Startseite Allgemeines Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen: COVID-19-Epidemie – Verlängerung befristeter bundeseinheitlicher Sonderregelungen
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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen: COVID-19-Epidemie – Verlängerung befristeter bundeseinheitlicher Sonderregelungen

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
zu Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses
zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen:
COVID-19-Epidemie – Verlängerung befristeter bundeseinheitlicher Sonderregelungen

Vom 2. Dezember 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2021 folgenden Beschluss gefasst:

I.

Zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen und zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung sind für

das Land Baden-Württemberg,
den Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
den Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein sowie
den Freistaat Thüringen

auf Grundlage des Beschlusses des G-BA „Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen sowie Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen“ vom 17. September 2020 (BAnz AT 30.09.2020 B2) folgende Sonderregelungen befristet bis zum 31. März 2022 anzuwenden:

1.
§ 9 Absatz 1 der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie,
2.
§ 9 Absatz 1 der Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie,
3.
§ 10 Absatz 1 der Soziotherapie-Richtlinie,
4.
§ 11a Absatz 1 der Hilfsmittel-Richtlinie,
5.
§ 2a Absatz 1 der Heilmittel-Richtlinie,
6.
§ 2a Absatz 1 der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte,
7.
§ 8 Absatz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie und
8.
§ 11 Absatz 1 der Krankentransport-Richtlinie.

II.

Abschnitt I Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 26. November 2021 in Kraft. Im Übrigen tritt der Beschluss am 1. Januar 2022 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 2. Dezember 2021

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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