Startseite Allgemeines Bekanntmachung eines Feststellungsbescheids nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung der Schusswaffe „Modell 1892 Wildlands“ vom: 13.06.202
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Bekanntmachung eines Feststellungsbescheids nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung der Schusswaffe „Modell 1892 Wildlands“ vom: 13.06.202

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Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheids
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes
zur waffenrechtlichen Beurteilung
der Schusswaffe „Modell 1892 Wildlands“

Vom 13. Juni 2025

Auf Grund des § 2 Absatz 5 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 5. Mai 2025 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG der hier vorgestellten

Repetier-Schusswaffe „Modell 1892 Wildlands“ 

Hersteller: Chiappa Firearms Italy
Kaliber: .44RemMag
Schäftung: starre Schulterstütze
Gesamtlänge der Waffe: 88,0 cm
Lauflänge: 41,0 cm
Lauf-Art: Stahl (Neufertigung)
Zug-, Feld-Profil: 6 Züge und Felder, Rechtsdrall
Länge von Lauf und
Verschluss in
geschlossener Stellung:

51,5 cm

Verschlusskonstruktion: Unterhebelrepetierer (Blockverschluss)
Magazinart: Röhrenmagazin, fünf Patronen

„Chiappa 1892 Wildlands“, Ansicht linke Seite

Abbildung 1: „Chiappa 1892 Wildlands“, Ansicht linke Seite

„Chiappa 1892 Wildlands“, Ansicht rechte Seite

Abbildung 2: „Chiappa 1892 Wildlands“, Ansicht rechte Seite

Die Musterwaffe ist eine Neufertigung. Eine Prüfung auf Umbaubarkeit in eine automatische Schusswaffe und der Funktionsweise des Verschlusssystems wurde auf Grund der inhaltlichen Begründung des Antrages nicht vor­genommen.

Bei der Waffe handelt es sich um eine sogenannte Take-Down-Waffe. Der Begriff „take down“ ist im Waffenlexikon von Lampel/​Marholdt wie folgt definiert: „Abnehmbar, Bezeichnung für abnehmbaren Lauf bei verschiedenen Arten von Gewehren, auch Bezeichnung für den Begriff zusammenlegbar.“ Umgangssprachlich bedeutet es, dass die Waffe ohne Werkzeug zerlegt werden kann. Durch diese Zerlegbarkeit wird die Waffe kompakter und lässt sich einfacher beziehungsweise platzsparender für den Transport verpacken.

Die Antragstellung bezieht sich auf die Fragestellung, ob diese werkzeuglose Zerlegbarkeit über das für jagdliche beziehungsweise sportliche übliche Maß hinausgeht und die antragsgegenständliche Musterwaffe somit von dem waffenrechtlichen Verbot der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.2.3 erfasst ist.

Die vorgelegte Musterwaffe lässt sich, wie nachfolgend beschrieben, zerlegen:

Das Röhrenmagazin wird mit einem klappbaren Hebel mit circa 6 ½ Umdrehungen gegen den Uhrzeigersinn herausgedreht.

„Chiappa 1892 Wildlands“, Ansicht Herausdrehen des Röhrenmagazins

Abbildung 3: „Chiappa 1892 Wildlands“, Ansicht Herausdrehen des Röhrenmagazins

Nach dem Lösen des Magazins lässt sich dieses in Schussrichtung entfernen.

„Chiappa 1892 Wildlands“, Ansicht Entnahme des Röhrenmagazins in Schussrichtung

Abbildung 4: „Chiappa 1892 Wildlands“, Ansicht Entnahme des Röhrenmagazins in Schussrichtung

Nach dem Entfernen des Magazins muss erst der Verschluss geöffnet werden, bevor dann der Lauf um 90 Grad im Uhrzeigersinn gedreht werden kann.

„Chiappa 1892 Wildlands“, Ansicht Öffnen des Verschlusses

Abbildung 5: „Chiappa 1892 Wildlands“, Ansicht Öffnen des Verschlusses

Abschließend wird der Lauf in Schussrichtung aus dem Gehäuse entnommen.

„Chiappa 1892 Wildlands“, Ansicht Drehung und Entnahme des Laufs

Abbildung 6: „Chiappa 1892 Wildlands“, Ansicht Drehung und Entnahme des Laufs

„Chiappa 1892 Wildlands“, Ansicht linke Seite, zerlegt in Einzelteile

Abbildung 7: „Chiappa 1892 Wildlands“, Ansicht linke Seite, zerlegt in Einzelteile

Insgesamt sind deutlich mehr als drei Handgriffe erforderlich, um die Waffe in den in Abbildung 7 dargestellten zerlegten Zustand zu versetzen. Die vorgelegte Musterwaffe ist im zerlegten Zustand nicht schussfähig. Der zeitliche Aufwand und die Anzahl der erforderlichen Handgriffe sind deutlich größer als bei einem vergleichbaren Zerlegen einer handelsüblichen Kipplaufwaffe (zum Beispiel Bockflinte oder Drilling).

Angaben zum Antrag:

Die Firma Leader Trading GmbH, Am Gierath 20 E, 40885 Ratingen, verbringt beziehungsweise importiert die Schusswaffen „1892 T.D. – Tactical Angle Eject“, „1892 Wildlands T.D.“, „1892 Take-Down“ in unterschiedlichen Lauflängen und den Kalibern .357Mag und .44Mag, „1892 Take-Down Alaskan“ in unterschiedlichen Lauflängen und den Kalibern .357Mag und .44Mag, „1886 WILDLANDS“ und „1886 Ride Runner“, die alle mit dem antragsgegenständlichen Take-Down-System ausgestattet sind, in den Geltungsbereich des WaffG und vertreibt diese direkt oder über den Waffenhandel.

Auf Grund unterschiedlicher rechtlicher Auffassungen der Antragstellerin und einzelner örtlicher Waffenbehörden wurde der oben genannte Antrag auf waffenrechtliche Einstufung eingereicht. Der Antrag bezieht sich allein auf die Frage, ob die oben beschriebene Vorgehensweise zur Zerlegung der antragsgegenständlichen Schusswaffe als über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus anzusehen ist und dadurch die Schusswaffe unter das waffenrechtliche Verbot der Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.2.3 fällt.

Aus den Verwaltungsvorschriften zum WaffG zu der oben genannten Verbotsnorm ergibt sich, dass bei der Zerlegbarkeit einer Waffe auf den für Jagd- und Sportzwecke üblichen Umfang abzustellen ist. Üblich ist zum Beispiel das Zerlegen einer Jagd- und Sportwaffe durch Entfernen des Laufs nach Abnehmen eines Vorderschaftes oder Lösen von Laufhalteschrauben mit Werkzeugen.

Weiter wird in den Verwaltungsvorschriften ausgeführt, dass das Verbot eine Zerlegbarkeit zum bequemen Transport der Waffe nicht ausschließt, wenn die Schusswaffe im zerlegten Zustand nicht schussfähig ist.

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung der Schusswaffe „Modell 1892“:

1.
Die Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante war noch nicht Gegenstand eines Antrages nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma Leader Trading GmbH anerkannt.
3.
Die Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante ist keine Kriegswaffe.
4.
Es handelt sich bei der Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben be­schriebenen Variante grundsätzlich um eine mehrschüssige Repetierwaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.3, bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.
5.
Es handelt sich bei der Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben be­schriebenen Variante grundsätzlich jeweils um eine Lang-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5.
6.
Die Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante ist als mehrschüssige Repetier-Langwaffe in die Kategorie „C“ gemäß Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 3 Nummer 3.1 einzuordnen.
7.
Die Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante ist nicht nach Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 verboten.
8.
Die Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante kann jeweils auf Grund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.
9.
Die Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante ist nicht von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Allgemeine Waffen­gesetz-Verordnung (AWaffV) erfasst.

Begründung:

1.
Es wurden keine weiteren Anträge nach § 2 Absatz 5 WaffG für die Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante gestellt.
2.
Die Firma Leader Trading GmbH beabsichtigte ursprünglich, die Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante sowie in weiteren Varianten in den Geltungsbereich des WaffG zu verbringen beziehungsweise zu importieren und direkt oder über den Fachhandel zu vertreiben. Die Firma Leader Trading GmbH ist im Besitz der notwendigen Erlaubnis ihrer örtlich zuständigen Waffenbehörde für den Handel mit Schusswaffen. Das berechtigte Interesse an der Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wurde damit glaubhaft gemacht.
3.
Bei der Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante handelt es sich um keine Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2 506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, da Repetierschusswaffen grundsätzlich nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst werden.
4.
Mit der Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante kann das Zuführen der Patrone aus einem Magazin, das Abfeuern und das Entfernen der Patrone oder Patronenhülse nur mit Hilfe eines nur von Hand zu betätigendem Mechanismus erfolgen. Die Schusswaffe ist somit jeweils Repetierwaffe im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.3.
5.
Gemäß Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 sind Langwaffen solche Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; alle anderen Schusswaffen sind Kurzwaffen.
Bei der Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante hat der Lauf zusammen mit dem dazugehörigen Verschluss in geschlossener Stellung eine Länge von 51,5 cm. Somit ist das für die Einstufung als Langwaffe entscheidende Mindestmaß (über 30 cm im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5) erfüllt.
Die Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante hat eine Waffen-Gesamtlänge von 88,0 cm und erfüllt somit das Mindest-Längenmaß für eine Langwaffe (über 60 cm im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5).
Die Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante ist Langwaffe im Sinne der vorgenannten Definition.
6.
Die Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante ist als Repetier-Lang-Schusswaffe in die Kategorie „C“ gemäß Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 3 Nummer 3.1 einzuordnen.
7.
Die Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante unterliegt keinem Verbot nach Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) – Waffenliste – Abschnitt 1 – Verbotene Waffen –. Die oben beschriebene Vorgehensweise zum Zerlegen ist bei Repetierwaffen mit eingebautem Röhrenmagazin im Bereich von Jagd und Sport üblich. Bei der Abgrenzung des allgemein Üblichen muss auf Grund der unterschiedlichen Funktionsweisen und Waffenkonstruktionen auf die jeweilige Funktionsweise abgestellt werden. Durch das vorherige Herausschrauben des Röhrenmagazins sind, wie oben bereits angeführt, auch wesentlich mehr als drei Handgriffe erforderlich, um die Waffe zu zerlegen. Dazu unterstützend stellt die Verwaltungsvorschrift zum WaffG auch darauf ab, dass das Verbot nicht greift, wenn die Waffe für einen bequemeren Transport zerlegt werden kann und diese im zerlegten Zustand nicht schussfähig ist. Dies ist hier gegeben. Daher fällt die antragsgegenständliche Schusswaffe nicht unter das waffenrechtliche Verbot der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.2.3.
8.
Die Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante unterliegt keinen waffenrechtlichen Befreiungsvorschriften der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 fortfolgende, für den Erwerb ist eine Erlaubnis nach dem WaffG notwendig.
9.
Die Schusswaffe Chiappa „Modell 1892“ in der als Musterwaffe vorgelegten und oben beschriebenen Variante ist eine Repetierwaffe. Diese werden von § 6 AWaffV nicht reglementiert, so dass diese nicht von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 AWaffV erfasst sind.

Hinweise:

Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf die oben beschriebenen Schusswaffen in den ge­nannten Varianten, die auch dementsprechend gekennzeichnet sind.
Durch diesen Bescheid bleibt die eventuell Notwendigkeit waffenrechtlicher oder sonstiger Erlaubnisse unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 13. Juni 2025

SO13–5164.01-Z-563

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Mittelstädt

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