Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
eines Interessenbekundungsverfahrens zur geplanten Förderung
des Baus und der Installation einer Demonstrationsanlage zur Produktion von Kerosin
aus erneuerbaren Energien in der Lausitz-Region
I Gegenstand
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beabsichtigt, eine Investitionsförderung (CAPEX) für den Bau einer Power-to-Liquid-Demonstrationsanlage zur Produktion von Kerosin (PtL-Kerosin) aus erneuerbaren Energien in der Lausitz (gemäß § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) in Brandenburg: Landkreis Elbe-Elster, Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Landkreis Dahme-Spreewald, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Cottbus, im Freistaat Sachsen: Landkreis Bautzen, Landkreis Görlitz), vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel und beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission, in Höhe von bis zu ca. 400 000 000 Euro zu gewähren. Dazu soll in einem ersten Schritt ein Verfahren zur Einholung von Interessenbekundungen durchgeführt werden.
Begriffsdefinition „PtL-Demonstrationsanlage“:
Eine PtL-Demonstrationsanlage im Sinne dieses Interessenbekundungsverfahrens ist eine technische Anlage industrieller Größenordnung zur Herstellung von Power-to-Liquid-Produkten, wobei nicht die technische Machbarkeit, sondern die Realisierung einer industriellen Produktion demonstriert werden soll. Es werden explizit keine Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (F&E-Vorhaben) gefördert, sondern der Bau von Erzeugungskapazität für PtL-Produkte adressiert. Dadurch soll der Markthochlauf ebendieser PtL-Produkte initiiert sowie die Kompetenzen zur Planung, Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen demonstriert und gestärkt werden. Der Standort Lausitz als eine Vorreiterregion der Energiewende in Deutschland soll durch die Demonstrationsanlage einen Impuls erfahren, der sich auf die industriellen und gewerblichen Bereiche erstreckt.
II Hintergrund und Zielrichtung des Interessenbekundungsverfahrens
Gemäß § 17 Satz 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 409) geändert worden ist, wird der Bund unter Einhaltung des europäischen Beihilfenrechts und vorrangig zur Stärkung des wirtschaftlichen Wachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in den Gebieten nach § 2 InvKG, darunter der Lausitz, eine Reihe von Programmen, Einrichtungen und Initiativen einrichten, ausweiten oder aufstocken. Hierzu gehört gemäß § 17 Satz 1 Nummer 26 InvKG die Einrichtung eines Kompetenzzentrums für die nachhaltige Erzeugung und Nutzung von Power-to-X (umgesetzt als PtX Lab Lausitz als Teil der ZUG gGmbH) inklusive einer Demonstrationsanlage in der Lausitz. Das Bund-Länder-Koordinierungsgremium hat der Durchführung des Vorhabens zugestimmt.
Die geplante Zuwendung im Anschluss an das Interessenbekundungsverfahren dient zur Umsetzung dieser Zielstellung und konzentriert sich dabei auf den Bau einer Demonstrationsanlage in der Lausitz. Zugleich sollen damit die Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr ((Initiative ReFuelEU Aviation), ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023, S. 1) erfüllt werden. Erwünscht ist, einen Beitrag zur Einhaltung der in der Verordnung enthaltenen verpflichtenden Quoten für den Einsatz von synthetischem Luftverkehrskraftstoff von 1,2 % im Jahr 2030 zu leisten.
Konkret soll mit der geplanten Förderung, für deren Gewährung das vorliegende Interessenbekundungsverfahren durchgeführt wird, eine Zuwendung (Investitionskostenzuschuss) zur Errichtung einer Demonstrationsanlage zur Herstellung von PtL-Kerosin aus erneuerbaren Energien gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) und der Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) (37. BImSchV) in der jeweils aktuellsten Fassung gewährt werden.
Mit der geplanten Förderung der Demonstrationsanlage soll eine Wirkung zur Entwicklung eines Wirtschaftszweiges zur Produktion von PtL-Kerosin erreicht werden, die zugleich die Ziele des europäischen Green Deals, der ReFuelEU Aviation-Verordnung sowie des REPowerEU-Plans unterstützt.
Die hier geplante Förderung der Demonstrationsanlage will einen gezielten Anreizeffekt schaffen, da festzustellen ist, dass bislang ohne eine derartige Zuwendung beziehungsweise Beihilfe weder in Deutschland noch in den EU-Nachbarstaaten nennenswerte Investitionen von Unternehmen in den Aufbau von PtL-Kerosin-Produktionsanlagen getätigt wurden.
Vor einer Bewilligung wird das BMWK die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die Beihilfehöchstintensität prüfen.
Das BMWK ist nach dem Beihilferecht gehalten, sich einen üblichen Rückforderungsmechanismus zu reservieren, sollte sich herausstellen, dass die gewährte Zuwendung für das Vorhaben (etwa angesichts positiver Marktentwicklungen und deutlich geringerer Investitionskosten) in dem ursprünglich gewährten Umfang nicht erforderlich war.
Insgesamt wird das BMWK darauf achten, dass die Förderung als Einzelzuwendung konform mit den Voraussetzungen der Leitlinien der Kommission für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 erfolgt. Dies ist erforderlich und dient auch dem Schutz des Investors.
Dieses Interessenbekundungsverfahren dient dem wettbewerblichen, offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ideenwettbewerb und der Ermittlung potenzieller Umsetzungsunternehmen. Es ist einem Antragsverfahren für die Gewährung einer Zuwendung auf Grundlage der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vorgeschaltet. Zur Einreichung eines Förderantrages wird das Unternehmen beziehungsweise das Konsortium aus Unternehmen nach Abschluss des Interessenbekundungsverfahrens aufgefordert, dessen Vorhabenskizze im Interessenbekundungsverfahren erfolgreich ausgewählt wurde.
Ein Anspruch auf Förderung beziehungsweise ein Zuwendungsbescheid ist mit dem Interessenbekundungsverfahren nicht verbunden. Dieser steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel und der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
III Bedingungen für die Interessenbekundung im Einzelnen – Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
-
Teilnehmende am InteressenbekundungsverfahrenBerechtigt zur Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren sind: Unternehmen oder Unternehmensverbünde (Konsortien) mit Erfahrung in industrieller Energie- und Rohstoffproduktion, im Anlagenbau beziehungsweise im verarbeitenden Gewerbe in diesem Sektor. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind ausdrücklich aufgefordert, sich zu beteiligen. Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).Teilnehmende am Interessenbekundungsverfahren beziehungsweise Zuwendungsempfänger im Falle der Förderung müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Die Umsetzung der Demonstrationsanlage, für die eine Förderung beantragt wird, muss auf dem Gebiet der Lausitz im Sinne des § 2 InvKG stattfinden. Bei einem grenzüberschreitenden Vorhaben sind nur die in Deutschland und insbesondere der Lausitz geplanten Investitionen förderfähig.
- 2.
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FördergrundlagenIm Falle der Förderung werden die Zuwendungen im Wege der Vorhabenförderung als Anteilsfinanzierung, unter Umständen auch als Vollfinanzierung, in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Förderung kann dann auf Kosten- oder Ausgabenbasis (ANBest-P-Kosten oder ANBest-P) erfolgen.Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die vorhabenbezogenen förderfähigen Kosten oder Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Kosten oder Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Vorhabens notwendigerweise anfallen. Dazu zählen:
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Vergabe von Aufträgen
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Vorhabenbezogene Sachmittel
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Personalkosten bis zum Abschluss der Inbetriebnahme der PtL-Anlage
Grundsätzlich nicht förderfähig sind laufende Kosten (inklusive Personalkosten) für den weiterführenden Betrieb der Anlage (OPEX).Der Vorhabenbeginn ist frühestens der 1. Januar 2026.Die Förderdauer, welche den Zeitraum bis zur Inbetriebnahme der Anlage bildet, soll 48 Monate nicht überschreiten, kann aber gegebenenfalls verlängert werden. Die Förderung wird gewährt, soweit die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen und die beihilferechtliche Genehmigung vorliegen. Nach dem InvKG ist eine Finanzierung bis maximal 2038 möglich.Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung erwartet. Wenn die Zuwendung als Anteilsfinanzierung gewährt wird, haben sich die Interessenten an der Finanzierung des zu fördernden Zwecks zu beteiligen. Die Höhe der Eigenmittel ist in der Vorhabenskizze entsprechend zu begründen. Im Rahmen des späteren Antragsverfahrens wird die Förderquote unter Berücksichtigung der für das Vorhaben notwendigen Kosten und der möglichen Eigen- und Drittmittel unter Beachtung der EU-beihilferechtlichen Vorgaben und gegebenenfalls ein Rückzahlmechanismus festgelegt.Hinweis: Da die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt sein muss, ist im Rahmen des Antragsverfahrens zu bestätigen, dass die Antragstellenden in der Lage sind, den gesamten Eigenmittelanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten oder Ausgaben des geförderten Vorhabens zu tragen. Im Falle der Förderung wird über den Zuwendungsbescheid unter anderem eine Zweckbindungsfrist festgelegt, wonach der Betrieb der aufzubauenden PtL-Anlage sowie die Zusammenarbeit mit dem PtX-Kompetenzzentrum (vergleiche unten Abschnitt IV Nummer 4) mindestens bis zum Ende des Jahres 2038 (31. Dezember 2038) zu gewährleisten ist.Sofern der Interessent für sein Vorhaben bereits von dritter Seite Fördermittel beantragt hat, ist dies mitzuteilen. Eine bereits bestehende Förderzusage schließt die Förderung nicht grundsätzlich aus, die eventuelle Kumulierung muss aber in Übereinstimmung mit den haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben stehen. - 3.
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Einreichung der Interessenbekundung in Form einer Vorhabenskizze (Form und Frist)Das Verfahren der Gewährung der Zuwendung besteht aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem sich daran anschließenden Antragsverfahren.Bitte reichen Sie Ihre Interessenbekundung als Vorhabenskizze rechtsverbindlich unterschrieben elektronisch per E-Mail bis zum 14. April 2025 an DemoanlageLausitz@bmwk.bund.de und postalisch beimBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Referat KB6
11019 Berlinein.Bitte die Einreichungsfrist unbedingt beachten. Es werden nur Interessenbekundungen berücksichtigt, die fristgemäß eingereicht werden.Die Interessenbekundung soll in deutscher Sprache im PDF-Format eingereicht werden und einen Umfang von 25 DIN-A4-Seiten inklusive eines Deckblattes nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 11 Punkt, einfacher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm).Die Interessenbekundung muss anhand einer Vorhabenskizze fachlich beurteilbar sein und eine grobe Finanzplanung beinhalten. In der Vorhabenskizze sollen, bezogen auf das oben genannte Ziel, mitwirkende Unternehmen, Kooperationen, das Arbeitsprogramm sowie ein grober Zeitplan und Kosten-/Ausgabenplan des Vorhabens vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung, Technologie und Markt erläutert werden. Genaueres wird in Abschnitt III Nummer 2 und Abschnitt IV genannt. - 4.
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Änderungen an der InteressenbekundungFür den Fall, dass eine Interessenbekundung bereits eingereicht wurde und nachträglich noch Änderungen an der Interessenbekundung vorgenommen werden sollen, muss eine vollständig neue Interessenbekundung unter Beachtung der Form- und Fristvorgaben (siehe Punkt 3) erstellt werden.
- 5.
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Anlagen der InteressenbekundungAnlagen im Sinne der Interessenbekundung sind lediglich Erklärungen, wie z. B. ein Letter of Intent (LOI) oder Erklärungen, ob das Vorhaben bereits Gegenstand eines Förderantrags ist oder einer Förderung selbst ist. Alle anderen Inhalte, insbesondere die in Abschnitt III und IV genannten, sollen Teil der Vorhabenskizze sein.
IV Anforderungen an die Vorhabenskizze zur Interessenbekundung
In der einzureichenden Vorhabenskizze zur Interessenbekundung sollen Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der globalen Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Deutschland und der EU dargestellt werden.
Interessenten wird insbesondere nahegelegt, sich auch mit den Bedingungen der Leitlinie der EU-Kommission für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 auseinanderzusetzen.
Die wesentlichen Inhalte und Anforderungen an die einzureichende Vorhabenskizze sind nachfolgend aufgeführt:
- 1.
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Deckblatt mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse) des Unternehmens und eines Ansprechpartners.
- 2.
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Zusammenfassung des Vorhabens (maximal eine Seite: Titel, Kennwort, Einordnung in das Gesamtziel, Vorgehen, Verwertung der Ergebnisse, Wirtschaftlichkeit).
- 3.
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Darstellung des Vorhabens:
- a)
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Strategische Ausgangslage, Ziele des Vorhabens, Abdeckung der PtL-Wertschöpfungskette sind darzustellen.
- b)
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Der Standort (Aufschlüsselung nach Gemarkung) aller Anlagenteile in der PtL-Wertschöpfungskette und qualifizierende Aussagen zu dessen An- und Verbindung mit Industrie-, Versorgungs- und Transportinfrastrukturen sind darzustellen (tabellarisch).
- c)
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Die Meilensteine des Vorhabens müssen plausibel dargestellt werden. Laufzeit und Arbeitsinhalte des Vorhabens und geplanter Vorhabenstart sind darzustellen. Der Vorhabenerfolg ist zu definieren.
- d)
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Der Technologiepfad (z. B. Methanol-to-Jet, Fischer-Tropsch) inklusive der Einzelanlagen und Verfahren zur Herstellung entsprechender Vorkettenprodukte beziehungsweise Veredelungsschritte ist vorzustellen und es muss ausgeführt werden, dass das Zielprodukt PtL-Kerosin beziehungsweise die Kerosinfraktion aus dem FT-Syncrude ist. Der Stand von Entwicklung und Technologie aller einzelnen technischen Verfahrensschritte ist darzustellen (z. B. über Technologiereifegrade (TRL)).
- e)
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Sofern nicht ausschließlich erneuerbarer Strom, sondern Vorkettenprodukte beziehungsweise Intermediate wie z. B. Wasserstoff, Kohlenstoffdioxid, Synthesegas oder Methanol Inputstoffe der zu fördernden Produktionsanlage sind, ist deren Herkunft gemäß der 37. BImSchV nachzuweisen und sind die Vorkettenanlagen entsprechender Bezugsquellen, unter Nennung der bereitstellenden Partner und des Standorts, gemäß dem Buchstaben d darzustellen.
- f)
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Ist nicht PtL-Kerosin das Hauptprodukt der zu fördernden Produktionsanlage, beziehungsweise wird die Wertschöpfung bei einem Intermediat abgebrochen, welches geeignet ist, in einem weiteren Verarbeitungsschritt in PtL-Kerosin umgewandelt zu werden (z. B. Destillation/Raffination), sollen die Prozessschritte/-anlagen wie in Buchstabe d und unter Nennung der weiterverarbeitenden Partner dargelegt werden. Gegebenenfalls vorliegende Absichtserklärungen (LOI) der weiterverarbeitenden Partner sind anzuhängen.
- g)
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Es ist nachzuweisen, dass für das gewählte Herstellungsverfahren für PtL-Kerosin eine Zertifizierung nach ASTM D7566 vorliegt, beziehungsweise falls die Methanol-to-Jet-Route gewählt wird, bis zum Produktionsstart eine ASTM D7566-Zertifizierung für das Herstellungsverfahren erreicht werden kann.
- h)
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Die Vorhabenskizze muss eine voraussichtliche Kostenkalkulation beinhalten. Die Kostenkalkulation muss so klar sein, dass die Höhe der förderfähigen Einzelpositionen, angelehnt an die Hauptkomponenten der PtL-Anlage, deutlich ist. (Rechtsgrundlage ist die BHO, insbesondere § 24 BHO.)
- i)
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Es ist plausibel darzulegen, welche Posten der Gesamtkalkulation der Produktionsanlagen in welchem Planungs- und Bauabschnitt anfallen. Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Investitionen, Personal, Sonstiges).
- j)
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Gegebenenfalls Darlegung eines Vorhabenkonsortiums und gegebenenfalls Aufteilung der Zuwendungsempfänger.
- k)
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Verwertungsplan mit Darlegung der Planzahlen und gegebenenfalls Abnehmerstrukturen.
- l)
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Aus Gründen der engen und effektiven Zusammenarbeit sollte die Anzahl an Unternehmen in einem Konsortium möglichst gering gehalten werden. Die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit für ein Konsortium sollte im konkreten Sachverhalt kurz erläutert werden. Innerhalb des Konsortiums ist in der Interessenbekundung ein Unternehmen zu bestimmen, welches die Vorhabenskizze beziehungsweise im Falle der Aufforderung zur Antragseinreichung den Antrag stellt (Konsortialführer) und für das Konsortium empfangs- beziehungsweise zustellungsbevollmächtigt ist. Im Interessenbekundungsverfahren reicht das Konsortium eine gemeinsame Vorhabenskizze ein. Im Falle der Aufforderung zur Antragseinreichung im Zuwendungsverfahren hat jedes Mitglied einen eigenen Antrag einzureichen. Jedes Mitglied des Konsortiums wird im Falle der Förderung Zuwendungsempfänger.
- 4.
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Begründung der Notwendigkeit und Angemessenheit staatlicher Förderung unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Risikos.
- 5.
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Der Einreicher erklärt sich bereit, eine Zusammenarbeit mit dem PtX-Kompetenzzentrum der ZUG gGmbH einzugehen und entsprechende Informationen mit diesem zu teilen. Ein Vorschlag zur möglichen Zusammenarbeit während der Planung, des Baus und Betriebs der PtL-Anlage ist vom Einreicher zu formulieren, aus dem der Auftrag, als Demonstrationsanlage zu fungieren, deutlich wird.
- 6.
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Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde.
V Auswahl
Aus den eingereichten Vorhabenskizzen wird diejenige ausgewählt, die den Zuwendungszweck am besten zu erfüllen verspricht. Hierfür werden die Vorhabenskizzen einer vergleichenden Beurteilung zugeführt, wobei folgende Kriterien maßgeblich sind:
- a)
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Menge des jährlich produzierten Hauptproduktes (PtL-Kerosin)
- b)
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Wirtschaftlichkeit
- c)
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Validität des technischen Konzepts
- d)
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Umfang der Wertschöpfung der PtL-Produktion, insbesondere der Teil in der Region Lausitz
- e)
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Zeitplanung (Zeitpunkt der Inbetriebnahme)
- f)
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Konzept zur inhaltlichen Zusammenarbeit mit dem PtX-Kompetenzzentrum im Sinne der Funktion als Demonstrationsanlage
- g)
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Robustheit des Umsetzungskonzepts im Zeitraum der Förderung
- h)
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Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts
VI Weiteres Verfahren
Das BMWK trifft die Entscheidung über die Auswahl des Vorhabens und informiert die Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren. Die Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren, deren Vorhaben als am vielversprechendsten bewertet wurde, werden zur Antragstellung aufgefordert. Mit Antragstellung wird ein Zuwendungsverfahren eingeleitet. Gegenstand der Förderung wird nur ein Vorhaben sein.
VII Verantwortlichkeiten
Das PtX-Kompetenzzentrum als Teil der ZUG gGmbH wird das BMWK bei der Betreuung des Interessenbekundungs- und Förderverfahrens unterstützen.
VIII Registrierung der Interessenten, Rückfragen, Kontakt
Alle Interessenten an diesem Interessenbekundungsverfahren sind aufgerufen, sich spätestens am 14. Tag nach Veröffentlichung (Erscheinungstag des Bundesanzeigers) durch formlose E-Mail an nachfolgend angegebene Adresse zu registrieren. Die Registrierung dient dazu, etwaige Rückfragen und Antworten allen Interessenten in gleicher Weise und in anonymisierter Form zur Verfügung stellen zu können. Eine Pflicht zur tatsächlichen Teilnahme am Verfahren entsteht dadurch nicht. Etwaige Rückfragen können bis zum gleichen Tage gestellt werden und sind ausschließlich per E-Mail zulässig.
E-Mail: DemoanlageLausitz@bmwk.bund.de
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
B. Schwenk
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