Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) zur waffenrechtlichen Beurteilung der halbautomatischen Schusswaffe „M+M Industries M10X“ vom: 28.07.2022 Bundeskriminalamt

Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheides
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG)
zur waffenrechtlichen Beurteilung
der halbautomatischen Schusswaffe „M+M Industries M10X“

Vom 28. Juli 2022

Auf Grund des § 2 Absatz 5 WaffG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 13. Juni 2022 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG der hier vorgestellten halbautomatischen Schusswaffe Modell „M+M Industries M10X“

Kaliber: 7,62×39
Schäftung: längenverstellbare und klappbare Schulterstütze
Gesamtlänge der Waffe: 72,7 bis 98,2 cm
Lauflänge: 41,3 cm
Lauf-Art: Stahl (Neufertigung)
Zug-, Feld-Profil: 4 Züge und Felder, Rechtsdrall
Länge von Lauf und
Verschluss in geschlossener
Stellung:

50,7 cm

Verschlusskonstruktion: Gasdrucklader mit Drehkopfverschluss, angetrieben durch Gaskolben
Magazinart: Wechsel-Magazin für 10 Patronen, andere Magazingrößen möglich
Hersteller: M+M Industries Inc.

Abbildung: M10X, Ansicht rechte Seite

Abbildung: M10X, Ansicht rechte Seite

Die Musterwaffe ist eine Neufertigung. Es gibt von dieser Waffe keine vollautomatische Version. Als Referenzwaffe wurde aus der BKA*-Sammlung die vollautomatische Schusswaffe „SIG 553-2“, die als Kriegswaffe nach der Kriegswaffenliste eingestuft ist, insbesondere für den Vergleich des Verschlusssystems, verwendet. Für den Vergleich des Abzugssystems wurde eine vollautomatische „AK47“ verwendet.

Mit der Musterwaffe wurde ein Funktionsbeschuss durchgeführt. Hierbei war nur eine halbautomatische Schussabgabe möglich. Die Musterwaffe ließ sich mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug nicht zur vollautomatischen Schussabgabe umbauen.

Die Firma LIMEX GmbH, Strau/​AT, beabsichtigt, das o. a. Selbstladegewehr M10X

aus Österreich nach Deutschland zu exportieren;
mit unterschiedlichen Magazinen zu versehen;

und in den nachfolgend aufgeführten Versionen im Geltungsbereich des WaffG zu vertreiben.

Version Gesamtlänge minimal cm Lauflänge cm Lauf u. Verschluss cm Lang-/​Kurzwaffe
1
(Musterwaffe)
72,7 41,30 50,70 Langwaffe
2 79,00 47,20 56,60 Langwaffe

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung:

1.
Die Schusswaffe M10X in den oben aufgeführten Varianten war noch nicht Gegenstand eines Antrags nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma LIMEX GmbH anerkannt.
3.
Die Schusswaffe M10X in den oben aufgeführten Varianten ist nach Einschätzung des BKA keine Kriegswaffe. Diese Feststellung des BKA wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit E-Mail vom 8. Juni 2022 bestätigt.
4.
Bei der Schusswaffe M10X in den oben aufgeführten Varianten handelt es sich um eine mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 (2. Alternative) und 2.5, bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.
5.
Die Schusswaffe M10X ist als mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe bei Verwendung eines Magazins mit bis zu zehn Schuss Kapazität in die Kategorie „B“ gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 3 Nummer 2.9 einzuordnen.
6.
Die Schusswaffe M10X ist als mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffe bei Verwendung eines Magazins mit mehr als zehn Schuss Kapazität in die Kategorie „A“ gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 3 Nummer 1.7.2 einzuordnen.
7.
Die Schusswaffe M10X in den oben aufgeführten Varianten ist nicht nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG – Waffenliste − Abschnitt 1 verboten.
8.
Die Schusswaffe M10X in den oben aufgeführten Varianten kann aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden.
9.
Die Schusswaffe M10X in den oben aufgeführten Varianten ist von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung erfasst.

Hinweise:

1.
Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
2.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich ausschließlich auf die oben genannte Schusswaffe in den genannten Varianten, die dementsprechend gekennzeichnet sind.
3.
Durch diesen Bescheid bleibt die evtl. Notwendigkeit waffenrechtlicher oder sonstiger Erlaubnisse unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 28. Juli 2022

SO 13–5164.01-Z-482

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Zellmer

*
BKA = Bundeskriminalamt

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