Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) zur waffenrechtlichen Beurteilung des „Böker Rettungswerkzeug“

Published On: Freitag, 09.12.2022By Tags:

Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheides
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG)
zur waffenrechtlichen Beurteilung
des „Böker Rettungswerkzeug“

Vom 18. November 2022

Auf Grund des § 2 Absatz 5 WaffG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 27. September 2022 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG des hier vorgestellten

„Böker Rettungswerkzeug“.

Abbildung 1: „Böker Rettungswerkzeug“ mit ausgefahrener Klinge

Abbildung 1: „Böker Rettungswerkzeug“ mit ausgefahrener Klinge

Abbildung 2: „Böker Rettungswerkzeug“ mit eingeschobener Klinge

Abbildung 2: „Böker Rettungswerkzeug“ mit eingeschobener Klinge

Beschreibung:

Bei dem antragsgegenständlichen „Böker Rettungswerkzeug“ handelt es sich konstruktiv um ein Werkzeug, bei dem die „Klinge“ am vorderen Ende nach unten hakenförmig abgerundet ist. Diese hakenförmige Abrundung der Klingenspitze ist außen nicht angeschliffen, so dass keine Schneide vorhanden ist. Der Haken ist lediglich in der Innenseite angeschliffen, um im Einsatz als Rettungswerkzeug mittels einer Zugbewegung Gurte, Seile o. Ä. durchtrennen zu können.

Die „Klinge“ des „Böker Rettungswerkzeugs“ befindet sich im Ruhezustand komplett im Griff. Erst nach Betätigung des Schiebers an der Gehäuseoberseite schnellt die „Klinge“ durch Federkraft nach vorne heraus. Die Arretierung der Klinge erfolgt dann durch das Loslassen des Schiebers.

Das „Böker Rettungswerkzeug“ besitzt die folgenden Abmessungen:

Gesamtlänge mit eingeschobener Klinge: 14,0 cm
Gesamtlänge mit ausgefahrener Klinge: 23,0 cm
Klingenlänge: 9,0 cm

Der Klingenrücken ist gerade durchgehend und nicht angeschliffen oder geschärft. An der unteren Kante der Klinge befindet sich eine ca. 3,5 cm lange Sägezahnung.

Erläuterungen zum Antrag

Die Firma Heinr. Böker Baumwerk GmbH Solingen, Schützenstraße 30, 42659 Solingen, beabsichtigt das antragsgegenständliche „Böker Rettungswerkzeug“ in unterschiedlichen Farben

herzustellen,
zu importieren und
direkt oder über den Fachhandel zu vertreiben.

Beurteilung:

Es ist zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich bei dem vorgelegten Gegenstand um eine Waffe im Sinne der Definitionen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 WaffG handelt. Zudem ist zu prüfen, ob der Gegenstand den waffenrechtlichen Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 unterliegt. Abschließend ist zu prüfen, ob es sich um einen Gegenstand im Sinne des § 42a Absatz 1 WaffG handelt.

1.
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG
Nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG sind Waffen tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.
2.
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b WaffG
Nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b WaffG sind Waffen tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die im WaffG genannt sind.
3.
§ 2 Absatz 3 WaffG
Nach § 2 Absatz 3 WaffG ist der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, verboten.
4.
§ 42a Absatz 1 WaffG
Nach § 42a Absatz 1 WaffG ist es verboten Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 oder Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung:

1.
Bei dem vorgelegten und oben beschriebenen „Böker Rettungswerkzeug“ handelt es sich nicht um eine Waffe gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1.
2.
Bei dem vorgelegten und oben beschriebenen „Böker Rettungswerkzeug“ handelt es sich nicht um eine Waffe gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b WaffG in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1. ff.
3.
Bei dem vorgelegten und oben beschriebenen „Böker Rettungswerkzeug“ handelt es sich nicht um eine verbotene Waffe gemäß Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.4.1.
4.
Bei dem vorgelegten und oben beschriebenen „Böker Rettungswerkzeug“ handelt es sich nicht um einen Gegenstand im Sinne des § 42a Absatz 1 WaffG.

Begründung

1.
Aus Sicht des Bundeskriminalamtes ist die Waffeneigenschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1, insbesondere auf Grund der objektiven Kriterien der Gesamtkonstruktion und der Herstellerangaben als Rettungswerkzeug zur Wesensbestimmung, zu verneinen. Abgrenzungsmerkmale, wie beispielsweise die Klingengestaltung, verdeutlichen zweifelsfrei, dass das antragsgegenständliche „Böker Rettungswerkzeug“ seinem Wesen nach nicht dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Die Gesamtschau als Rettungswerkzeug erscheint überzeugend und begründet, sie lässt nicht auf eine Verwendung typischerweise als Waffe schließen.
2.
Waffen im nichttechnischen Sinne zeichnet aus, dass sie nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen aber insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise hierzu geeignet sind. Um hierbei eine sozial unangemessene Ausweitung des Geltungsbereichs des WaffG auf bloße Alltagsgegenstände zu verhindern, sind die Waffen im nichttechnischen Sinne ausdrücklich und abschließend in Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Unterabschnitt 2 Nummer 2 aufgezählt. Das antragsgegenständliche „Böker Rettungswerkzeug“ lässt sich hierunter nicht subsummieren, da das „Böker Rettungswerkzeug“ aufgrund der Klingengestaltung mit einer hakenförmigen, an der Außenseite stumpfen Kante in Anlehnung an den Feststellungsbescheid vom 28. März 2003, Az. KT21/​ZV25-5164.01-Z-20, nicht als Messer, sondern als Werkzeug angesehen wird. Werkzeuge mit einem Mechanismus entsprechend einem Springmesser werden von der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Unterabschnitt 2 Nummer 2 ff. nicht erfasst.
3.
Da es sich bei dem Rettungswerkzeug „Böker Rettungswerkzeug“ nicht um ein Messer handelt, ist es auch keine verbotene Waffe gemäß Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.4.1. Andere Verbotsnormen greifen ebenfalls nicht.
4.
Es handelt sich bei dem Rettungswerkzeug „Böker Rettungswerkzeug“ nicht um ein Messer, daher ist es auch kein Einhandmesser im Sinne des § 42a WaffG.

Hinweise:

Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf das oben beschriebene „Böker Rettungswerkzeug“ in unterschiedlichen Farben und gilt nicht für deren Modifikationen, Nachahmungen etc.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 18. November 2022

SO 13–5164.01-Z-543

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Mittelstädt

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