die Kirschessigfliege etablieren, die wiederum die Gesundheit und Qualität der Trauben auf benachbarten Weinbauflächen gefährden.
Die historisch gewachsene Kulturlandschaft und das Landschaftsbild mit den traditionellen Weinbergslagen prägen das Bild des Landweingebietes und dessen Reputation.
Die zusammenhängenden Weinbergsareale, die sich seit Jahrhunderten am Verlauf des Flusses, der natürlichen Topografie, orientieren, prägen das Landschaftsbild und damit bei den Anwohnern des Gebietes, bei den Mitgliedern der Weinwirtschaft der Region, in der Fachwelt und auch bei den Verbrauchern den Charakter der Weinregion.
Die Verlagerung des Anbaus in traditionelles Ackergelände hätte eine Veränderung des über Jahrhunderte gewachsenen Landschaftsbildes und damit der gewachsenen Kulturlandschaft zur Folge.
Diese Kulturlandschaft dient gleichermaßen als Werbekulisse für Weinwerbung wie auch als touristische Attraktion. Somit sichert sie die wirtschaftliche Grundlage vieler im Fremdenverkehr tätiger Betriebe, wie z. B. Gastronomie und Hotellerie. Würde in der Produktspezifikation keine Gebietsabgrenzung erfolgen und somit eine Abwanderung in Ackerland ermöglicht, würde vielen traditionellen Weinbergsflächen, wie bereits oben ausgeführt, eine unerwünschte Verbuschung drohen, da sie aufgrund ihrer geringen Größe, Beschaffenheit und oftmals schlechten Erreichbarkeit für andere Nutzungen als für den Weinbau nicht geeignet sind. Diese Verbuschung würde neben den ökologischen Folgen auch wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen, da eine solche Landschaft von der Mehrheit der Touristen als optisch unattraktiv erachtet wird.
Die g.g.A. Landwein der Ruwer ist beim Handel und Verbraucher durch den Charakter der Weinregion emotional positiv besetzt. Beim Kauf und Konsum von Weinen der Ruwer spielen sich im Kopf des Verbrauchers Bilder dieser Kulturlandschaft ab. Mancher denkt vielleicht hierbei an einen Urlaub und die schöne Landschaft. Dies macht die g.g.A. Landwein der Ruwer unverwechselbar und einzigartig.
Aus den zuvor genannten Gründen ergibt sich, dass eine Bewirtschaftung der Weinberge auf arrondiertem Gelände Vorteile verschiedenster Art für die Eigentümer und Bewirtschafter von Weinbauflächen sowie die Umwelt und die Allgemeinheit hat. Deswegen soll der Anteil der jetzt schon vereinzelt bestehenden Streuweinberge mit den hier dargelegten vielfältigen Nachteilen nicht zunehmen.
Die gebietliche Herstellungsmöglichkeit für Landwein der Ruwer soll in der Produktspezifikation nicht enger gefasst sein, als die gesetzliche eingeräumte Herstellungsmöglichkeit.
c)
Keltertraubensorten
Die Aufzählung der Rebsorten soll alle bislang klassifizierten Rebsorten, die sich im Anbaugebiet im Anbau befinden, umfassen.
d)
Sonstige Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation
Die 100 %-Regelung und die Regelung zum Restzuckergehalt ist durch das nationale Recht nicht mehr vorgesehen und daher als Anforderungen einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation (Schutzgemeinschaft) angegeben. Die Textänderungen (z. B. die explizite Nennung von 100 %) wurden vorgenommen, um die inhaltliche Regelung der ursprünglichen Bestimmung zu verdeutlichen. Eine inhaltliche Änderung hat nicht stattgefunden.
e)
Kontrollbehörde
Die Faxnummer hat sich geändert.
Die Korrektur hinsichtlich der Neugenehmigungen erfolgt, um das geltende Recht abzubilden.
f)
Sonstiges
Es müssen redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden.
Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen haben.
Datum Unterschrift(en)

Einziges Dokument

1 Eingetragener Name:

Landwein der Ruwer

2 Art der geografischen Angabe3:

Geschützte Geografische Angabe g.g.A.

3 EU-Registriernummer4

PGI-DE: A 1288

4 Mitgliedstaat, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört:

Bundesrepublik Deutschland

5 Kategorie von Weinbauerzeugnissen5
(Wein, Qualitätsschaumwein, Perlwein…)

Wein

6 Beschreibung des Weines/​der Weine6:

Erzeugnis: Wein, weiß

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

An der Ruwer werden traditionell Weißweine, Roséweine sowie Rotling und Rotweine für eine geschützte geogra­fische Angabe „Landwein der Ruwer“ ausgebaut.

Je nach Rebsorte oder Zusammenstellung einer Cuvée aus mehreren Rebsorten herrschen beim Weißwein grundsätzlich fruchtige Noten heimischer Kern- und Steinfrüchte und Zitrusfrüchte vor. Das Spektrum kann sich je nach Rebsorte um grüne, grasige und an Kräuter erinnernde Noten ebenso wie blumige Aspekte, Honig und getrocknete Früchte erweitern. Das Farbspektrum reicht in der Regel von einem blassen Gelb mit grünen Reflexen bis hin zu oranger Farbe mit rötlichen und braunen Reflexen. Darüber hinaus können Weißweine auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung aufweisen. Im Geruch kann eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen ebenso wie oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten. Die Weißweine sind in der Regel von leichtem bis mittleren Körper, gepaart mit einer dem Stil angepassten Säure und Süße. Je nach Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte und säuremilde Weine vertreten sein.

Der Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung darf 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)
Minimal vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in
Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Roséweine, Blanc de Noir

An der Ruwer werden traditionell Weißweine, Roséweine sowie Rotlinge und Rotweine für eine geschützte geo­graphische Angabe „Landwein der Ruwer“ ausgebaut.

Roséweine und Blanc de Noir-Weine werden aus roten Rebsorten hell gekeltert. Roséweine variieren farblich meist von zartrosa über eine Pink-Ausprägung bis hin zu hellrot mit möglichen braunen Reflexen, wohingegen Blanc de Noir Weine weißweinfarben sind. Aufgrund der Anlehnung an die Weißweinbereitung, dominieren insbesondere fruchtige Noten von Beerenfrüchten und Zitrusfrüchten. Roséweine sind mit ihrer in der Regel höheren Säure, dezenten Gerbstoffen, geringer Alkoholprägung und dezenter Restsüße geschmacklich eher bei den Weißweinen verortet. Es können eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie auch mögliche Trübungen vorliegen.

Der Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung darf 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)
Minimal vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in
Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Wein, rot

An der Ruwer werden traditionell Weißweine, Roséweine sowie Rotlinge und Rotweine für eine geschützte geo­graphische Angabe „Landwein der Ruwer“ ausgebaut.

Je nach Rebsorte oder Zusammenstellung einer Cuvée aus mehreren Rebsorten dominieren bei Rotweinen im Geruch meist Fruchtnoten heimischer Stein- und Beerenfrüchte ebenso wie eingekochte und getrocknete Früchte. Hinzu können grüne und würzige Aspekte kommen. Das Farbspektrum reicht insbesondere von blassrot, über eine mittlere Intensität bis hin zu einem tiefdunklen Violett mit teils intensiven braunen Reflexen. Darüber hinaus können Weine auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung aufweisen. Die Weine weisen meist einen schlanken bis kräftigen Körper auf und zeichnen sich grundsätzlich durch eine milde bis spürbare Säure aus. Bei den Gerbstoffen reicht das Spektrum in der Regel von kaum wahrnehmbaren bis hin zu sehr dominanten Tanninen, die auch grüne Aspekte ausweisen können.

Der Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung darf 12 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)
Minimal vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in
Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Rotling

An der Ruwer werden traditionell Weißweine, Roséweine sowie Rotlinge und Rotweine für eine geschützte geo­graphische Angabe „Landwein der Ruwer“ ausgebaut.

Die Rotlingweine haben je nach Wahl der Rebsorten meist eine schwache bis kräftige hellrote Farbe. Ihre Aromen sind grundsätzlich eher fruchtig, teilweise dezent würzig. Die jeweilige Fruchtausprägung kann je nach verwendeter Rebsorte variieren. Sie zeigen in der Regel ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit meist frischer Säurestruktur. Es kann eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie eine mögliche Trübung vorliegen.

Der Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung darf 11,5 Vol.-% nicht übersteigen.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)
Minimal vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder
g/​l ausgedrückt als Weinsäure)
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in
Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

7 Traditionelle Bezeichnung:

Landwein

8 Weinbereitungsverfahren7:

Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung, sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung:

8.1 Spezifisch önologisches Verfahren: Es gilt geltendes Recht.
8.2 Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung: Es gilt geltendes Recht.
8.3 Anbauverfahren: Es gilt geltendes Recht.

Hektarhöchsterträge in hl/​ha

Der Hektarhöchstertrag ist auf 150 hl/​ha festgesetzt.

9 Zugelassene Keltertraubensorten

Weißwein

Albalonga, Arinto, Arnsburger, Auxerrois (Auxerrois blanc, Pinot Auxerrois), Bacchus, Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Chardonnay, Chardonnay Rosé (Rosa Chardonnay), Chenin Blanc, Donauriesling, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe (Faber), Felicia, Fernão Pires, Fidelio (Gm 8107-3), Findling, Gelber Kleinberger, Gelber Muskateller (Blanc, Muscat, Moscato, Muskateller, Muskat Blanc), Gelber Orleans (Orleans), Goldmuskateller (Muskateller), Goldriesling, Grüner Adelfränkisch, Grüner Silvaner (Silvaner, Sylvaner), Grüner Veltliner (Veltliner), Grünfränkisch, Gutenborner, Helios, Hibernal, Huxelrebe (Huxel), Johanniter, Juwel, Kerner, Kernling, Morio Muskat, Müller Thurgau (Rivaner), Muscaris, Muskat Ottonel (Muskat-Ottonel), Optima 113 (Optima), Ortega, Perle, Phoenix (Phönix), Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Rinot, Roter Elbling (Elbling Rouge, Elbling), Roter Gutedel (Chasselas Rouge, Gutedel, Chasselas, Fendant Rouge), Roter Müller-Thurgau, Roter Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat), Roter Riesling, Roter Traminer (Gewürztraminer, Clevner, Traminer), Roter Veltliner, Ruländer (Pinot Grigio, Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot Gris), Saphira, Sauvignac, Sauvignon Blanc (Muskat Silvaner), Sauvignon Gris, Sauvitage, Savagnin Blanc (Weißer Traminer), Scheurebe, Schönburger, Siegerrebe (Sieger), Solaris, Souvignier Gris, Viognier, Weißer Burgunder (Pinot Bianco, Weißburgunder, Pinot Blanc), Weißer Elbling (Elbling, Kleinberger), Weißer Gutedel (Chasselas Blanc, Fendant Blanc, Gutedel, Chasselas), Weißer Heunisch (Heunisch), Weißer Riesling (Riesling renano, Rheinriesling, Klingelberger, Riesling), We 86-708-86.

Rot- und Roséwein

Accent, Acolon, Allegro, Baron, Blauer Affenthaler (Affenthaler), Blauer Elbling (Willbacher), Blauer Frühburgunder (Pinot Noir Precoce, Pinot Madeleine, Madeleine Noir, Frühburgunder, Pinot Noir Précose, Pinot Madelaine), Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch, Limberger), Blauer Portugieser (Portugieser), Blauer Spätburgunder (Pinot Nero, Pinot Noir, Samtrot, Spätburgunder), Blauer Trollinger (Trollinger, Vernatsch), Blauer Zweigelt (Zweigeltrebe, Rotburger, Zweigelt), Bolero, Cabernet Bordo, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin (Cubin), Cabernet Dorio (Dorio), Cabernet Dorsa (Dorsa), Cabernet Franc, Cabernet Jura, Cabernet Mitos (Mitos), Cabernet Sauvignon, Cabertin, Dakapo, Divico, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Gamay Noir, Grenache noir, Hartblau, Kleiner Fränkischer Burgunder, Lagrein (Blauer Lagrein, Lagrain), Laurot, Merlot, Monarch, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot Meunier), Nebbiolo, Palas, Pinotin, Pinot Nova, Piroso, Primitivo (Zinfandel, Blauer Scheuchner), Prior, Reberger, Regent, Rondo, Rubinet, Saint-Laurent (St. Laurent, Sankt Laurent), Satin Noir, Schwarzer Elbling, Schwarzer Urban, Süßschwarz, Syrah (Shiraz), Tempranillo, Touriga nacional, VB 91-26-5.

10 Kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebietes:

Die Erzeugnisse, die die geschützte geografische Angabe „Landwein der Ruwer“ führen müssen von den abgegrenzten Rebflächen stammen. Hierzu gehören die Rebflächen der Gemeinden Franzenheim (2786), Kasel (2662), Korlingen (2668), Mertesdorf (2663), Morscheid (2665), Riveris (2664), Sommerau (2666), Trier (Biewer (2857), Eitelsbach (2855), Filsch (2866), Kernscheid (2868), Kürenz (2864), Olewig (2863), Ruwer-Maximin (2853), Ruwer-Paulin (2854), St. Matthias (2861), Tarforst (2865), Trier (2856), Zewen (2860) und Waldrach (2661).

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichenwein einsehbar sind.

Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.

11 Beschreibung des Zusammenhangs/​der Zusammenhänge mit dem geografischen Gebiet8:

Das Landweingebiet Ruwer erstreckt sich entlang des Ruwertals von der Gemarkung Ruwer im Norden bis zur Gemarkung Sommerau im Süden. Die Ruwer – ein rechtsseitiger Nebenfluss der Mosel – entspringt am Rösterkopf

bei Osburg und mündet bei Trier-Ruwer/​Eitelsbach in die Mosel. Naturräumlich fällt das Landweingebiet Ruwer in zwei Naturraumeinheiten. Der nördliche Teil liegt im Naturraum der Trierer Talweitung, wogegen der südliche Teil in den Naturraum Ruwer-Hunsrück fällt. Die Rebflächen liegen hauptsächlich an den Hängen der Ruwer und ihrer Nebentäler. An der Ruwer findet man weinbaulich genutzte Flächen im Durchschnitt in einer Höhe von 225 m über NN. Die durchschnittliche Hangneigung beträgt 27 %. Die Weinberge sind überwiegend SE-S-SW (zu ca. 70 %) exponiert. Bezogen auf das gesamte Anbaugebiet zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 209° (SSW).

Im Landweingebiet Ruwer dominieren bei Weitem paläozoische Gesteine. Man findet hier fast ausschließlich Tonschiefer aus dem Devon. Lediglich im Naturraum Trierer Talweitung sind die Schiefer stellenweise von pleistozänen Terrassenablagerungen überlagert. Folglich wurzeln die Reben an der Ruwer größtenteils in Böden, deren Ausgangsgesteine devonisches Alter besitzen. Auf den devonischen Tonschiefern entstanden hauptsächlich basenarme bis basenreiche Braunerden. Stellenweise sind aber auch Kolluvisole aus umgelagertem devonischen Bodenmaterial zu finden. Regosole, Parabraunerden und Pseudogleye bildeten sich auf den teilweise mit Lehm überdeckten pleistozänen Terrassensedimenten. Sie sind im Landweingebiet Ruwer allerdings von nur untergeordneter Bedeutung. Trotz der tiefgründigen weinbaulichen Bodenbearbeitung („rigolen“) sind die natürlichen Bodentypen häufig noch zu erkennen.

Das Tal der Ruwer hebt sich aufgrund seiner geschützten Lage als thermischer Gunstraum gegen die Höhen des Hunsrücks ab. Bezogen auf die Rebflächen des gesamten Landweingebietes Ruwer liegt die Temperatur im Mittel bei 9,5 °C. In der Vegetationsperiode ergibt sich eine Durchschnittstemperatur von 13,9 °C. Die Rebfläche im Weinbaugebiet Mosel erhält Durchschnittsniederschläge im Bereich von 760 mm bis 830 mm pro Jahr. Im Schnitt erhalten die Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von 625 000 WH/​m2. Die höchsten Einstrahlungswerte sind hierbei in den südexponierten Steil- und Steilstlagen zu verzeichnen. Hier werden Strahlungsmengen von bis zu 766 000 WH/​m2 verzeichnet.

12 Weitere Bedingungen für die Aufmachung, Etikettierung sowie alle sonstigen wesentlichen Anforderungen:

Titel: Wein

Rechtsrahmen9: (EU-Recht, einzelstaatliches Recht)

Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung10:
(Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet, Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet, zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften)

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften:

Beschreibung:

„Landwein der Ruwer“ muss zu 100 % aus Trauben von Rebflächen der in Nummer 4 der Produktspezifikation benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und der in Nummer 8 der Produktspezifikation zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung „Landwein der Ruwer“ in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

13 Kontrollen:

13.1 Für die Kontrolle zuständige Behörden oder Zertifizierungsstellen:

Name:

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Adresse:

Burgenlandstraße 7, 55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon/​Telefax/​E-Mail:

Telefon: 06 71/​79 3-0
Telefax: 06 71/​79 3-19 9
E-Mail: info@lwk-rlp.de

Name:

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz

Adresse:

Mainzer Straße 112
56068 Koblenz

Telefon/​Telefax/​E-Mail:

Telefon: 02 61/​91 49-0
Telefax: 02 61/​91 49-19 0
E-Mail: poststelle@lua-rlp.de

Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen haben.
Datum Unterschrift(en)

„Landwein der Ruwer“
Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe

1 Geschützter Name

„Landwein der Ruwer“

2 Kategorie von Weinerzeugnissen

Wein

3 Beschreibung des Weines/​der Weine

3.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nummer 2019/​34 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung maximal 11,5 Vol.-% bei Weiß- und Roséwein und Rotling sowie 12 Vol.-% bei Rotwein
Es sind nur trockene und halbtrockene Weine zulässig. Die Voraussetzungen für diese Geschmacksangaben sind durch geltendes Recht festgesetzt.
Gesamtsäure: Es gilt geltendes Recht.
Gehalte an flüchtige Säure: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtschwefeldioxidgehalte: Es gilt geltendes Recht.

3.2 Natürlicher Mindestalkoholgehalt/​ Mindestmostgewicht (Angaben in Vol.-% Alkohol/​° Öchsle)

Landwein der Ruwer 5,5 Vol.-%/​47° Öchsle

3.3 Organoleptisch

An der Ruwer werden traditionell Weißweine, Roséweine, sowie Rotlinge und Rotweine für eine geschützte geo­grafische Angabe „Landwein der Ruwer“ ausgebaut.

Weißwein

Je nach Rebsorte oder Zusammenstellung einer Cuvée aus mehreren Rebsorten herrschen grundsätzlich fruchtige Noten heimischer Kern- und Steinfrüchte und Zitrusfrüchte vor. Das Spektrum kann sich je nach Rebsorte um grüne, grasige und an Kräuter erinnernde Noten ebenso wie blumige Aspekte, Honig und getrocknete Früchte erweitern. Das Farbspektrum reicht in der Regel von einem blassen Gelb mit grünen Reflexen bis hin zu oranger Farbe mit rötlichen und braunen Reflexen. Darüber hinaus können Weine auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung aufweisen. Im Geruch kann eine geringere Sortentypizität und Fruchtausprägung vorliegen ebenso wie oxidative, phenolische oder auch reduktive Noten. Die Weine sind in der Regel von leichtem bis mittleren Körper, gepaart mit einer dem Stil angepassten Säure und Süße. Je nach Weinstilistik können auch gerbstoffbetonte und säuremilde Weine vertreten sein.

Roséwein, Blanc de Noir

Diese Weintypen werden aus roten Rebsorten hell gekeltert. Roséweine variieren farblich meist von zartrosa über eine Pink-Ausprägung bis hin zu hellrot mit möglichen braunen Reflexen, wohingegen Blanc de Noir Weine weißweinfarben sind. Aufgrund der Anlehnung an die Weißweinbereitung, dominieren insbesondere fruchtige Noten von Beerenfrüchten und Zitrusfrüchten. Roséweine sind mit ihrer in der Regel höheren Säure, dezenten Gerbstoffen, geringer Alkoholprägung und dezenter Restsüße geschmacklich eher bei den Weißweinen verortet. Es können eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie auch mögliche Trübungen vorliegen.

Rotwein

Je nach Rebsorte oder Zusammenstellung einer Cuvée aus mehreren Rebsorten dominieren im Geruch meist Fruchtnoten heimischer Stein- und Beerenfrüchte ebenso wie eingekochte und getrocknete Früchte. Hinzu können grüne und würzige Aspekte kommen. Das Farbspektrum reicht insbesondere von blassrot, über eine mittlere Intensität bis hin zu einem tiefdunklen Violett mit teils intensiven braunen Reflexen. Darüber hinaus können Weinen auch eine stabile oder durch Aufschütteln wahrnehmbare Trübung aufweisen. Die Weine weisen meist einen schlanken bis kräftigen Körper auf und zeichnen sich grundsätzlich durch eine milde bis spürbare Säure aus. Bei den Gerbstoffen reicht das Spektrum in der Regel von kaum wahrnehmbaren bis hin zu sehr dominanten Tanninen, die auch grüne Aspekte ausweisen können.

Rotling

Die Rotlingweine haben je nach Wahl der Rebsorten meist eine schwache bis kräftige hellrote Farbe. Ihre Aromen sind grundsätzlich eher fruchtig, teilweise dezent würzig. Die jeweilige Fruchtausprägung kann je nach verwendeter Rebsorte variieren. Sie zeigen in der Regel ein filigranes bis gehaltvolles Geschmacksbild mit meist frischer Säurestruktur. Es kann eine größere Vielfalt an Aromen- und Farbausprägungen sowie eine mögliche Trübung vorliegen.

4 Abgrenzung des Gebietes

Die Erzeugnisse, die die geschützte geografische Angabe „Landwein der Ruwer“ führen, müssen von den abgegrenzten Rebflächen stammen. Hierzu gehören die Rebflächen der Gemeinden Franzenheim (2786), Kasel (2662), Korlingen (2668), Mertesdorf (2663), Morscheid (2665), Riveris (2664), Sommerau (2666), Trier (Biewer (2857), Eitelsbach (2855), Filsch (2866), Kernscheid (2868), Kürenz (2864), Olewig (2863), Ruwer-Maximin (2853), Ruwer-Paulin (2854), St. Matthias (2861), Tarforst (2865), Trier (2856), Zewen (2860) und Waldrach (2661).

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den Karten mit den parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen der oben genannten Gemeinden, welche unter www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein einsehbar sind.

Landwein darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Bundesland oder in einem benachbarten Bundesland liegt.

5 Traditionelle Begriffe

Weine und Weinerzeugnisse der g.g.A. Landwein der Ruwer sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Wein­namen obligatorisch mit dem traditionellen Begriff „Landwein“ zu kennzeichnen.

6 Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

6.1 Spezifisch önologisches Verfahren: Es gilt geltendes Recht.
6.2 Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung: Es gilt geltendes Recht.
6.3 Anbauverfahren: Es gilt geltendes Recht.

7 Höchstertrag je Hektar

Der Hektarhöchstertrag ist auf 150 hl/​ha festgesetzt.

8 Zugelassene Keltertraubensorten

Weißwein

Albalonga, Arinto, Arnsburger, Auxerrois (Auxerrois blanc, Pinot Auxerrois), Bacchus, Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Chardonnay, Chardonnay Rosé (Rosa Chardonnay), Chenin Blanc, Donauriesling, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe (Faber), Felicia, Fernão Pires, Fidelio (Gm 8107-3), Findling, Gelber Kleinberger, Gelber Muskateller (Blanc, Muscat, Moscato, Muskateller, Muskat Blanc), Gelber Orleans (Orleans), Goldmuskateller (Muskateller), Goldriesling, Grüner Adelfränkisch, Grüner Silvaner (Silvaner, Sylvaner), Grüner Veltliner (Veltliner), Grünfränkisch, Gutenborner, Helios, Hibernal, Huxelrebe (Huxel), Johanniter, Juwel, Kerner, Kernling, Morio Muskat, Müller Thurgau (Rivaner), Muscaris, Muskat Ottonel (Muskat-Ottonel), Optima 113 (Optima), Ortega, Perle, Phoenix (Phönix), Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Rinot, Roter Elbling (Elbling Rouge, Elbling), Roter Gutedel (Chasselas Rouge, Gutedel, Chasselas, Fendant Rouge), Roter Müller-Thurgau, Roter Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat), Roter Riesling, Roter Traminer (Gewürztraminer, Clevner, Traminer), Roter Veltliner, Ruländer (Pinot Grigio, Grauburgunder, Grauer Burgunder, Pinot Gris), Saphira, Sauvignac, Sauvignon Blanc (Muskat Silvaner), Sauvignon Gris, Sauvitage, Savagnin Blanc (Weißer Traminer), Scheurebe, Schönburger, Siegerrebe (Sieger), Solaris, Souvignier Gris, Viognier, Weißer Burgunder (Pinot Bianco, Weißburgunder, Pinot Blanc), Weißer Elbling (Elbling, Kleinberger), Weißer Gutedel (Chasselas Blanc, Fendant Blanc, Gutedel, Chasselas), Weißer Heunisch (Heunisch), Weißer Riesling (Riesling renano, Rheinriesling, Klingelberger, Riesling), We 86-708-86.

Rot- und Roséwein

Accent, Acolon, Allegro, Baron, Blauer Affenthaler (Affenthaler), Blauer Elbling (Willbacher), Blauer Frühburgunder (Pinot Noir Precoce, Pinot Madeleine, Madeleine Noir, Frühburgunder, Pinot Noir Précose, Pinot Madelaine), Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch, Limberger), Blauer Portugieser (Portugieser), Blauer Spätburgunder (Pinot Nero, Pinot Noir, Samtrot, Spätburgunder), Blauer Trollinger (Trollinger, Vernatsch), Blauer Zweigelt (Zweigeltrebe, Rot­burger, Zweigelt), Bolero, Cabernet Bordo, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin (Cubin), Cabernet Dorio (Dorio), Cabernet Dorsa (Dorsa), Cabernet Franc, Cabernet Jura, Cabernet Mitos (Mitos), Cabernet Sauvignon, Cabertin, Dakapo, Divico, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Gamay Noir, Grenache noir, Hartblau, Kleiner Fränkischer Burgunder, Lagrein (Blauer Lagrein, Lagrain), Laurot, Merlot, Monarch, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot Meunier), Nebbiolo, Palas, Pinotin, Pinot Nova, Piroso, Primitivo (Zinfandel, Blauer Scheuchner), Prior, Reberger, Regent, Rondo, Rubinet, Saint-Laurent (St. Laurent, Sankt Laurent), Satin Noir, Schwarzer Elbling, Schwarzer Urban, Süßschwarz, Syrah (Shiraz), Tempranillo, Touriga nacional, VB 91-26-5.

9 Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt

9.1 Geografische Verhältnisse

9.1.1 Landschaft und Morphologie

Das Landweingebiet Ruwer erstreckt sich entlang des Ruwertals von der Gemarkung Ruwer im Norden bis zur Gemarkung Sommerau im Süden. Die Ruwer – ein rechtsseitiger Nebenfluss der Mosel – entspringt am Rösterkopf bei Osburg und mündet bei Trier-Ruwer/​Eitelsbach in die Mosel. Naturräumlich fällt das Landweingebiet Ruwer in zwei Naturraumeinheiten. Der nördliche Teil liegt im Naturraum der Trierer Talweitung, wogegen der südliche Teil in den Naturraum Ruwer-Hunsrück fällt. Die Rebflächen liegen hauptsächlich an den Hängen der Ruwer und ihrer Nebentäler. An der Ruwer findet man weinbaulich genutzte Flächen im Durchschnitt in einer Höhe von 225 m über NN. Die durchschnittliche Hangneigung beträgt 27 %. Die Weinberge sind überwiegend SE-S-SW (zu ca. 70 %) exponiert. Bezogen auf das gesamte Anbaugebiet zeigen die Rebflächen eine durchschnittliche Exposition von 209° (SSW).

9.1.2 Geologie

Im Landweingebiet Ruwer dominieren bei Weitem paläozoische Gesteine. Man findet hier fast ausschließlich Tonschiefer aus dem Devon. Lediglich im Naturraum Trierer Talweitung sind die Schiefer stellenweise von pleisto­zänen Terrassenablagerungen überlagert. Folglich wurzeln die Reben an der Ruwer größtenteils in Böden, deren Ausgangsgesteine devonisches Alter besitzen. Auf den devonischen Tonschiefern entstanden hauptsächlich basenarme bis basenreiche Braunerden. Stellenweise sind aber auch Kolluvisole aus umgelagertem devonischen Bodenmaterial zu finden. Regosole, Parabraunerden und Pseudogleye bildeten sich auf den teilweise mit Lehm überdeckten pleistozänen Terrassensedimenten. Sie sind im Landweingebiet Ruwer allerdings von nur untergeordneter Bedeutung. Trotz der tiefgründigen weinbaulichen Bodenbearbeitung („rigolen“) sind die natürlichen Bodentypen häufig noch zu erkennen.

9.2 Natürliche Einflüsse

Das Tal der Ruwer hebt sich aufgrund seiner geschützten Lage als thermischer Gunstraum gegen die Höhen des Hunsrücks ab. Bezogen auf die Rebflächen des gesamten Landweingebietes Ruwer liegt die Temperatur im Mittel bei 9,5 °C. In der Vegetationsperiode ergibt sich eine Durchschnittstemperatur von 13,9 °C. Die Rebfläche im Weinbaugebiet Mosel erhält Durchschnittsniederschläge im Bereich von 760 mm bis 830 mm pro Jahr. Im Schnitt erhalten die Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von 625 000 WH/​m². Die höchsten Einstrahlungswerte sind hierbei in den südexponierten Steil- und Steilstlagen zu verzeichnen. Hier werden Strahlungsmengen von bis zu 766 000 WH/​m² verzeichnet.

10 Sonstige Anforderungen von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation

„Landwein der Ruwer“ muss zu 100 % aus Trauben von Rebflächen der in Nummer 4 benannten Gemeinden oder Gemarkungen stammen und der in Nummer 8 zugelassenen Rebsorten hergestellt werden.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung „Landwein der Ruwer“ in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen.

11 Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

11.1 Name und Anschrift:

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz

Landesuntersuchungsamt
Mainzer Straße 112, 56068 Koblenz

Telefon: 02 61/​91 49-0
Telefax: 02 61/​91 49-19 0
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Burgenlandstraße 7, 55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon: 06 71/​79 3-0
Telefax: 06 71/​79 31 99
E-Mail: info@lwk-rlp.de

11.2 Aufgaben:

11.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die Kontrolle der Ausübung der Genehmigungen der von der BLE erteilten Neuanpflanzungsrechte obliegt der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Herstellung von Landwein der Ruwer verwendet werden darf, werden systematisch vor Ort überprüft.

11.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrages geprüft.

11.2.3 Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt durch das Landesuntersuchungsamt. Die Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen werden in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinhersteller ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

1
Gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/​33
2
Zutreffendes bitte auswählen
3
Zutreffendes bitte auswählen
4
Siehe Fußnote 1
5
Gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
6
Gesonderte Beschreibung für jedes Erzeugnis und jede Qualitätsstufe (bitte duplizieren falls notwendig)
7
Siehe Fußnote 4
8
Gemäß Artikel 93 Absatz1 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Verordnung (EU) 2019/​34 sowie siehe Fußnote 4
9
Siehe Fußnote 1
10
Siehe Fußnote 1

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