Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung – Richtlinie zur Förderung von Projekten der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Kolumbien

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
im Rahmen der Strategie der Bundesregierung
zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung
Richtlinie
zur Förderung von Projekten der wissenschaftlich-technologischen
Zusammenarbeit mit Kolumbien

Vom 26. Juni 2022

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Internationale Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft und Forschung leistet einen wichtigen Beitrag, um die ­großen wissenschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit zu bewältigen. Durch Kooperationen über Ländergrenzen hinweg können Synergien geschaffen, neues Wissen generiert und innovative Lösungsmöglichkeiten entwickelt werden.

Das gilt insbesondere für Kolumbien, das zu den Schwerpunktländern des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in Lateinamerika gehört. Es verfügt über wertvolle Forschungsressourcen, die nicht zuletzt für die Nachhaltigkeits- und Geoforschung eine hohe Relevanz aufweisen. Auch dank seines leistungsfähigen Wissenschaftssystems wird Kolumbien für deutsche Forscherinnen und Forscher zunehmend attraktiv. Von den Wissensquellen und der fachlichen Expertise im Land kann die bilaterale Zusammenarbeit in besonderem Maße profitieren.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Kolumbien mittel- und langfristig weiter zu intensivieren. Der Austausch soll durch die Initiierung neuer und durch die Festigung bestehender Forschungskooperationen mit Kolumbien gestärkt werden. Neben einem verbesserten Zugang zu Forschungsressourcen und relevanten Netzwerken steht auch die Erhöhung der Sichtbarkeit deutscher Forschungsexzellenz im Vordergrund. Die gemeinsamen Förderaktivitäten sollen ferner dazu beitragen, Lösungen für globale Herausforderungen zu erarbeiten und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wissenschaft und Wirtschaft nachhaltig zu stärken.

Damit leistet die Fördermaßnahme einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie unterstützt zudem die Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft, Forschung und Innovation, die Deutschland und Kolumbien am 2. Oktober 2012 unterzeichnet haben.

1.2 Zuwendungszweck

Zur Erreichung der genannten Ziele unterstützt die Fördermaßnahme die projektbegleitende Mobilität von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bzw. Expertinnen und Experten in spezifischen Themenfeldern. Im Rahmen von Besuchsreisen, wissenschaftlichen Workshops oder ähnlichen Aktivitäten sollen Synergien zwischen laufenden FuI-Vorhaben mit kolumbianischen Projektpartnern geschaffen werden. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Netzwerken, Infrastrukturen und anderen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner entstehen.

Im Rahmen der Maßnahme können sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut, als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Dabei wird erwartet, dass ein nachhaltiger Beitrag zur Stärkung von Wertschöpfungsketten in den Schwerpunktthemen geleistet wird. Der Förderung der engen Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich und der Einbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Großer Wert wird auch auf die Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern gelegt.

Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen z. B. beim BMBF oder bei Förderorganisationen wie beispielsweise der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder der Europäischen Union (EU) dienen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz sowie Kolumbien genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen Verordnung der EU-Kommission gewährt.1

2 Gegenstand der Förderung

Es handelt sich um eine bilaterale Ausschreibung, bei der die deutsche Seite Kosten/​Ausgaben für deutsche Projektbeteiligte fördert und die kolumbianische Seite Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Kolumbien unterstützt. Dies erfordert eine parallele Antragstellung durch die kolumbianischen Projektpartner (siehe Nummer 7).

Die Förderung bezieht sich auf die Mobilität von projektbezogenem Personal (Personalaustausch), die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von Veranstaltungen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten, die aus anderen Quellen finanziert werden. Forschungsarbeiten können daher nur in geringem Umfang über die Förderrichtlinie gefördert werden.

Es werden Projekte aus den folgenden thematischen Schwerpunktbereichen gefördert:

Biotechnologie
Biodiversität
Gesundheitsforschung
Meeresforschung
Geowissenschaften

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung ­(Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Vorhaben in Deutschland und Kolumbien den formalen Förderbedingungen entspricht und auf beiden Seiten positiv begutachtet wurde (siehe Nummer 7).

Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.

Auf deutscher Seite werden nur Einzelvorhaben gefördert, keine Verbundvorhaben.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation zwischen Deutschland und Kolumbien in den in Nummer 2 aufgeführten Förderschwerpunkten dokumentieren.

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Regel mit bis zu 50 000 Euro sowie für die in der Regel maximale Dauer von 24 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Da es sich um eine projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann hier keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/​Kosten vor:

a)
Reisen und Aufenthalte von Expertinnen und Experten und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern:
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/​-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Aufenthaltsausgaben/​-kosten werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung beziehungsweise des Unternehmens übernommen.
Die Förderung von Reisekosten/​-ausgaben und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite erfolgt durch das entsendende Land.
Des Weiteren werden Dienstreisen im Inland für den Besuch von Netzwerkpartnern bezuschusst. Auch Dienstreisen im Inland, mit ausländischen Partnern, können in begründeten Ausnahmefällen gefördert werden.
b)
Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte im begrenzten Umfang (siehe Richtlinien für Antragsteller).
c)
Workshops:

Workshops in Deutschland:
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben beziehungsweise Kosten übernommen werden, z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer in Deutschland, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten.
Workshops in Kolumbien:
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die kolumbianische Seite die Kosten für Workshops/​Veranstaltungen in Kolumbien trägt. In begründeten Ausnahmefällen können auch Workshops in Kolumbien bezuschusst werden.
Exkursionen und Feldarbeiten:
Es können Ausgaben/​Kosten für Exkursionen und Feldarbeiten in Deutschland und in Kolumbien bezuschusst werden.
d)
Personalkosten/​-ausgaben:
Vorhabenbezogene Ausgaben/​Kosten für wissenschaftliche Aushilfen und Doktoranden auf deutscher Seite, die der Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele dienen, können bezuschusst werden.
e)
Reisemittel für internationale Veranstaltungen:
Reisemittel für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland (auch außerhalb von Deutschland und Kolumbien) mit fachlichem Projektbezug können bezuschusst werden.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.5

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums, des BMBF sowie der Bundesregierung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der ­Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger werden ermutigt, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung des Projektträges, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme auf nationaler Ebene hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http:/​/​www.internationales-buero.de 

Fachlicher Ansprechpartner:

Jonas Kliesow
Telefon: +49 228/​38 21-1438
Telefax: +49 228/​38 21-1444
E-Mail: jonas.kliesow@dlr.de 

Administrative Ansprechpartnerin:

Lisa Mohr
Telefon: +49 228/​38 21-2159
Telefax: +49 228/​38 21-1444
E-Mail: lisa.mohr@dlr.de 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Verfahren im Partnerland:

Kolumbianische Projektpartner müssen ihren Antrag beim kolumbianischen Wissenschaftsministerium (MinCiencias) einreichen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: http:/​/​www.minciencias.gov.co/​

Ansprechpartner bei MinCiencias:

Perla Arrieta Ramirez
Telefax: +57-1 6258480 Durchwahl: 5212
E-Mail: pjarrieta@minciencias.gov.co 

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 16. September 2022

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/​oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten (zuzüglich Anhänge). In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

Informationen zum Projektkoordinator und den Projektpartnern (In- und Ausland)
Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen)
Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
Beteiligung Dritter
Geschätzte Ausgaben/​Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den kolumbianischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

I.
Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
II.
Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
III.
Fachliche Kriterien

a)
fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
b)
Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
c)
Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
d)
wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
IV.
Kriterien der internationalen Zusammenarbeit

a)
Anbahnung/​Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
b)
Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
c)
Verstetigung bilateraler/​internationaler Partnerschaften
d)
Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
e)
Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
V.
Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegten Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

Kooperationsziele
geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
vorhabenbezogene Ressourcenplanung
Verwertungsplan (z. B.):

a)
Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Kolumbien
b)
geplante Kooperation in Folgeprojekten
c)
geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Erfüllung der formalen Bedingungen
Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Kolumbien
Verstetigung bilateraler/​internationaler Partnerschaften
Anbahnung/​Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 26. Juni 2022

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Vivien Baganz

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/​Zuwendungsempfänger:

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/​die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/​Kumulierung:

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

1
Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)
2
Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Julil 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
3
Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
4
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
5
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

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